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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §61a idF 1982/199;Betreff
N auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 1989, Zl. 90/02/0075, abgeschlossenen Verfahrens
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Mit hg. Beschluß vom 15. Mai 1989, Zl. 90/02/0075, wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 15. November 1989, Zl. MA 70-11/1505/89/Str, betreffend Zurückweisung einer Berufung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zurückgewiesen. Aus dem Postaufgabevermerk auf der beigeschlossenen Kopie einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen wurde, ergab sich, daß sich dieser Bescheid jedenfalls am 30. November 1989 schon in den Händen des Beschwerdeführers befunden hat. Seine am 23. April 1990 zur Post gegebene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde daher für verspätet erachtet. Dieser Beschluß wurde dem Antragsteller am 28. Juni 1990 zugestellt.
Noch am selben Tag richtete er an den Verwaltungsgerichtshof eine Eingabe, in der er verlangte, diese Entscheidung "noch einmal zu überdenken, da ich vom Verfassungsgerichtshof an Sie verwiesen wurde".
In diesem Vorbringen kann ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG erblickt werden, der sich darauf gründet, daß der Verwaltungsgerichtshof irrig die Versäumung der Beschwerdefrist angenommen hätte, obwohl durch den Verfassungsgerichtshof eine Abtretung gemäß § 144 Abs. 3 B-VG vorgenommen worden wäre.
Der Fall einer auf Antrag abgetretenen Beschwerde lag hier aber nicht vor; vielmehr hatte der Verfassungsgerichtshof einen Verfahrenshilfeantrag des nunmehrigen Antragstellers abgewiesen.
Da der hg. Beschluß vom 15. Mai 1990 somit nicht auf der irrigen Annahme der Versäumung der Beschwerdefrist beruht, war der Wiederaufnahmeantrag abzuweisen.
Im Hinblick auf das weitere Vorbringen des Antragstellers, er sei "durch die Schuld der Rechtsmittelbelehrung um die fristgerechte Einbringung der Berufung gebracht worden, da in dieser nicht steht, es sei sowohl als auch eine Beschwerde an den Verwaltungs- und den Verfassungsgerichtshof zu richten, um die Frist zu wahren, sondern oder", könnte die Eingabe aber auch als Wiedereinsetzungsantrag aufgefaßt werden.
Der Hinweis im angefochtenen Bescheid auf die Möglichkeit einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof "oder" an den Verwaltungsgerichtshof entsprach der Formulierung in § 61a AVG. Ihm war nicht zu entnehmen, daß mit der Anrufung des einen Gerichtshofes die Anrufung des anderen ausgeschlossen wäre. Wenn der Antragsteller diesen Hinweis dennoch so verstanden haben sollte, wäre darin ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG nicht gelegen. Nicht einmal das gänzliche Fehlen des Hinweises gemäß § 61a AVG würde einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstellen (vgl. den hg. Beschluß vom 17. Mai 1984, Slg. 11.444/A).
Der Antrag wäre somit auch dann abzuweisen, wenn er als Wiedereinsetzungsantrag betrachtet würde.
Zum in der Eingabe noch enthaltenen Ersuchen, der Wiener Landesregierung die "verständliche Abfassung" eines (weiteren) Bescheides aufzutragen, wird bemerkt, daß es für eine solche Vorgangsweise keine Rechtsgrundlage gibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020135.X00Im RIS seit
29.08.1990Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010