TE Vwgh Erkenntnis 1990/8/29 90/02/0077

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
StVO 1960 §38 Abs3;
StVO 1960 §38 Abs5;
StVO 1960 §38 Abs6;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

N gegen Oberösterreichische Landesregierung vom 27. Februar 1990, Zl. VerkR-12.053/4-1990-II/Fra, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 18. Juni 1987, um 18.15 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Gmunden als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws das Rotlicht der an einer bestimmten Kreuzung angebrachten Verkehrslichtsignalanlage mißachtet, indem er in die Kreuzung eingefahren sei und sein Fahrzeug nicht an der vor dem Lichtzeichen angebrachten Haltelinie angehalten habe. Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 5 StVO 1960 begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bekämpft die Beweiswürdigung der belangten Behörde, weil ihm angelastet worden sei, am 18. Juni 1987 eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, obwohl der Anzeiger bei seiner Vernehmung am 3. Dezember 1987 angegeben habe, daß sich der Vorfall am 19. Juni 1987 ereignet habe.

Hiezu ist zunächst auf die Angaben in der Anzeige, die ein Beweismittel im Sinne des § 46 AVG darstellt, zu verweisen. Diese ist am 19. Juni 1987 um 10.15 Uhr über einen Vorfall vom 18. Juni 1987 um 18.15 Uhr erstattet worden. Hätte es sich um eine Tat am 19. Juni 1987, 18.15 Uhr, gehandelt, so hätte diese am Vormittag desselben Tages noch nicht angezeigt werden können. Bei seiner zweiten Vernehmung am 9. Jänner 1990 hat der Anzeiger bekräftigt, daß der Tatzeitpunkt 18. Juni 1987 richtig ist, und die Abweichung in der Niederschrift vom 3. Dezember 1987 mit einem übersehenen Schreibfehler erklärt. Der Beschwerdeführer selbst hat in seiner ersten Stellungnahme vom 4. Februar 1988 auch keineswegs bestritten, zur Tatzeit 18. Juni 1987 gegen 18.15 Uhr am Tatort gewesen zu sein, sondern hat sein damaliges Verhalten geschildert. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher im Rahmen der ihm zustehenden beschränkten Beweiwürdigungskontrolle (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht zu erkennen, daß die Feststellung der Tatzeit mit 18. Juni 1987 auf einer rechtswidrigen Beweiswürdigung der belangten Behörde beruhen würde.

Einen Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde seinem Beweisantrag auf Beiziehung eines kfz-technischen Sachverständigen zur Auswertung der beigeschafften Ampelphasenpläne nicht entsprochen hat. Schon in seiner Berufung hatte der Beschwerdeführer beantragt, diese Pläne beizuschaffen, da es zweifelhaft sei, ob zum Tatzeitpunkt die Ampelanlage nicht bereits auf Gelbblinken geschaltet gewesen sei.

Bereits hiebei handelte es sich um einen Erkundigungsbeweis, den die belangte Behörde nicht hätte aufnehmen müssen. Der Beschwerdeführer hatte nämlich in seiner ersten Stellungnahme vom 4. Februar 1989 behauptet, er wäre bei grün-blinkendem Licht in die Kreuzung eingefahren. Es bestand somit kein konkreter Hinweis darauf, daß die Anlage auf blinkendes gelbes Licht geschaltet gewesen wäre, sondern wurde lediglich nachträglich eine sogar der eigenen Vorfallschilderung des Beschwerdeführers widersprechende Vermutung geäußert. Im übrigen sprechen die beigeschafften Phasenpläne dafür, daß die Aussage des Anzeigers, das Umschalten auf blinkendes gelbes Licht erfolge erst um

19.30 Uhr, richtig ist. Unter den gegebenen Umständen war die belangte Behörde nicht verpflichtet, über bloße Vermutungen des Beschwerdeführers ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Die vorliegende - nahezu mutwillige - Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

freie BeweiswürdigungBeweismittel SachverständigenbeweisBeweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020077.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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