TE Vwgh Beschluss 1990/8/21 AW 90/04/0066

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Veröffentlicht am 21.08.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §360 Abs1 Z2;
GewO 1973 §366 Abs1 Z4;
GewO 1973 §74 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. Juni 1990, Zl. Ge-46.882/1-1990/Sch/Th, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag hinsichtlich der Ersatzarreststrafe stattgegeben, im übrigen nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. Juni 1990 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 schuldig erkannt, weil er vom 13. Dezember 1986 bis zuletzt am 20. April 1990 eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage, und zwar eine Karosseriespenglerwerkstätte einschließlich einer Ölfeuerungsanlage und einer kombinierten Spritz- und Trockenkabine ohne gewerbebehördliche Genehmigung betrieben habe, indem er im bestehenden Werkstättengebäude mit den entsprechenden Werkzeugen an Kraftfahrzeugen Reparatur- bzw. Istandsetzungs- und Spritzlackierarbeiten durchgeführt und Heizöl verbrannt, und somit Tätigkeiten verrichtet habe, die geeignet seien, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch und Staub zu belästigen. Hiefür wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzarreststrafe 72 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zu hg. Zl. 90/04/0212 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung wird ausgeführt, auf Grund seiner derzeitigen Vermögenslage (Schuldenstand, Kosten für die angestrebte Betriebsverlegung) sei es ihm derzeit unzumutbar, den Betrag für die Begleichung der Strafe aufzubringen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe sei jedoch eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt worden. Eine solche Freiheitsstrafe sei für ihn allein schon wegen der Gefahr des Verlustes oder teilweisen Verlustes des Kundenkreises ein unverhältnismäßiger Nachteil, dem auch weder öffentliche Interessen noch irgendwelche Interessen Dritter entgegenstünden. Er sei derzeit auf der Suche nach einem Ersatzlokal und es hätten sich die diesbezüglichen Verhandlungen bereits konkretisiert. Das beabsichtigte Lokal stehe aber erst frühestens mit Spätherbst bis Ende dieses Jahr zur Verfügung. Sollte daher auf Grund eines vollstreckbaren Strafbescheides ein Betriebsstillegungsverfahren eingeleitet werden, so würde dies seinen wirtschaftlichen Ruin bedeuten.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der angefochtene Bescheid enthält in Ansehung seines Schuldspruches eine Feststellung über die nach Annahme der belangten Behörde - in der Vergangenheit liegende - erfolgte Verwirklichung des angeführten Verwaltungsstraftatbestandes durch den Beschwerdeführer. Selbst im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte daher der Beschwerdeführer nicht die Rechtsstellung erlangen, etwa in Ansehung des zukünftigen Betriebes der in Rede stehenden Anlage einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit enthoben zu sein (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 18. April 1989, Zl. 89/04/0020). Es vermag aber auch der vom Beschwerdeführer bezeichnte Umstand eines allfälligen Betriebsstillegungsverfahrens die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu rechtfertigen, weil die Schließung der betroffenen gewerblichen Betriebsanlage nach § 360 Abs. 1 GewO 1973 mit Bescheid auszusprechen wäre, in Ansehung dessen im Falle seiner Bekämpfung mittels Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG bei einer hiemit im Zusammenhang stehenden entsprechenden Antragstellung das Vorliegen der Aufschiebungsvoraussetzungen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG unabhängig vom gegenständlichen Beschwerdefall zu prüfen wäre (vgl. hiezu u.a. den hg. Beschluß vom 17. März 1989, Zl. AW 89/04/0009). Unter diesem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Gesichtspunkt war daher dem Aufschiebungsantrag nicht stattzugeben. Weiters ist dem Aufschiebungsantrag kein im Sinne des hg. Beschlusses eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. N.F. Nr. 10.381/A, entsprechend konkretisiertes Vorbringen dahin zu entnehmen, wonach mit dem Vollzug der Geldstrafe für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es waren daher auch in Hinsicht auf die verhängte Geldstrafe die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gegeben.

Ausgehend davon war daher dem Aufschiebungsantrag nur in Ansehung der Ersatzarreststrafe stattzugeben, wobei dieser Ausspruch im Hinblick auf § 30 Abs. 2 dritter Satz VwGG keiner Begründung bedurfte.

Schlagworte

Entscheidung über den AnspruchBesondere Rechtsgebiete StrafenBegriff der aufschiebenden WirkungUnverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990040066.A00

Im RIS seit

21.08.1990

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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