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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs2;Betreff
MC gegen Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 29. Dezember 1989, Zl. 362/13 - 6/88, betreffend Grunderwerbsteuer
Spruch
1. Gemäß § 46 VwGG wird dem oben angeführten Antrag stattgegeben.
2. Der hg. Beschluß vom 17. Mai 1990, Zl. 90/16/0044-5, mit dem das Verfahren in der oben zitierten Beschwerdesache eingestellt worden ist, wird aufgehoben.
Begründung
Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des oben unter 2. zitierten Beschlusses vom 17. Mai 1990 verwiesen.
Aus dem Vorbringen in dem oben erwähnten Wiedereinsetzungsantrag, mit dem gleichzeitig die Vollmacht für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
(hg. Zl. 90/16/0044) vorgelegt wurde, ergibt sich, daß es zur (teilweisen) Nichtbefolgung des Mängelbehebungsauftrages nur durch ein Versehen der vom Vertreter der Beschwerdeführerin "ständig" überprüften, seit Jahren ohne den geringsten Anstand für ihn tätigen, sehr sorgfältigen und gewissenhaften Angestellten L.S. bei der Postabfertigung gekommen war.
Auf Grund dieser Feststellung ist dem in Rede stehenden Wiedereinsetzungsantrag nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe z.B. den im Sinn des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG angeführten Beschluß vom 7. September 1989, Zlen. 89/16/0158, 0159-3) gemäß § 46 VwGG stattzugeben, und zwar unter gleichzeitiger Aufhebung des seinerzeitigen Einstellungsbeschlusses.
Schlagworte
FristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990160143.X00Im RIS seit
26.07.1990