Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §46;Betreff
N gegen Niederösterreichische Landesregierung vom 28. Februar 1990, Zl. I/7-St-B-8990, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei am 29. April 1988 um 15.40 Uhr an einer näher bezeichneten Stelle der Autobahn A 21 als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a, § 20 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 35 Stunden) verhängt.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer macht als Verfahrensmangel geltend, die über Auftrag der belangten Behörde durchgeführte ergänzende Zeugenvernehmung des Meldungslegers hätte nicht in Frage und Antwort bestanden.
Diese Rüge ist aktenwidrig: Die jeweiligen Fragen wurden wie im Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 1988 beziffert; auf jede dieser Fragen hat der Zeuge gesondert geantwortet. Richtig ist, daß er auf zwei Fragen - zu denen er sich allerdings bereits bei seiner Vernehmung vom 21. Oktober 1988 geäußert hatte - lediglich auf die Anzeige verwiesen hat. Der Beschwerdeführer hat es aber verabsäumt darzustellen, warum ein hierin allenfalls gelegener Verfahrensmangel wesentlich sein soll.
Vielmehr hat er es wie schon im Verwaltungsverfahren unterlassen, insoweit konkrete, sich gegen die Aufstellung und Bedienung des Meßgerätes richtende Bedenken anzuführen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1990, Zl. 89/03/0103). Die betreffenden Fragen gründen sich auf bloße Vermutungen, sodaß die belangte Behörde nicht verpflichtet gewesen wäre, diesen auf die Aufnahme von Erkundungsbeweisen hinauslaufenden Beweisanträgen zu folgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1990, Zl. 89/02/0045).
Abgesehen davon war es unbedenklich, auf die Frage nach dem verwendeten Radargerät auf den der Niederschrift über die Vernehmung beigeschlossenen Eichschein zu verweisen. Der Aussage des Meldungslegers war es auch unschwer zu entnehmen, daß es keine handschriftlichen Aufzeichnungen gab, weil er das Radarfoto als einziges Beweismittel bezeichnete.
Schließlich ergibt sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen hinreichend deutlich, daß von der Versuchsreihe zur Frage einer Beeinflussung von Radargeräten durch Funkgeräte "die" (d.h. alle) in Österreich verwendeten Radargeräte betroffen waren, somit auch die im Beschwerdefall verwendete Type (mit zufriedenstellendem Erfolg) getestet wurde. Eine ergänzende Befragung des Sachverständigen war daher entbehrlich.
Was die Strafbemessung anlangt, so vermißt der Beschwerdeführer die Feststellung zahlreicher vorhandener Milderungsumstände.
Im Hinblick auf seine Verwaltungsvorstrafen kann dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht mehr zugute kommen. Daß die Tat sonst keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat, wurde von der belangten Behörde ohnehin berücksichtigt. Daß im Beschwerdefall die übrigen angeführten Milderungsgründe (§ 34 Z. 7, 15, 17 und 18 StGB) vorliegen sollen, ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde bei der Bemessung der im unteren Bereich der Strafdrohung liegenden Geldstrafe ihren Ermessensspielraum überschritten hätte.
Die - nahezu mutwillige - Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Ermessen Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020061.X00Im RIS seit
12.06.2001