TE Vwgh Erkenntnis 1990/7/25 87/17/0346

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Veröffentlicht am 25.07.1990
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Index

L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Kärnten;
L74002 Fremdenverkehr Tourismus Kärnten;

Norm

FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1976 §9 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 440;

Betreff

A gegen Kärntner Landesregierung ohne Datum, Zl. Fin-133/16/87, betreffend Fremdenverkehrsabgabe

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und deren Ergänzung sowie dem vorgelegten, angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist beeideter Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Klagenfurt vom 30. Dezember 1986 wurde dem Beschwerdeführer für das Jahr 1986 Fremdenverkehrsabgabe in der Höhe von S 4.637,-- zur Zahlung vorgeschrieben, wobei der Beschwerdeführer in die Abgabegruppe C der Anlage zum Fremdenverkehrsabgabegesetz 1976, LGBl. für Kärnten Nr. 100/1976 (FrVAG), eingestuft wurde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Kärntner Landesregierung ( §§ 9a leg. cit. idF des Gesetzes vom 29. Oktober 1985, LGBl. Nr. 2/1986) die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, welcher jedoch mit Beschluß vom 5. Oktober 1987, B 664/87-4, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen in dem Recht verletzt, nicht in Hinblick auf einen - in Anwendung der Anlage zum Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz - pauschal vermuteten Nutzen zur Entrichtung von Fremdenverkehrsabgabe herangezogen zu werden, weil die in der Anlage zum Kärntner Fremdenverkehrsgesetz erfolgte Differenzierung der einzelnen Abgabengruppen unsachlich sei und der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruhe, aber auch, weil die belangte Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt habe. Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Mit Beschluß vom 21. Dezember 1989, Zl. A 16/90, stellte der Verwaltungsgerichtshof an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Worte "Steuerberater" und "Wirtschaftstreuhänder" in der Abgabegruppe C der Anlage zum Fremdenverkehrsabgabegesetz 1976, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung der Kärntner Landesregierung LGBl. für Kärnten Nr. 100/1976, in eventu auch die Worte "Notar" und "Rechtsanwälte" in der Abgabegruppe E als verfassungswidrig aufzuheben.

Mit Erkenntnis vom 29. Juni 1990, G 21/90-9, gab der Verfassungsgerichtshof diesem Antrag nicht Folge, soweit er sich auf die Worte "Steuerberater" und "Wirtschaftstreuhänder" in der Abgabegruppe C der Anlage zum Fremdenverkehrsabgabegesetz 1976 (LGBl. für Kärnten Nr. 100), bezog. Im übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 erster Satz FrVAG haben die selbständig Erwerbstätigen (natürliche und juristische Personen, Personengemeinschaften), die aus dem Fremdenverkehr Nutzen ziehen und Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1, 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 erzielen, eine jährliche Fremdenverkehrsabgabe zu leisten.

Im § 6 leg. cit. idF der Novelle LGBl. Nr. 2/1986 wird die Höhe der Abgabe für die Abgabepflichtigen der Abgabengruppen A bis G mit Bruchteilen ihres im Lande Kärnten im zweitvorangegangenen Jahr erzielten abgabepflichtigen Umsatzes zwischen 2,8 und 0,23 %o, mindestens jedoch mit S 150,-- festgesetzt.

Gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. haben die Einstufungen in die Abgabengruppen und die Festsetzung der Höhe der Abgaben durch Abgabenbescheide des Bürgermeisters zu erfolgen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat die Einstufung unter Bedachtnahme auf die Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit der Tätigkeit des Abgabepflichtigen mit einer der in der Anlage angeführten Tätigkeiten unter Berücksichtigung des ähnlichen Naheverhältnisses zum Fremdenverkehr zu erfolgen. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle hat der Spruch des Abgabenbescheides zusätzlich zu den durch die Landesabgabenordnung geforderten Angaben auch die Abgabegruppe, in die der Abgabepflichtige eingestuft worden ist, zu enthalten.

In der Abgabegruppe C der Anlage zum FrVAG sind unter anderem Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder aufgezählt.

Der Beschwerdeführer wendet sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich gegen die Einstufung seiner Tätigkeit in die Abgabegruppe C, begründet dies jedoch fast ausschließlich mit Argumenten, die sich in Wahrheit gegen die Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Rechtsvorschriften, insbesondere der Anlage C zum FrVAG wenden. Dazu gehört die Behauptung, durch seine Einstufung in die Abgabegruppe C werde das verfassungsgesetzlich geschützte Recht auf Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz sowie das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentum verletzt, weil die Abstufung der einzelnen Abgabegruppen nicht nach der Orientierung der angeführten Unternehmen am Fremdenverkehr erfolgt sei; vielmehr hätten andere Kriterien zur Zuordnung bestimmter Berufszweige zu einzelnen Abgabegruppen geführt. Wenn der Beschwerdeführer hiebei meint, bei der Einstufung der Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders oder Steuerberaters in die Abgabegruppe C gemeinsam etwa mit dem Feinkosthandel sei dem im § 9 Abs. 2 KFrAVG normierten Erfordernis der Berücksichtigung des "ähnlichen Naheverhältnisses zum Fremdenverkehr" nicht Rechnung getragen worden, so übersieht er, daß sich dieser Gesetzesbefehl naturgemäß nicht an den Gesetzgeber im Bezug auf die Aufstellung der einzelnen Abgabegruppen, sondern an die Abgabenbehörden richtet. Weiters kann die Berücksichtigung des "ähnlichen Naheverhältnisses zum Fremdenverkehr" nur dann zum Tragen kommen, wenn die Einstufung nicht ohnehin unter Bedachtnahme auf die "Gleichartigkeit" der Tätigkeit des Abgabepflichtigen mit einer der in der Anlage angeführten Tätigkeiten zu erfolgen hat, wobei "Gleichartigkeit" in diesem Zusammenhang nichts anderes als "Übereinstimmung" bedeutet (vgl. zur gleichlautenden Bestimmung des § 4 Abs. 2 des Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetzes LGBl. Nr. 114/1970 das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 1973, Slg. 7082/1973).

Wären die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedenken gegen die Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen der einzige Inhalt der Beschwerde, so müßte dies zu ihrer Zurückweisung führen. Denn die Prüfung, ob eine Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Art vorliegt, fällt nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes, der gemäß Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG idF BGBl. Nr. 302/1975 (unter anderem) über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden erkennt, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1986, Zlen. 86/17/0147, 0148, sowie die Beschlüsse vom 28. Februar 1986, Zl. 85/17/0170, vom 24. Oktober 1986, Zl. 86/17/0128, und vom 15. Mai 1987, Zlen. 87/17/0141 bis 0144 etc., sowie die dort angegebene weitere Lehre und Rechtsprechung).

Der Beschwerdeführer macht indes auch noch geltend, die belangte Behörde habe der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt sowie unterlassen darzutun, inwieweit sie das "ähnliche Naheverhältnis" einer Tätigkeit zum Fremdenverkehr gegenüber dem anderer in der Abgabegruppe C angeführter Tätigkeiten berücksichtigt habe. Damit behauptet der Beschwerdeführer auch, daß dem angefochtenen Bescheid eine einfach-gesetzliche Rechtswidrigkeit anhafte, weshalb der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über den vorliegenden Fall zuständig ist. Aus diesem Grunde war er auch in der Lage, den oben erwähnten Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Auf Grund des erwähnten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 1990 ist jedoch von der Verfassungsmäßigkeit der oben dargelegten Rechtslage auszugehen. Damit erweist sich auch das zuletzt dargelegte Vorbringen des Beschwerdeführers als unbegründet. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, daß - wie bereits erwähnt - die Behörde der Prüfung eines "ähnlichen Naheverhältnisses zum Fremdenverkehr" im Sinne des § 9 Abs. 2 FrAVG schon deshalb enthoben war, weil die Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder in der Abgabegruppe C der Anlage zum FrVAG ausdrücklich genannt sind und damit die "Gleichartigkeit" (d.h.: Übereinstimmung) der Tätigkeit des Abgabepflichtigen mit einer in der Anlage angeführten Tätigkeiten feststeht. Dem angefochtenen Bescheid haftet daher weder eine inhaltliche Rechtswidrigkeit noch ein Begründungsmangel an.

Da der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Hinsichtlich der oben erwähnten, nicht in der Amtlichen Sammlung seiner Erkenntnisse und Beschlüsse veröffentlichten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird auf Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987170346.X00

Im RIS seit

25.07.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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