TE Vfgh Erkenntnis 1987/11/30 V91/87

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Veröffentlicht am 30.11.1987
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht;
L8200 Bauordnung

Norm

Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom 30.6.1983. PrZ1913/83 (Plandokument Nr 5748)

Leitsatz

Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom 30.6.1983 (Plandokument 5748); Feststellung der Gesetzwidrigkeit des zweiten Satzes im Punkt II Z1 der V aus den in Erk. VfSlg. 11349/1987 genannten Gründen

Spruch

Der zweite Satz im Punkt II Z1 der V des Gemeinderates der Stadt Wien vom 30. Juni 1983, Pr.Z. 1913/83 (Plandokument Nr. 5748), (Beschlußfassung bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/1983) war bis zum Ablauf des 31. Dezember 1986 gesetzwidrig.

Die Wiener Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Die Bauoberbehörde für Wien erteilte mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 31. Jänner 1986 der beteiligten Bauwerberin die Bewilligung, in Wien 19 "eine Wohnhausanlage bestehend aus den Stiegen 1-7 entlang der Börnergasse sowie der Stiege 9 in der Weinberggasse" zu errichten und wies die Einwendungen der zu B279/86 bf. Anrainer teils ab und teils zurück.

II. Der VfGH leitete aus Anlaß des Beschwerdeverfahrens B279/86 gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen das gegenwärtige Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des zweiten Satzes im Punkt II Z1 der V des Gemeinderates der Stadt Wien vom 30. Juni 1983, Pr.Z. 1913/83 (Plandokument Nr. 5748), ein und legte zu den Verfahrensvoraussetzungen und den Bedenken folgendes dar:

"Wie der Gerichtshof vorläufig annimmt, stützt sich die erteilte Baubewilligung insbesondere auf bestimmte Stellen des Plandokumentes Nr. 5748. Der normative Gehalt der in Betracht kommenden Stellen dieses Plandokuments resultiert anscheinend aus im Plan verwendeten Planzeichen, und zwar den Zeichen W StrE (dh Wohngebiet; Struktureinheit) sowie einer strichlierten Linie als Zeichen für die Baufluchtlinie, gemäß der (nicht unter einem kundgemachten, sondern beim Magistrat gesondert gegen Entgelt abgegebenen) 'Zeichenerklärung für den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan' vom 2. März 1981, bezüglich der die V Plandokument Nr. 5748 unter Punkt II Z1 (im zweiten Satz) folgendes bestimmt:

'1. Die roten Planzeichen gelten als neu festgesetzt.

Für die rechtliche Bedeutung der Planzeichen ist die 'Zeichenerklärung für den Flächenwidmungsplan und den Bebauungsplan' vom 2. März 1981 maßgebend, die einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet.'

Der VfGH geht weiters vorläufig davon aus, daß er bei der Behandlung der Beschwerde insbesondere zu klären hätte, ob die in Betracht kommenden Stellen des Plandokumentes überhaupt als Verordnungsbestimmungen qualifiziert werden können. Er hegt diesbezüglich aus den gleichen wie den im Erkenntnis vom 14.10.1986, V50/86, dargelegten Gründen Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des zweiten Satzes im wiedergegebenen Punkt II Z 1. In diesem Zusammenhang wird der Gerichtshof gegebenenfalls im Hinblick auf seinen schon im Erkenntnis vom 7.3.1987, V87/86, eingenommenen Standpunkt auch zu beurteilen haben, ob infolge der mit 1. Jänner 1987 erfolgten gesetzmäßigen Kundmachung der Plandokumente (durch Verbindung und gleichzeitiger Abgabe von Plandokument und Zeichenerklärung an die Interessenten) die dem zweiten Satz im Punkt II Z1 anscheinend anhaftende Gesetzwidrigkeit ab diesem Zeitpunkt geheilt wurde."

III. Der Gemeinderat der Stadt Wien sah von einer Äußerung im Verordnungsprüfungsverfahren ab.

IV. Die Prozeßvoraussetzungen des eingeleiteten Prüfungsverfahrens sind gegeben.

(Auch) in materieller Hinsicht entspricht der vorliegende Prüfungsfall in allen entscheidungswesentlichen Belangen der mit Erkenntnis vom 12. Juni 1987 entschiedenen Verordnungsprüfungssache V25/87 (= VfSlg. 11349/1987). Der VfGH weist daher auf die Entscheidungsgründe dieses - unter

Bezugnahme auf die Erkenntnisse V50/86 vom 14. Oktober 1986 und V87/86 vom 7. März 1987 (= VfSlg. 11283/1986)

gefällten - Erkenntnisses hin, aus denen sinngemäß auch für den vorliegenden Verordnungsprüfungsfall folgt, daß die in Prüfung genommene Verordnungsstelle bis zum Ablauf des 31. Dezember 1986 gesetzwidrig war.

Dieser Ausspruch ist von der Wiener Landesregierung gemäß Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §60 Abs2 VerfGG unverzüglich kundzumachen.

V. Gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG wurde diese Entscheidung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung getroffen.

Schlagworte

Raumordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:V91.1987

Dokumentnummer

JFT_10128870_87V00091_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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