Index
10 Verfassungsrecht;Norm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Individualantrag einer Gemeinde auf Aufhebung der V der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 4.8.1987 (betreffend Erklärung eines Gebietes zum Naturschutzgebiet); Verfahren über einen Antrag auf eine Ausnahmebewilligung gem. §5 Abs6 Stmk. NaturschutzG 1976 zumutbar - Mangel der AntragslegitimationSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit dem ersichtlich auf Art139 Abs1 B-VG gestützten, näher begründeten Antrag begehrt die Gemeinde Lannach, die "V der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 4.8.1987 über die Erklärung der sogenannten Kettischgründe in Lannach zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet)" dem gesamten Inhalt nach als gesetzwidrig aufzuheben. Die Antragstellerin bringt insbesondere vor, daß sie Eigentümerin der unter Schutz gestellten Grundstücke sei und auf ihnen eine Hauptschule zu errichten beabsichtige.
II. Die angefochtene, gemäß der Präambel auf §5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. 65, idF des Gesetzes LGBl. 79/1985 gegründete V hat folgenden Wortlaut:
"§1
(1) Das Gebiet der Kettischgründe mit mehreren Ziegelteichen auf dem Grundstück Nr. 466, 467/1, 467/2, 473, 478, 484/2, 491, 493/2, 523/1, 548, 573/1, 573/7, 574/1, 574/15 und 577/1, KG. Lannach, Gem. Lannach, wird zwecks Erhaltung als Feuchtbiotop und als Standort und Lebensraum schutzwürdiger und gefährdeter Pflanzenarten, sowie als ökologisches Refugium für viele Tierarten zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser V.
§2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a)
Das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art;
b)
das Verändern der Beschaffenheit oder der Gestalt der Ufer und des Bodens;
c)
die Vornahme von Aufschüttungen und Ablagerungen aller Art;
d)
die mutwillige Beunruhigung von Tieren (jagdliche Zwecke ausgenommen);
e)
das großflächige Um- und Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern mit Ausnahme kleinflächiger Plenterungen, die jährlich nicht mehr als 10 % des Gebietes umfassen dürfen;
f)
die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes
und
der Wassergüte;
g)
das Einbringen von mineralischem und organischem Dünger;
h)
die landwirtschaftliche Nutzung als Acker;
i)
das mehr als zweimalige Mähen der Wiesen pro Jahr (Mahdzeiten: Ende Juni und Ende August);
j)
Beleuchtung des Schutzgebietes mit künstlichen Lichtquellen;
k)
das Lagern, Zelten, Errichten von Feuerstellen und die Erzeugung unnötigen Lärms;
l)
das Ablagern oder zurücklassen von Abfällen.
§3
Ausnahmen von den im §2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht."
II. Der Antrag ist nicht zulässig.
1. Der Gerichtshof verweist auf seine ständige, zB im Beschluß VfSlg. 10359/1985 näher dargestellte Rechtsprechung zur Antragsberechtigung bei Individualanträgen auf Verordnungsprüfung, an welcher er auch im vorliegenden Fall festhält. Aus ihr ist hervorzuheben, daß die Legitimation des Antragstellers insbesondere dann nicht gegeben ist, wenn diesem ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise rechtswidrigen Eingriffs in seine Rechtssphäre zur Verfügung steht.
Ein solcher Weg ist hier gegeben. Der einschreitenden Gemeinde stünde es im Hinblick auf ihr Grundeigentum frei, gemäß §5 Abs6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 eine Ausnahmebewilligung zu begehren und eine allfällige abweisende Entscheidung - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - beim VfGH in Beschwerde zu ziehen und in deren Rahmen die gegen die Gesetzmäßigkeit der V sprechenden Bedenken darzulegen. Irgendwelche Umstände, die das Beschreiten dieses Weges als unzumutbar erscheinen ließen, sind nicht zu erkennen. Der VfGH verweist in diesem Zusammenhang auf seinen Beschluß VfSlg. 9724/1983, in welchem er ebenfalls im Hinblick auf die in der zitierten Gesetzesbestimmung vorgesehene Ausnahmebewilligung die Berechtigung zur Anfechtung einer Naturschutzverordnung verneint hat.
2. Der vorliegende Antrag war sohin mangels Legitimation zurückzuweisen.
Dieser Beschluß wurde gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren gefaßt.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Natur- und Landschaftsschutz, NaturschutzgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:V85.1987Dokumentnummer
JFT_10128870_87V00085_00