TE Vwgh Beschluss 1990/8/29 90/02/0132

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Wien vom 3. Jänner 1990, Zl. MA 70-10/367/89/Str, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967.

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit 26. Februar 1990 datierte Beschwerden sowohl an den Verfassungsgerichtshof als auch an den Verwaltungsgerichtshof, die bei den Gerichtshöfen jeweils am 28. Februar 1990 einlangten.

Mit Beschluß vom 11. Juni 1990, B 264/90, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vorliegenden, zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat sie gemäß § 144 Abs. 3 B-VG entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ab, bei dem sie am 26. Juli 1990 einlangte.

Im Hinblick auf die zur Zl. 90/02/0031 protokollierte Parallelbeschwerde war die vorliegende vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung infolge Erschöpfung des Beschwerderechtes zurückzuweisen (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 160).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mehrfache Beschwerdeführung Abtretung vom VfGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020132.X00

Im RIS seit

29.08.1990

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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