TE Vwgh Beschluss 1990/8/28 AW 90/18/0021

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Veröffentlicht am 28.08.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

N, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien unbekannten Datums, Zl. MA 70-10/495/90/Str, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967.

Spruch

Der Antrag des Beschwerdeführers seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erhob gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde ohne Unterschrift eines Rechtsanwaltes und mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Gleichzeitig beantragte er "vorläufige Hemmung des Vollzuges bis zur Entscheidung".

Dieser Aufschiebungsantrag ist unzulässig. Wie sich aus dem Zusammenhang des § 30 Abs. 1 und 2 VwGG ergibt, setzt ein zulässiger Aufschiebungsantrag eine zulässige Beschwerde voraus. Derzeit liegt aber infolge mehrerer Mängel noch keine zulässige Beschwerde vor; vielmehr ist die Beschwerde im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG ergänzungsbedürftig. Erst nach Vornahme der erforderlichen Ergänzungen kann ein zulässiger Aufschiebungsantrag gestellt werden.

Der vorliegende Antrag war daher zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990180021.A00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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