Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
TWG 1929 §17;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1) des A und 2) des B und 3) C, der gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung als oberste Fernmeldebehörde) vom 17. April 1989, Zl. 17899/III-25/88, betreffend Geltendmachung des Leitungsrechtes nach dem Telegraphenwegegesetz, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung als oberste Fernmeldebehörde) wurden Einwendungen der Beschwerdeführer gegen die Geltendmachung des Leitungsrechtes auf in ihrem Miteigentum stehenden Grundstücken der KG Z, Grundbuch F, zur Verlegung eines Fernmeldeerdkabels in 0,8 m Tiefe gemäß den §§ 18 und 10 Abs. 2 des Telegraphenwegegesetzes, BGBl. Nr. 435/1929, in der Fassung BGBl. Nr. 20/1970, abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der beantragt wird, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung des Antrages wird
ausgeführt, daß der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen offenkundig nicht entgegenstünden, hingegen ein sofortiger "Vollzug" des angefochtenen Bescheides die Beschwerdeführer hart treffen würde, weil die Verkabelung sofort begonnen werden könnte.
Die belangte Behörde sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus, weil einem derartigen Beschluß zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden und nicht nachvollzogen werden könne, inwieweit die Beschwerdeführer durch die Verlegung eines Erdkabels in 0,8 m Tiefe und 0,5 m Seitenabstand zur Grundstücksgrenze "hart getroffen" würden.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht schon in Hinsicht auf die von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag dargelegten Gründe zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Denn selbst wenn man den Standpunkt der belangten Behörde, daß der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden, nicht teilen wollte, wäre für die Beschwerdeführer nichts gewonnen. Einerseits kann nämlich in der Inanspruchnahme des in Rede stehenden Leitungsrechtes in Hinsicht darauf, daß es sich bei dem vor allem davon betroffenen Grundstück - unbestritten - um eine Wiese mit drei Obstbäumen handelt, deren landwirtschaftliche Nutzung im gelegentlichen Abmähen des Grases besteht, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer keine einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG darstellende Härte erblickt werden, und andererseits haftet gemäß § 17 des Telegraphenwegegesetzes der Leitungsberechtigte für alle vermögensrechtlichen Nachteile, die durch die Inanspruchnahme und Ausübung von Leitungsrechten entstehen, weshalb der Verwaltungsgerichtshof auch aus diesem Grunde im gegebenen Zusammenhang nicht zu erkennen vermag, daß mit der Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990030018.A00Im RIS seit
05.03.2001