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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GelVerkG;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 90/03/0023 AW 90/03/0024 AW 90/03/0025Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des N, der gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Vorarlberg 1) vom 26. März 1990, Zl. Ib-761-11/89, 2) vom 30. März 1990, Zl. Ib-761-13/89, 3) vom 30. März 1990, Zl. Ib-761-18/89, und
4) vom 10. April 1990, Zl. Ib-761-6/89, alle betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit den im Spruch angeführten im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wurden vom Landeshauptmann von Vorarlberg über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes vier Geldstrafen von je S 5.000,-- (zusammen sohin S 20.000,--) und Ersatzfreiheitsstrafen von je drei Tagen (zusammen sohin zwölf Tage) verhängt.
In der gegen diese Bescheide beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde wird beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil bei den derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers der Vollzug der angefochtenen Bescheide hinsichtlich der verhängten Geldstrafen für den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und zu befürchten sei, daß die in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Ersatzarreststrafen "infolge Erfüllung der in § 53 Abs. 4 VStG 1950 vorgesehenen Voraussetzungen" zur Vollstreckung kommen.
Die belangte Behörde sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der verhängten Geldstrafen aus, weil insoweit zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Bei der Darstellung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Antragsbegründung gab der Beschwerdeführer zwar sein Einkommen, das er "aufgrund einer unselbständigen Beschäftigung" bezieht, sowie die ihn treffenden Zahlungsverpflichtungen näher bekannt, unterließ es jedoch zur Gänze, die Einkünfte, die er als selbständiger Unternehmer des Mietwagen-Gewerbes, das von ihm mit zwei Mietwagenfahrzeugen mit einem Standort in A betrieben wird, darzulegen. Solcherart kam der Beschwerdeführer dem Konkretisierungsgebot im Sinne der Grundsätze des Beschlusses eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10381/A, nicht hinreichend nach, weshalb dem Antrag in Ansehung der verhängten Geldstrafen schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben war.
Was aber den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen anlangt, wird auf § 53b Abs. 2 VStG 1950 verwiesen, wonach mit dem Vollzug, wenn keine begründete Sorge besteht, daß sich der Bestrafte durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen werde, bis zur Erledigung einer vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990030022.A00Im RIS seit
03.04.2001