Index
10 Verfassungsrecht;Norm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Individualantrag auf Aufhebung des §129b Abs3 und 4 Wr. BauO idF LGBl. 18/1976, §10 Abs3 VVG sowie Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §93 Abs13 Wr. BauO; kein Eingriff in die Rechte der Antragstellerin als Hypothekargläubigerin iZm einem drohenden Verfahren zur Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrages; im übrigen ua. kein Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin durch den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung im Vollstreckungsverfahren; Mangel der AuftragslegitimationSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Mit dem auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag begehrt die Einschreiterin, §129 b Abs3 und 4 der BauO für Wien, LGBl. 11/1930, idF LGBl. 18/1976 sowie §10 Abs3 erster Satz des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG), BGBl. 172/1950, als verfassungswidrig aufzuheben, ferner die Feststellung, daß §93 Abs13 der BauO für Wien, LGBl. 11/1930 (Bezeichnung gemäß der Bauordnungsnovelle 1956, LGBl. 28: Abs11) verfassungswidrig war.
Nach dem Antragsvorbringen droht die Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrags, der für das Haus auf der Liegenschaft EZ ... KG Leopoldau erlassen worden war. Was die zivilrechtliche Beziehung der Antragstellerin zu dieser Liegenschaft anlangt, beruft sie sich ausschließlich darauf, Hypothekargläubigerin zu sein.
II. Der Antrag ist nicht zulässig. Der VfGH verweist in diesem Zusammenhang auf seine ständige, auch hier beizubehaltende Rechtsprechung zu Individualanträgen auf Gesetzesprüfung (zB VfSlg. 10353/1985), aus der hervorzuheben ist, daß die Antragsberechtigung insbesondere einen auf bestimmte Weise qualifizierten Eingriff der angefochtenen Gesetzesstelle in die Rechtssphäre des Antragstellers erfordert.
Nach Ansicht der Einschreiterin greifen die Absätze 3 und 4 des §129 b BauO für Wien (idF LGBl. 18/1976) deshalb in ihre Rechtssphäre als Hypothekargläubigerin ein, weil sie im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme in Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrags ein Vorzugspfandrecht für die Stadt Wien vorsehen. Diese Auffassung ist jedoch verfehlt, weil die Antragstellerin selbst nicht behauptet, daß ein derartiges Vorzugspfandrecht im Wege eines Vollstreckungsverfahrens bereits begründet worden sei; die Einschreiterin behauptet nicht einmal, daß ein Vollstreckungsverfahren schon eingeleitet worden sei.
Was die übrigen angefochtenen Gesetzesbestimmungen betrifft, ist es unmittelbar einsichtig und daher nicht näher begründungsbedürftig, daß diese in die Rechtssphäre der Einschreiterin als Hypothekargläubigerin nicht eingreifen; ihre Rechtsstellung wird weder durch den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung eines im Vollstreckungsverfahren (über einen baupolizeilichen Auftrag) erhobenen Rechtsmittels noch durch bereits außer Kraft getretene - Anordnungen berührt, welche die Beseitigung von Abwässern zum Gegenstand hatten.
Der Antrag war sohin wegen mangelnder Legitimation zurückzuweisen, was gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren beschlossen werden konnte.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Baurecht, BaupolizeiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:G208.1987Dokumentnummer
JFT_10128870_87G00208_00