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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144 Abs3;Betreff
N gegen Landeshauptmann von Wien vom 3. Jänner 1990, Zl. MA 70-10/367/89/Str, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967.
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit 26. Februar 1990 datierte Beschwerden sowohl an den Verfassungsgerichtshof als auch an den Verwaltungsgerichtshof, die bei den Gerichtshöfen jeweils am 28. Februar 1990 einlangten.
Mit Beschluß vom 11. Juni 1990, B 264/90, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vorliegenden, zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat sie gemäß § 144 Abs. 3 B-VG entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ab, bei dem sie am 26. Juli 1990 einlangte.
Im Hinblick auf die zur Zl. 90/02/0031 protokollierte Parallelbeschwerde war die vorliegende vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung infolge Erschöpfung des Beschwerderechtes zurückzuweisen (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 160).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mehrfache Beschwerdeführung Abtretung vom VfGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020132.X00Im RIS seit
29.08.1990Zuletzt aktualisiert am
19.04.2010