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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
KFG 1967;Betreff
N, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien unbekannten Datums, Zl. MA 70-10/495/90/Str, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967.
Spruch
Der Antrag des Beschwerdeführers seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erhob gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde ohne Unterschrift eines Rechtsanwaltes und mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Gleichzeitig beantragte er "vorläufige Hemmung des Vollzuges bis zur Entscheidung".
Dieser Aufschiebungsantrag ist unzulässig. Wie sich aus dem Zusammenhang des § 30 Abs. 1 und 2 VwGG ergibt, setzt ein zulässiger Aufschiebungsantrag eine zulässige Beschwerde voraus. Derzeit liegt aber infolge mehrerer Mängel noch keine zulässige Beschwerde vor; vielmehr ist die Beschwerde im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG ergänzungsbedürftig. Erst nach Vornahme der erforderlichen Ergänzungen kann ein zulässiger Aufschiebungsantrag gestellt werden.
Der vorliegende Antrag war daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990180021.A00Im RIS seit
19.03.2001