TE Vwgh Beschluss 1990/8/27 90/15/0094

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Veröffentlicht am 27.08.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

X-GesmbH gegen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 26. April 1988, Zl. GA 7-916/1/88, betreffend Säumniszuschlag:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin hatte gegen den angefochtenen Bescheid schon am 22. November 1988 (Postaufgabe 21. November 1988) unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde eingebracht, über die der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 21. Februar 1989, Zlen. 88/15/0136, AW 88/15/0013, entschied. Mit der beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde hat die Beschwerdeführerin ihr Beschwerderecht erschöpft, sodaß die nunmehr vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 18. Juni 1990, B 1848/88-3, dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde gegen denselben angefochtenen Bescheid mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war (siehe Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 450 vorletzter Absatz und die dort erwähnte Rechtsprechung).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mehrfache Beschwerdeführung Abtretung vom VfGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990150094.X00

Im RIS seit

27.08.1990

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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