TE Vwgh Beschluss 1990/7/18 88/06/0027

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Veröffentlicht am 18.07.1990
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Index

L85005 Straßen Salzburg;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

LStG Slbg 1972 §3 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §56;

Betreff

1) Sebastian H sen., 2) Elisabeth H, 3) Josef H, 4) Rosemarie

H und 5) Anna Maria B gegen Salzburger Landesregierung vom 20. Juli 1987, Zl. 1/04-26.736/5-1987, betreffend einen Auftrag zur Beseitigung eines Zaunes gemäß § 3 Abs. 4 des Salzburger Landesstraßengesetzes (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde X)

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Mit Bescheid vom 20. Juli 1987 wies die Salzburger Landesregierung (belangte Behörde) die von den Beschwerdeführern gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Marktgemeinde X vom 11. Dezember 1986, Zl. 1.1-817/40-1986 EAP 730-13, betreffend einen Auftrag zur Beseitigung eines Zaunes gemäß § 3 Abs. 4 des Salzburger Landesstraßengesetzes als unbegründet ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Mit Eingabe vom 23. März 1988 legten die Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof einen an die Marktgemeinde X gerichteten Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 lit. b und c AVG 1950 des mit Bescheid der Gemeindevertretung der Marktgemeinde X vom 11. Dezember 1986, Zl. 1.1-817/40-1986 EAP 730-13, abgeschlossenen Verfahrens vor.

Die Gemeindevertretung der Marktgemeinde X gab mit Beschluß vom 2. Juli 1990 (Bescheid vom 4. Juli 1990, Zl. 1.1-321-1-15-1990 EAP 715-005, dem Vertreter der Beschwerdeführer zugestellt am 11. Juli 1990, dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt am 12. Juli 1990) dem Antrag der Beschwerdeführer auf Wiederaufnahme des mit dem oben näher bezeichneten Bescheid vom 11. Dezember 1986 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 statt und sprach aus, daß dieses Verfahren wieder aufgenommen wird.

Durch die damit erfolgte Beseitigung des seinerzeit mit Vorstellung angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand wurde auch dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde die Grundlage entzogen, sodaß die vorliegende Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden anzusehen ist, ohne daß damit eine Klaglosstellung der Beschwerdeführer eingetreten ist.

Da die Beschwerde zwar gegenstandslos geworden ist, das Verfahren indes nicht wegen Klaglosstellung eingestellt wurde, somit die Bestimmung des § 56 VwGG nicht anwendbar ist und auch nicht davon die Rede sein kann, daß die belangte Behörde als obsiegende Partei zu gelten hätte, war weder den Beschwerdeführern noch der belangten Behörde oder der mitbeteiligten Partei ein Kostenersatz zuzusprechen (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 3. Juli 1986, Zlen. 86/06/0079, AW 86/06/0020).

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988060027.X00

Im RIS seit

04.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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