TE Vwgh Beschluss 1990/8/27 90/15/0078

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Veröffentlicht am 27.08.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §9;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

N gegen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 27. April 1990, Zl. 6/2-2091/89-02, betreffend die Berufung der X-GesmbH i.L. gegen einen Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften bezüglich Zurücknahme einer Berufung:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der angefochtene Bescheid ist an die "X-GesmbH i.L." gerichtet und spricht über eine Berufung dieser Gesellschaft ab. Auch als GmbH i.L. war die Gesellschaft weiterhin Rechtssubjekt (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht, 656, und Kostner, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung3, 144). Zur Beschwerde gegen die sie betreffende Berufungsentscheidung war nur die GmbH selbst und nicht der Beschwerdeführer berechtigt, auch wenn ihm der angefochtene Bescheid - offenbar in seiner Eigenschaft als Liquidator der GmbH - zuzustellen war. Die vom Beschwerdeführer im eigenen Namen und nicht als Vertreter der GmbH erhobene Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung des Beschwerdeführers zur Erhebung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen. Im Hinblick auf diese Zurückweisung erübrigt sich ein Abspruch über den Verfahrenshilfeantrag, soweit er die Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung über die Berufung der X-GesmbH i.L. betrifft.

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990150078.X00

Im RIS seit

27.08.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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