TE Vwgh Erkenntnis 1990/8/29 90/02/0102

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Index

L67008 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Vorarlberg;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
GVG Vlbg 1977 idF 1977/018;
GVG Vlbg 1977 idF 1987/063;
VStG §57 Abs1;

Betreff

N gegen Vorarlberger Landesregierung vom 22. März 1990, Zl. Va-162-1/1990, betreffend Parteistellung in einem Strafverfahren nach dem Grundverkehrsgesetz (mitbeteiligte Partei: T)

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. März 1990 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Mitbeteiligten, betreffend Übertretung nach dem (Vorarlberger) Grundverkehrsgesetz - GVG (LGBl. Nr. 18/1977, in der Fassung der Novelle 63/1987) unter Berufung auf § 57 VStG 1950 abgewiesen.

In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, in einem Verwaltungsstrafverfahren seien neben dem Beschuldigten der Privatankläger nach § 56 Abs. 1 VStG 1950 und der Privatbeteiligte nach § 57 Abs. 1 leg. cit. Parteien. Das GVG sehe aber nicht vor, daß die Strafbehörde auch über die aus einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden habe. Die geltendgemachten wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Strafverfahrens könnten nach § 57 VStG 1950 keine Parteistellung des Beschwerdeführers begründen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 57 Abs. 1 VStG 1950 ist, soweit die Behörde nach einzelnen Verwaltungsvorschriften im Straferkenntnis auch über die aus einer Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden hat, der Anspruchsberechtigte Partei im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Voraussetzung der Parteistellung des Beschwerdeführers wäre daher, daß eine Verwaltungsvorschrift - hier das GVG - eine entsprechende Regelung im Sinne des § 57 Abs. 1 VStG 1950 enthält. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers läßt sich solches jedoch aus dem GVG weder in der von ihm zitierten Fassung LGBl. Nr. 18/1977 noch aus jener der Novelle LGBl. Nr. 63/1987 entnehmen, sodaß dahingestellt bleiben kann, welche Fassung des GVG im Beschwerdefall anzuwenden ist. Insbesondere ist eine solche Regelung auch nicht in den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Bestimmungen des § 18 Abs. 1 und des § 6 GVG in der Fassung LGBl. Nr. 18/1977 enthalten, weil es allein darauf ankommt, ob das Gesetz ausdrücklich eine Pflicht der Behörde im Sinne des § 57 Abs. 1 VStG 1950 normiert.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020102.X00

Im RIS seit

29.08.1990

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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