TE Vwgh Beschluss 1990/8/27 90/15/0076

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Veröffentlicht am 27.08.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

B-VG Art132;
UStG 1972;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

X-GmbH gegen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die Berufung vom 16. August 1989 gegen den "Umsatzsteuerbescheid 1988" des Finanzamtes Amstetten vom 20. Juli 1989:

Spruch

Das Verfahren wird wegen Unterlassung der Behebung eines Mangels gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt.

Begründung

Mit der beim Verwaltungsgerichtshof am 18. Juni 1990 eingelangten (undatierten), ausdrücklich auf Artikel 132 B-VG und "§§ 26 FF VwGG" gestützten Säumnisbeschwerde behauptet die Beschwerdeführerin die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde über die von der Beschwerdeführerin am 16. August 1989 gegen den "Umsatzsteuerbescheid 1988" des Finanzamtes Amstetten vom 20. Juli 1989 erhobene Berufung. Der Beschwerde beigeschlossen waren eine Vollmacht des einschreitenden Rechtsanwaltes und eine Ausfertigung der Berufung.

Da die Beschwerde keinerlei Ausführungen zur Glaubhaftmachung des Umstandes enthielt, daß die Sechsmonats-Frist des § 27 VwGG abgelaufen war (§ 28 Abs. 3 VwGG), wurde die Beschwerdeführerin mit hg. Verfügung vom 26. Juni 1990 gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, binnen zwei Wochen die ausstehende Glaubhaftmachung vorzunehmen; unter einem wurde ihr dabei aufgetragen, die zurückgestellte Beschwerde einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen wieder vorzulegen.

Innerhalb der gesetzten Frist brachte die Beschwerdeführerin daraufhin einen ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung ein, in dem sie wörtlich ausführt:

"Gleichzeitig wird ein Auszug aus dem Postbuch des Steuerberatungsbüros A und B, Wirtschaftstreuhand KG, Steuerberatungsgesellschaft, vorgelegt, aus welchem Auszug insbesondere hervorgeht, daß die im § 37 VwGG bezeichnete Frist abgelaufen ist (§ 28 Abs. 3 VwGG)".

Der wieder vorgelegten Beschwerde war allerdings die ursprünglich beiliegende Vollmacht des einschreitenden Rechtsanwaltes nicht mehr angeschlossen.

Aus der vorgelegten Kopie des Postbuches des obgenannten Steuerberatungsbüros ergibt sich nichts in Richtung der geforderten Glaubhaftmachung, insbesondere nichts zu der gemäß § 27 Satz 2 VwGG allein relevanten Frage, wann die in Rede stehende Berufung, hinsichtlich der Säumnis der belangten Behörde geltend gemacht wird, bei der Stelle eingelangt ist, bei der sie einzubringen war. Die in der vorgelegten Urkunde durch Überstreichen mit gelbem Filzstift markierte Stelle sagt nichts dazu aus, daß gerade unter der Aufgabennummer 8847 von dem obgenannten Steuerberatungsbüro jene Berufung zur Post gegeben wurde, hinsichtlich der eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde geltend gemacht wird.

Die Beschwerdeführerin hat demnach den ihr erteilten Mängelbehebungsauftrag nur unzureichend erfüllt, und zwar nicht nur dadurch, daß sie die geforderte Glaubhaftmachung schuldig blieb, sondern auch dadurch, daß sie eine ursprünglich der Beschwerde beiliegende Urkunde entgegen dem ausdrücklich erteilten Auftrag nicht wieder vorgelegt hat; dies ist nach ständiger hg. Judikatur der gänzlichen Unterlassung des Mängelbehebungsauftrages gleichzusetzen (vgl. dazu Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 523 Abs. 3). Die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990150076.X00

Im RIS seit

27.08.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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