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L34004 Abgabenordnung Oberösterreich;Norm
BAO §201;Betreff
X Kommanditgesellschaft gegen Oberösterreichische Landesregierung vom 5. Juni 1990, Zl. Gem-7195/2-1990-S 1, betreffend Rückforderung von Getränkesteuer für den Zeitraum Mai 1987 bis März 1988 (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz)
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1.0. Aus der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid, den Abgabenbescheiden sowie dem hg. Erkenntnis vom 6. Juli 1990, Zl. 90/17/0220, ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
1.1. Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 23. Februar 1989 wurde für die beschwerdeführende Partei Getränkesteuer für den Zeitraum vom 1. Jänner 1983 bis 30. November 1988 in der Höhe von S 21,418.797,-- bei einer Gesamtbemessungsgrundlage von S 214,187.970,-- festgesetzt. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz mit Bescheid vom 16. November 1989 keine Folge. Da die Abgabenansprüche aus den Jahren 1983 bis 1988 im Jahr 1988 noch nicht verjährt seien, sei die Gemeinde-Getränkesteuergesetznovelle 1988, LGBl. für Oberösterreich Nr. 22 (im folgenden: Oö Gd-GetrStGNov 1988), hinsichtlich der Abgabenansprüche aus diesen Jahren anzuwenden gewesen, sodaß die Einbeziehung des Wertes der mitverkauften Getränkeverpackungen in die Bemessungsgrundlage zu Recht erfolgt sei.
Mit Bescheid vom 28. März 1990 wies die Oberösterreichische Landesregierung die gegen diesen Festsetzungsbescheid erhobene Vorstellung ab.
Mit hg. Erkenntnis vom 6. Juli 1990, Zl. 90/17/0220, wurde die gegen den Vorstellungsbescheid erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof als unbegründet abgewiesen. Die in der Beschwerde ganz allgemein geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Inhaltes, daß "ein Zurückgreifen auf eine Zeit, die vor dem Inkrafttreten der genannten Novelle liege, rechtswidrig" sei, liege im Hinblick darauf, daß es sich um einen neuen Abgabentatbestand mit einer Erfassung von in der Vergangenheit liegenden Sachverhalten handle, nicht vor. Auch unter dem Gesichtspunkt des gerügten Mangels einer vorfrageweisen Prüfung der Verjährungsfrage erweise sich die bescheidmäßige Abgabenvorschreibung für jene Zeiträume nicht als rechtswidrig. Die belangte Behörde habe vielmehr hinsichtlich eines nach dem 1. Jänner 1983 gelegenen Zeitraumes das Vorliegen einer Verjährung im Sinne des Art. II der Linzer Getränkesteuerverordnung 1988, Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 9 (im folgenden: Linzer GetrStV 1988), zu Recht verneint.
1.2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 16. November 1989 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 16. Februar 1989 auf Rückzahlung einer für den Abgabenzeitraum vom 1. Mai 1987 bis 31. März 1988 entrichteten Getränkesteuer von S 626.816,-- als unbegründet abgewiesen. Die Oberösterreichische Landesregierung wies auch die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung als unbegründet ab. Die Änderung der Rechtslage durch die Oö Gd-GetrStGNov 1988 bedeute, daß der Wert der Verpackung nicht mehr aus der Getränkesteuerbemessungsgrundlage herauszurechnen sei. Gemäß dem verfassungsrechtlich unbedenklichen Art. II dieser Novelle sei die Regelung auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die Verjährung gemäß § 152 Oö LAO noch nicht eingetreten sei.
1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. In der Begründung dieser Beschwerde heißt es, die Beschwerdeführerin habe am 16. Februar 1989 die Rückzahlung der zu Unrecht für den Zeitraum vom 1. Mai 1987 bis 31. März 1988 "unter Protest" entrichteten Getränkesteuer von S 626.818,-- beantragt. Die Abgabenbehörden seien verpflichtet, in einem solchen Fall die Rechtsfrage der Abgabenschuldigkeit in einem Bescheid zu beantworten, da mit dem Rückzahlungsantrag die Unrichtigkeit der Selbstbemessung im Sinne des § 149 Abs. 2 Oö LAO geltend gemacht worden sei (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 1988, Zl. 85/17/0050). Auch die Frage der Verjährung hätte einer Erörterung bedurft. Es hätte in einem Zwischenverfahren oder durch Erlassung eines Feststellungsbescheides als Vorfrage festgestellt werden müssen, ob und inwieweit im konkreten Falle Verjährung noch nicht eingetreten sei. Darüberhinaus müsse die Anordnung der rückwirkenden Anwendung einer Gesetzesnorm klar und ausdrücklich erfolgen und dürfe dem Gleichheitsgebot nicht widersprechen. Nach Art. II der Oö Gd-GetrStGNov 1988 sei aber die geänderte Gesetzesbestimmung "nicht ohne weiteres rückwirkend bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bei Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes anwendbar, sondern nur dann und insoweit, als 'Verjährung noch nicht eingetreten ist'". Wenn demnach die belangte Behörde auf Grund der Novelle in unmittelbarer Anwendung der mit 1. April 1988 in Kraft getretenen Änderung des § 4 des Getränkesteuergesetzes eine Einbeziehung des auf die Verpackung entfallenden Endgeltteiles in die Bemessungsgrundlage billige, liege Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
2.1. Die Gemeindeabgabenbehörden der Landeshauptstadt Linz setzten für die beschwerdeführende Partei die Getränkesteuer für den Bemessungszeitraum vom 1. Jänner 1983 bis 30. November 1988 durch Bescheid fest, wobei auch der Wert der mitverkauften Getränkeverpackungen auf Grund der Oö Gd-GetrStGNov 1988 in Verbindung mit der Linzer GetrStV 1988 der Besteuerung unterzogen wurde. Diese Abgabenbemessung erfolge in zweiter Instanz mit Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 16. November 1989.
Der in der vorliegenden Beschwerdesache in Rede stehende Bescheid des Gemeinderates betreffend die Abweisung des Rückerstattungsbegehrens der beschwerdeführenden Partei datiert ebenfalls vom 16. November 1989. Der Zeitraum, auf den sich der genannte Rückerstattungsantrag vom 16. Februar 1989 erstreckt, liegt zur Gänze innerhalb des vom Abgabenfestsetzungsbescheid erfaßten Zeitraumes. Der Abspruch über die Rückzahlung ist daher nicht - wie etwa in dem dem hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1990, Zl. 88/17/0242, zugrundeliegenden Fall - in unzulässiger Weise VOR der bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung erfolgt.
Da die beschwerdeführende Partei die Abweisung ihres Rückerstattungsbegehrens ausschließlich mit Argumenten bekämpft, die die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung betreffen, und sie nichts vorbringt, was darüber hinaus eine Rückerstattung rechtlich geboten erscheinen lassen könnte, erweist sich der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig.
Dazu, daß im übrigen die bescheidmäßige Abgabenfestsetzung die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten verletzt hatte, wird auf das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 1990, Zl. 90/17/0220, unter Bezugnahme auf § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
2.3. Was den Abgabenzeitraum für April und Mai 1988 anlangt, auf den sich der Beschwerdepunkt (offenbar irrtümlich) auch bezieht, anlangt, wurde die Beschwerdeführerin in diesem Umfang jedenfalls schon deswegen in ihren Rechten nicht verletzt, weil sich die Abgabenbescheide der Landeshauptstadt Linz und der die Vorstellung abweisende Spruch des Vorstellungsbescheides auf diese beiden Monate nicht beziehen.
2.4. Da somit bereits der Inhalt dieser Bewschwerde erkennen ließ, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990170319.X00Im RIS seit
25.07.1990