Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §37;Betreff
N gegen Wiener Landesregierung vom 3. Mai 1990, Zl. MA 70-10/1298/89/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 1. Dezember 1988 um 15.25 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges aus der A-Straße kommend, nachdem er in die B-Gasse eingebogen sei 1. in der B-Gasse umgekehrt und dadurch andere Kraftfahrzeuglenker behindert, 2. umgekehrt, obwohl starker Verkehr herrschte, 3. im Zuge des Umkehrmanövers eine vor dem dort befindlichen Schutzweg angebrachte Haltelinie überfahren und sei 4. anschließend mit seinem Fahrzeug auf dem Schutzweg zum Stillstand gekommen, wodurch er Fußgänger am Überqueren der Fahrbahn behindert habe. Der Beschwerdeführer habe hiedurch Verwaltungsübertretungen zu
1. nach § 14 Abs. 1, zu 2. nach § 14 Abs. 2 lit. c, zu 3. nach § 9 Abs. 3 und zu 4. nach § 9 Abs. 2 StVO 1960 begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzarreststrafen) verhängt.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer macht geltend, aus der ersten Zeugenvernehmung des Anzeigers ergebe sich, daß er ein Stück in die B-Gasse weitergefahren sei und nicht sofort auf dem "Fußgängerstreifen" umgedreht habe.
Die betreffende Aussage vom 14. Februar 1989 lautet:
"Unmittelbar nach dem Abbiegen drehte der Angezeigte mit seinem Fahrzeug um und stellte sich auf den Schutzweg vor der wartenden Kolonne ..."
Nichts anderes hat die belangte Behörde als erwiesen angenommen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher im Rahmen der ihm zustehenden beschränkten Beweiswürdigungskontrolle (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht zu erkennen, daß die Beweiswürdigung der belangten Behörde rechtswidrig wäre.
Der Beschwerdeführer bemängelt weiters, daß entgegen seinem Beweisantrag kein Ortsaugenschein abgehalten wurde; die Behörde hätte sonst die Feststellung treffen können, daß er keine Fußgänger behindert habe.
Der Beschwerdeführer erläutert nicht, wie es ohne Würdigung der einander widersprechenden Personalbeweise möglich sein soll, die Position der zur Tatzeit am Tatort befindlichen Verkehrsteilnehmer, insbesondere einzelner Fußgänger auf dem Schutzweg, zu rekonstruieren. Ein wesentlicher Verfahrensmangel ist in der Nichtdurchführung eines Ortsaugenscheines daher nicht gelegen.
Die vorliegende - nahezu mutwillige - Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel AugenscheinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020101.X00Im RIS seit
12.06.2001