TE Vwgh Erkenntnis 1990/7/25 90/17/0262

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Veröffentlicht am 25.07.1990
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark;
L37036 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

B-VG Art130 Abs2;
LAO Stmk 1963 §18;
LustbarkeitsabgabeG Stmk §14a idF 1986/034;

Betreff

A-Betriebsgesellschaft m.b.H. gegen Steiermärkische Landesregierung vom 2. Mai 1990, Zl. 7-48 Au 31/2-1990, betreffend Lustbarkeitsabgabe für das Halten von Geldspielapparaten (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde H)

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1.0. Aus der Beschwerde und aus dem ihr in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid geht der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt hervor:

1.1. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde betreffend die Vorschreibung von Lustbarkeitsabgabe für das Halten von Geldspielapparaten im Sinne des § 14a des Stmk. Lustbarkeitsabgabegesetzes 1950, LGBl. Nr. 37 idF LGBl. Nr. 34/1986, keine Folge gegeben. Aus der diesem Bescheid beigegebenen Begründung geht hervor, daß der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde von der im § 14a des Stmk.

Lustbarkeitsabgabegesetzes 1950 erteilten Ermächtigung zur Einhebung (richtig wohl: Erhebung) einer Lustbarkeitsabgabe für das Halten von Geldspielapparaten nach § 5a Abs. 3 des Stmk. Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969 in der Fassung der Novelle 1986 Gebrauch gemacht hat; und zwar in der Weise, daß in der Verordnung die Höhe der Abgabe innerhalb des gesetzlichen Rahmens von höchstens S 4.000,-- je Apparat und begonnenem Kalendermonat genau bestimmt wurde.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihren Rechten deshalb beschwert, "weil die Festsetzung des höchstmöglichen Betrages, wie er im Gesetz genannt wird, von S 4.800,-- in zweifacher Hinsicht einen willkürlichen Ermessensmißbrauch, ja sogar einen Ermessensexzeß darstellt. Einerseits ist der Höchstbetrag im Gesetz mit S 4.000,-- festgelegt, sodaß die zusätzlich zur Vorschreibung gelangenden 20 % für Kriegsopferzuschlag bereits den Höchstbetrag beträchtlich überschreiten und zum andern handelt es sich bei dem Höchstbetrag von S 4.000,-- um den überhaupt nach dem Gesetz höchstzulässigen Betrag. Vorgeschrieben kann jedoch von der belangten Behörde nur der höchstmögliche Betrag werden, dessen Höhe jeweils individuell nach Standort und Gerät zu prüfen ist."

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 gebildeten Dreiersenat erwogen:

2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat zunächst geprüft, ob die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausschließlich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung einer als gesetzwidrig erachteten Verordnung geltend macht. In diesem Falle fiele die Prüfung, ob eine solche behauptete Rechtswidrigkeit vorliegt, nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes. Dieser erkennt nämlich gemäß Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG in der Fassung BGBl. Nr. 302/1975 über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinen Beschlüssen vom 29. September 1989, Zl. 87/17/0250, und vom 24. November 1989, Zlen. 89/17/0143 bis 0147, ausgeführt, daß das damalige Beschwerdevorbringen in einer vergleichbaren Rechtslage angesichts der genauen Bestimmung der Höhe der Abgabenpflicht in der damals maßgebenden Lustbarkeitsabgabeordnung sinnvollerweise nicht als Vorwurf des Nichtaufgreifens zu Unrecht unterlassener Prüfung im Einzelfall durch die Gemeindeabgabenbehörden verstanden werden könne, sondern nur als Vorwurf gegen den Verordnungsgeber.

In der vorliegenden Beschwerde nimmt die Beschwerdeführerin auf diese in die Begründung des angefochtenen Bescheides aufgenommene Erwägung Bezug und bringt damit offenbar zum Ausdruck, daß sie ungeachtet der unbestrittenen genauen Bestimmung der Höhe der Abgabenpflicht in der Lustbarkeitsabgabeordnung der mitbeteiligten Gemeinde den Vorwurf erhebt, den Gemeindeabgabenbehörden sei BEI DER BESCHEIDMÄSZIGEN KONKRETISIERUNG ein Fehler unterlaufen und die belangte Behörde habe diesen Fehler bei ihrer Vorstellungsentscheidung zu Unrecht nicht aufgegriffen. Dies geht auch aus der oben wiedergegebenen Formulierung des Beschwerdepunktes hervor. Dieser Beschwerdevorwurf ist als Behauptung einer einfachgesetzlichen Rechtsverletzung zu verstehen, weswegen die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über die Beschwerde gegeben erscheint.

2.2. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, die Gemeindeabgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde hätten im Abgabenverfahren jeweils die Pflicht zur Prüfung im Einzelfall gehabt, in welcher Höhe die Lustbarkeitsabgabe je Apparat und begonnenem Kalendermonat innerhalb des durch das Stmk. Lustbarkeitsabgabegesetz gesteckten Rahmens festzusetzen sei. Eine Abgabenfestsetzung ohne eine solche Prüfung im Einzelfall stelle eine "Ermessensüberschreitung" dar, die den Abgabenbescheid der obersten Gemeindeabgabenbehörde mit einer von der belangten Behörde nicht aufgegriffenen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belaste.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß die Gemeindeabgabenbehörden und die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung jeweils an die Bestimmung der Höhe der Lustbarkeitsabgabe in der maßgebenden Verordnung der mitbeteiligten Gemeinde gebunden waren. Gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde, mit der die Höhe der im Gemeindegebiet je Apparat und begonnenem Kalendermonat zu erhebenden Lustbarkeitsabgabe innerhalb des gesetzlichen Rahmens genau bestimmt wurde, so daß insofern kein Spielraum der Abgabenbehörden je nach den im Einzelfall gegebenen Verhältnissen besteht, sind beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles nicht entstanden (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 1990, Zlen. 90/17/0233 bis 261).

2.3. Nicht zielführend ist auch der Beschwerdeeinwand, daß der gesetzliche Höchstbetrag von S 4.000,-- je Apparat schon deswegen überschritten sei, weil der 20 %ige Zuschlag hinzugerechnet worden sei. Die beschwerdeführende Partei ist darauf hinzuweisen, daß der 20 %ige Zuschlag im Lustbarkeitsabgabezuschlagsgesetz, LGBl. Nr. 38/1950, seine Deckung findet. Im Falle der mitbeteiligten Stadtgemeinde Hartberg, wo der Höchstbetrag je Apparat S 3.000,-- beträgt, beruht dieser Beschwerdevorwurf darüberhinaus wohl auch auf einem rechnerischen Versehen.

2.4. Auf Grund des Gesagten läßt schon der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

2.5. Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990170262.X00

Im RIS seit

25.07.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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