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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1) des A, und
2) des B, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Mai 1990, Zl. III/1-28.798/3-90, betreffend Parteistellung in einem wasserrechtlichen Verfahren (mitbeteiligte Partei: X-Kraftwerks-GmbH), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 13. Dezember 1988 wurde der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Instandsetzung und Wiederinbetriebnahme einer Wasserkraftanlage erteilt. Mit Bescheid derselben Behörde vom 28. Dezember 1989 wurden die Einwendungen der Beschwerdeführer gegen das Vorhaben sowie ihre Anträge auf Zustellung des Bescheides vom 13. Dezember 1988 und auf Akteneinsicht mangels Parteistellung zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 23. Mai 1990 gab der Landeshauptmann von Niederösterreich der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 28. Dezember 1989 nicht Folge. Die Beschwerdeführer haben ihre gegen den Berufungsbescheid gerichtete Beschwerde (Aktenzeichen: 90/07/0103) mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden und diesen mit einer Versumpfungs- und Überschwemmungsgefahr für bestimmte, in ihrem Eigentum stehende Grundstücke begründet.
Gemäß § 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde mit Beschluß die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Voraussetzung für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Vollzugstauglichkeit des bekämpften Bescheides. Sie fehlt bei der Ab- oder Zurückweisung von Ansuchen (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 263, angegebene Rechtsprechung). Gerade in einer solchen im Instanzenzug bestätigten Zurückweisung erschöpft sich im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid. Mit ihm ist insbesondere nicht erst die von den Beschwerdeführern durch Einwendungen bekämpfte wasserrechtliche Bewilligung - von der bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sonst nicht Gebrauch gemacht werden dürfte - erteilt worden. Auch ein Erfolg der vorliegenden Beschwerde würde demnach noch nicht einer Versagung der mit dem Bescheid vom 13. Dezember 1988 erteilten Bewilligung gleichkommen. Die Hintanhaltung der von den Beschwerdeführern befürchteten Beeinträchtigungen - unter der Annahme der Berechtigung ihres Vorbringes - setzt aber im EINEN Fall die Nichterteilung der Bewilligung voraus. Einem Beschwerdeführer könnte indessen nie eine Rechtsstellung - vorläufig - zuerkannt werden, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht besessen hat und deshalb auch nicht im Fall von dessen Aufhebung besäße (siehe die Judikatur bei Dolp, a.a.O., S. 265). Ebensowenig ließen sich im ANDERN Fall im Weg einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerdeführer nachteilige Verhältnisse, die bereits vor der Bewilligung bestanden haben und fortdauern, zu ihrem Vorteil verändern.
Dem Aufschiebungsbegehren konnte daher nicht entsprochen werden.
Schlagworte
VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990070028.A00Im RIS seit
12.11.2001