TE Vfgh Erkenntnis 1987/11/30 V78/86

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Veröffentlicht am 30.11.1987
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Index

L1 Gemeinderecht;
L1010 Stadtrecht

Norm

B-VG Art116 Abs1
B-VG Art118 Abs2 und Abs3
B-VG Art118 Abs3 Z4
B-VG Art119a Abs6
AuftaumittelV 1983 der Stadtgemeinde Salzburg
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 8.6.1984. LGBl 48/1984
Sbg Stadtrecht 1966 §38
VfGG §57 Abs1 erster und zweiter Satz

Leitsatz

(Aufsichtsbehördliche) V der Sbg. Landesregierung, mit der die AuftaumittelV 1983 der Stadtgemeinde Salzburg insoweit aufgehoben wird, als sie sich auch auf Bundes- und Landesstraßen bezieht; ausreichende Darlegung der Bedenken; Verbot der Verwendung von Auftaumitteln auf Bundes- und auf Landesstraßen - keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde; Rechtmäßigkeit der AufhebungsV - kein Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Mit Kundmachung vom 22. November 1983 wurde zu ZI/A-300/11-1983 folgende, als "9. Ortspolizeiliche V (Auftaumittelverordnung 1983)" bezeichnete V im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg, Folge 22/1983, publiziert:

"Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg hat in seiner Sitzung am 21. November 1983 folgende

9. Ortspolizeiliche V beschlossen:

Auf Grund der Bestimmungen des §38 Abs6 des Salzburger Stadtrechtes, LGBl. Nr. 47/1966 i.d.F. LGBl. Nr. 34/1981, wird zur Abwehr bzw. Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Mißständen, nämlich zur Abwehr von Gefahren für die Umwelt, die mit der Verwendung von Auftaumitteln gegen Eis- und Schneeglätte verbunden sind, verordnet:

§1

Die Verwendung von Auftaumitteln und deren Lösungen (im folgenden als Auftaumittel bezeichnet) ist auf allen im Stadtgebiet gelegenen, für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmten öffentlichen oder privaten Flächen (Fahrbahnen, Gehsteige, Zufahrten, Abstellplätze, Hauszufahrten, Verbindungswege u. dgl.), einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen baulichen Anlagen (z.B. Brücken, Stiegenanlagen u. dgl.) verboten.

§2

(1) Von diesem Verbot sind ausgenommen:

a) Die Autobahnen;

b) die Fahrbahnen der Straßen, die der Linienführung eines öffentlichen Verkehrsmittels dienen;

c) die Brücken und die Fußgängerstege;

d) die in der Anlage verzeichneten Verkehrsflächen.

(2) In den in Abs1 genannten Bereichen darf im Falle der Verwendung von Auftaumitteln (§1) je Streueinsatz die pro Quadratmeter verwendete Menge 15 Gramm nicht übersteigen. Für die Autobahn gilt diese mengenmäßige Beschränkung nicht.

§3

(1) Im Falle von außergewöhnlichen (extremen) Witterungsverhältnissen, bei welchen angenommen werden muß, daß die Bildung von Eis- und Schneeglätte ohne Verwendung von Auftaumitteln (§1) nicht ausreichend verhindert werden kann (z.B. auch dann, wenn Streumittel durch glatteisbildende Niederschläge in kurzer Zeit mit einer Eisschicht überzogen werden und die Wirkungslosigkeit der verwendeten Streumittel bedingt wird) gilt das Verbot des §1 für die Dauer dieser Witterungsverhältnisse nicht.

(2) Im Falle einer solchen Zulässigkeit der Verwendung von Auftaumitteln (§1) darf je Streueinsatz die pro Quadratmeter verwendete Menge 15 Gramm nicht übersteigen.

§4

In Gesetzen und Verordnungen des Bundes oder des Landes sowie in anderen ortspolizeilichen Vorschriften der Landeshauptstadt Salzburg enthaltene Bestimmungen werden durch diese V nicht berührt.

§5

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser V bilden eine Verwaltungsübertretung und werden gemäß ArtVII EGVG 1950 bestraft.

§6

Diese V tritt am 1. Dezember 1983 in Kraft.

ANHANG

zum §2 Abs1 litd der 9. Ortspolizeilichen Verordnung

1.) Stefan-Zweig-Weg bis zum Kapuziner-Kloster einschließlich der Stiege in diesem Bereich;

2.) Imberg-Stiege (Steingasse-Kapuziner Kloster);

3.) Stiege im Toscaninihof;

4.) Stiege bei der Festungsbahn zwischen Festungsgasse und 1. Sperrbogen;

5.) Nonnberg-Stiege (Kaigasse-Stift Nonnberg);

6.) Sinnhubstraße von der Fürstenallee bis zur Brunnhausgasse."

2. Mit V der Salzburger Landesregierung vom 8. Juni 1984, LGBl. 48/1984, wurde aufgrund des §75 Abs1 des Salzburger Stadtrechtes 1966, LGBl. Nr. 47, die oben wiedergegebene Auftaumittelverordnung 1983 der Stadtgemeinde Salzburg teilweise aufgehoben. Diese V lautet:

"In der 9. Ortspolizeilichen V des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 21. November 1983, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg Folge 22/1983, werden

a) im §1 die Worte 'öffentlichen oder' und

b) im §2 Abs1 die litb

als gesetzwidrig aufgehoben."

3.1. Gestützt auf Art139 Abs1 B-VG stellt die Stadtgemeinde Salzburg den Antrag, die eben wiedergegebene V der Salzburger Landesregierung vom 8. Juni 1984 aufzuheben:

Die Salzburger Landesregierung habe ihr zur Begründung der Aufhebung der Worte "öffentlich oder" in §1 der Auftaumittelverordnung 1983 mit Schreiben vom 12. Juli 1984 mitgeteilt:

"-

Die Verwaltung von Bundes- und Landesstraßen zähle nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

-

Die Verwendung von Auftaumitteln gegen Eis- und Schneeglätte auf Flächen, die für den öffentlichen Fußgängeroder Fahrzeugverkehr bestimmt sind, zu regeln, treffe eine Angelegenheit der Straßenerhaltung bzw. Straßenverwaltung.

-

Da eine ortspolizeiliche V nur in jenen Rechtsbereichen möglich sei, die zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, könnten Regelungen bezüglich der Verwendung von Auftaumitteln nicht Gegenstand einer ortspolizeilichen V sein."

Zur Aufhebung der litb des §2 Abs1 sei in diesem Schreiben weiters ausgeführt:

"Im §2 Abs1 der Auftaumittelverordnung seien Ausnahmen vom Geltungsbereich der V normiert worden. U.a. seien auch die Fahrbahnen der Straßen, die der Linienführung eines öffentlichen Verkehrsmittels dienen, von der V ausgenommen (litb).

In den im Abs1 genannten Bereichen dürfe gemäß §2 Abs2 der V im Falle der Verwendung von Auftaumitteln je Streueinsatz die pro Quadratmeter verwendete Menge 15 g nicht übersteigen. Da nun viele Fahrbahnen, die der Linienführung eines öffentlichen Verkehrsmittels dienen, auf Bundes- und Landesstrassen geführt werden, wären von der mengenmäßigen Beschränkung des §2 Abs2 der Auftaumittelverordnung 1983 auch Bundes- und Landesstraßen betroffen."

Die Stadtgemeinde Salzburg sei demgegenüber in Übereinstimmung mit der Literatur (Neuhofer, Winter ohne Streusalz, Salzburger Gemeinde 1983/4; Gallent, Das ortspolizeiliche Verordnungsrecht, ZfV 1984, 365ff.) der Ansicht, daß die Auftaumittelverordnung aus folgenden Gründen alle Voraussetzungen einer ortspolizeilichen V erfüllt habe:

Die V verstoße nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes oder des Landes.

Durch die Verwendung von Auftaumitteln werde die Umwelt in vielfacher Hinsicht beeinträchtigt.

Der Hauptzweck der Auftaumittelverordnung 1983 sei der Schutz des örtlichen Baum- und Pflanzenbestandes. Daß die Auftaumittelverordnung notwendig sei, beweise eine Untersuchung des Instituts für Botanik der Universität Salzburg, welche aufzeige, daß bereits ca. 60 % der straßennahen Bäume Schäden aufweisen, die durch die Salzstreuung ganz wesentlich mitverursacht worden seien. Streusalz werde von der Stadtgemeinde Salzburg erst seit ca. 18 Jahren zur Bekämpfung von Eis- und Schneeglätte auf Verkehrsflächen verwendet. Man habe zunächst die negativen Auswirkungen auf die Umwelt, vor allem auf die Bäume, nicht erkannt. Heute wisse man, daß Auftaumittel die Umwelt empfindlich schädigen und zum Teil schon zu irreparablen Schäden an Bäumen (Baumsterben) geführt hätten. Die Stadtgemeinde Salzburg wolle mit der Auftaumittelverordnung 1983 eine weitere Beeinträchtigung der Umwelt, die mit der Verwendung von Auftaumitteln verbunden sei, abwehren. Die bekämpfte "Entscheidung" der Salzburger Landesregierung vom 8. Juni 1984 verstoße gegen das Selbstverwaltungsrecht (Art116 Abs1 B-VG) der Gemeinde. Die Stadtgemeinde Salzburg stelle daher aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates vom 1.7.1986 den eingangs wiedergegebenen Antrag.

3.2. Die Salzburger Landesregierung hat eine (nachträglich mit Beschluß vom 23. Feber 1987 genehmigte) Äußerung erstattet - zum Erfordernis der beschlußmäßigen Deckung vgl. VfSlg. 10690/85, 10706/85 und 11036/1986 -, in der sie der Sache nach die Zurückweisung des Antrages begehrt, die bekämpfte V aber auch inhaltlich verteidigt und den Antrag stellt, sie nicht als gesetzwidrig aufzuheben.

4. Der VfGH hat zur Zulässigkeit erwogen:

4.1. Die Salzburger Landesregierung meint, der vorliegende Antrag entspreche nicht den Voraussetzungen des §57 Abs1 zweiter Satz VerfGG 1953, da im Antrag auf Aufhebung einer V die gegen die Gesetzmäßigkeit derselben sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen seien, wohingegen im vorliegenden Antrag nur indirekt ein eigener Wirkungsbereich geltend gemacht werde, "der auch die Verwendung von Auftaumitteln auf Landes-(und Bundes-)straßen durch ortspolizeiliche V zu regeln einschließen" würde. Mit diesen Ausführungen werde dem Gebot des §57 Abs1 zweiter Satz VerfGG 1953 nicht Genüge getan.

4.2. Der VfGH erkennt u.a. über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Gemeindeaufsichtsbehörde nach Art119a Abs6 B-VG auf Antrag der betreffenden Gemeinde (Art119a Abs9 B-VG). §57 VerfGG 1953 gilt auch für diesen Fall. Ein solcher Antrag muß demnach begehren, daß entweder die V ihrem ganzen Inhalt nach oder daß bestimmte Stellen der V als gesetzwidrig aufgehoben werden. Der vorliegende Antrag entspricht dieser Voraussetzung. Der Antrag hat weiters die gegen die Gesetzmäßigkeit der V sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen. Wie der VfGH wiederholt ausgesagt hat, führt das Fehlen der Darlegungen der gegen die Gesetzmäßigkeit einer V sprechenden Bedenken zur Zurückweisung des Antrages, ohne daß ein Mängelbehebungsauftrag zu ergehen hat (vgl. VfSlg. 8308/1978, 9716/1983). Der vorliegende Antrag ist mit einem derartigen Mangel - entgegen der Ansicht der Salzburger Landesregierung jedoch nicht belastet.

Die antragstellende Landeshauptstadt Salzburg behauptet ausdrücklich, die bekämpfte V verstoße gegen das gemäß Art116 Abs1 B-VG den Gemeinden gewährleistete Recht auf Selbstverwaltung. Mit der angefochtenen V wird eine ortspolizeiliche V der antragstellenden Stadtgemeinde teilweise aufgehoben. Die Landeshauptstadt Salzburg legt im vorliegenden Antrag - unter Berufung auf Literatur - dar, warum sie sich für berechtigt hält, (auch) die aufgehobenen Verordnungsstellen im eigenen Wirkungsbereich als ortspolizeiliche V zu erlassen, woraus sich mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, daß und welche Bedenken gegen die bekämpfte V der Landesregierung vorgebracht werden.

Der Antrag ist daher zulässig.

5. In der Sache hat der VfGH erwogen:

5.1. Die in Rede stehende ortspolizeiliche V der Landeshauptstadt Salzburg (Auftaumittelverordnung 1983) stützt sich auf die (auf Art118 Abs6 B-VG basierende) Bestimmung des §38 Abs6 des Salzburger Stadtrechtes, LGBl. 47/1966 in der (zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung maßgeb- lichen) Fassung LGBl. 35/1980, nach welcher Bestimmung die Stadt das Recht hat, in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches durch den Gemeinderat ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr oder zur Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Mißständen zu erlassen. Nach Abs7 leg.cit. dürfen ortspolizeiliche Verordnungen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.

Mit der (bekämpften) V der Landesregierung wurden Teile der Auftaumittelverordnung 1983 als gesetzwidrig aufgehoben, weil sie sich auch auf Bundes- und Landesstraßen bezögen, der Stadt Salzburg für eine derartige Straßen betreffende Regelung aber die Kompetenz mangle, da es sich dabei nicht um Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde handle.

Streitentscheidend ist somit die Beantwortung der Frage, ob die Beschränkung der Verwendung von Auftaumitteln auf Bundesund Landesstraßen zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde im Sinne des Art118 Abs2 und 3 B-VG gehört. Trifft dies zu, so ist die angefochtene aufsichtsbehördliche (Aufhebungs-)V im Sinne des Art119a Abs6 B-VG gesetzwidrig; trifft dies nicht zu, ist der Antrag der Stadtgemeinde abzuweisen.

Die strittige Frage, was zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zählt, ist nach Art118 Abs2 und 3 B-VG zu beantworten, da das Salzburger Stadtrecht hierüber keine Aussage enthält.

5.2. Die Salzburger Landesregierung hält der Anfechtung unter Berufung auf die Erkenntnisse des VfGH VfSlg. 5807/1968 (und die daran anknüpfenden Erkenntnisse VfSlg. 6685/1972 und 6770/1972) entgegen:

Nach Art118 Abs3 Z4 B-VG gehöre die Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde; darin liege auch die normative Feststellung, daß die Verwaltung anderer Verkehrsflächen als solcher der Gemeinde, nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehöre. Der VfGH habe in bezug auf die bundesstaatliche Kompetenzverteilung in VfSlg. 4605/1963 die Sicherung des Zustandes und der Benützbarkeit der Straßen zu den Straßenangelegenheiten gezählt und dazu ausdrücklich auch die Reinigung der Straßen und die winterliche Bestreuung gezählt, was deren Regelung durch straßenpolizeiliche Maßnahmen aber nicht ausschließe.

Die Auftaumittelverordnung verbiete oder beschränke die Verwendung von Auftaumitteln auf öffentlichen und privaten für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmten Flächen und treffe damit eine Regelung, wie im Winter öffentliche oder auch private Verkehrsflächen in einem Zustand zu erhalten seien, daß sie unter Bedachtnahme auf die durch Witterungseinflüsse bedingten Umstände ohne Gefahr benützbar seien. Es handle sich daher in bezug auf die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen um eine Regelung auf dem Gebiet der Straßenangelegenheiten im allgemeinen und der Straßenerhaltung bzw. -verwaltung im besonderen.

5.3. Dem ist zuzustimmen. Gemäß Art118 Abs3 Z4 B-VG gehören die "Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde" sowie die "örtliche Straßenpolizei" jedenfalls zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Der VfGH hat bereits in VfSlg. 5807/1968 hinsichtlich dieser Bestimmung den Standpunkt eingenommen, daß von der Materie "Straßenangelegenheiten" nur die "Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde" und die "örtliche Straßenpolizei" in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, sodaß die von diesen beiden Begriffen nicht erfaßten Straßenangelegenheiten vom eigenen Wirkungsbereich ausgeschlossen seien. Diesbezüglich sei für ein Messen an der Generalklausel des Art118 Abs2 erster Satz B-VG kein Raum mehr. Dem Verfassungsgesetzgeber sei nämlich nicht zuzumuten, daß er mit den Worten der in Rede stehenden Z4 wohl die Zuordnung der "Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde" und der "örtlichen Straßenpolizei" zum eigenen Wirkungsbereich klarstellen, aber die Frage dieser Zuordnung hinsichtlich des Restes der Straßenangelegenheiten offen lassen wollte.

Von dieser Rechtsansicht abzugehen, findet der VfGH keinen Anlaß.

Der VfGH pflichtet der Salzburger Landesregierung auch bei, daß die Sicherung des Zustandes und der Benützbarkeit der Straßen auch deren winterliche Reinigung und Bestreuung erfaßt. Die von der Aufhebung betroffene Regelung einer Beschränkung der Verwendung von Auftaumitteln mag von ihrer Zielrichtung her primär auf die Abwehr schädigender Einflüsse auf die Umwelt gerichtet und auch durch Anliegen des Naturschutzes motiviert sein. Dies ändert aber nichts daran, daß es sich ihrem Inhalt nach offenkundig um eine Regelung handelt, die - soweit sie öffentliche Straßen betrifft - den Angelegenheiten der Straßenverwaltung zuzuzählen ist. Da in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Art118 Abs3 Z4 B-VG aus der Materie der Straßenangelegenheiten - wie sich aus dem zitierten Erk. VfSlg. 5807/1968 ergibt - nur die "Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde" fällt, hat die aufgehobene V, die sich auch auf Landes- und Bundesstraßen bezieht, die der Gemeinde für derartige ortspolizeiliche Verordnungen gezogene Kompetenzgrenze überschritten, weshalb die angefochtene V in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde nicht eingegriffen hat. Die Salzburger Landesregierung hatte auf Grund der sprachlichen Fassung der Auftaumittelverordnung auch keine andere Möglichkeit, diese Gesetzwidrigkeit zu beseitigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6. Die Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Antrag, Formerfordernisse, Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Verkehrsflächen, Straßenpolizei örtliche, Straßenverwaltung, Selbstverwaltungsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:V78.1986

Dokumentnummer

JFT_10128870_86V00078_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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