TE Vwgh Erkenntnis 1990/8/29 90/02/0045

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.08.1990
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
StVO 1960 §15 Abs1 idF 1976/412 ;
StVO 1960 §2 Abs1 Z29 idF 1989/086 ;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2 idF 1975/402;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 Z10a idF 1964/204 ;
StVO 1960 §99 Abs3 lita idF 1971/274;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Betreff

N gegen Wiener Landesregierung vom 8. Februar 1990, Zl. MA 70-9/307/89/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei am 13. Juli 1988 um 22.11 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Wien mit einer Geschwindigkeit von 127 km/h gefahren und habe dabei die durch Verbotszeichen gemäß § 52 Z. 10a StVO 1960 kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erheblich überschritten. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 52 Z. 10a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Auf dem zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens führenden Radarfoto ist außer dem vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug (links) ein weiteres in dieselbe Richtung fahrendes (rechts) ersichtlich. Die belangte Behörde hat auf Grund einer entsprechenden Einwendung des Beschwerdeführers das Gutachten eines technischen Amtssachverständigen zur Frage eingeholt, "ob es möglich ist, daß das auf dem Radarfoto abgelichtete Fahrzeug auf der rechten Spur den Blitz ausgelöst hat und ob aus dem Radarfoto zu ersehen ist, daß dieses Fahrzeug schneller gefahren ist als der Berufungswerber und somit diesen auf der rechten Spur überholt hat."

Aus dem Gutachten ergibt sich, daß der Amtssachverständige zum im Zeitpunkt der Messung aufgenommenen Lichtbild aus dem Kontrollfilm auch noch einen Abzug der 0,5 Sekunden später hergestellten Kontrollaufnahme beschafft hat. Weiters hat er den Tatort besichtigt und an Hand des Abstandes zwischen den abgebildeten E-Masten von ca. 25 m und der Bodenmarkierungen die vom Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug zwischen den beiden Aufnahmen zurückgelegte Wegstrecke mit ca. 18 m ermittelt. Hieraus hat er die Richtigkeit der mit Radar gemessenen Geschwindigkeit von 127 km/h errechnet. Aus dem Umstand, daß das zweite Fahrzeug in der rechten Spur zwischen den beiden Aufnahmen eine wesentlich geringere Wegstrecke zurückgelegt hat, hat er den Schluß gezogen, daß der "Blitz" nicht von diesem, sondern vom Fahrzeug des Beschwerdeführers ausgelöst wurde.

Selbst wenn das auf den Radarfotos rechts erkennbare Fahrzeug die Radarmessung ausgelöst haben sollte, hätte der Beschwerdeführer entsprechend dem eben genannten Umstand mindestens die gemessene Geschwindigkeit einhalten müssen, um in die aus dem Kontrollfoto ersichtliche Position zu gelangen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 18. März 1988, Zl. 88/18/0062).

Gegen die Richtigkeit des Gutachtens vermag der Beschwerdeführer keine überzeugenden Argumente ins Treffen zu führen: Die Anführung von Zirkaangaben hält der Verwaltungsgerichtshof angesichts des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung für unbedenklich. Die Behauptung, daß auf dem zweiten Lichtbild die Zeitangabe "22 h 11 m 27 s" eingeblendet wäre, ist aktenwidrig. Vielmehr ist an dieser Stelle ein zweites Mal die gemessene Geschwindigkeit mit "127" angegeben. Die Annahme, das Kontrollfoto sei 6 Sekunden (und nicht o,5 Sekunden, wie vom Sachverständigen für die gegenständliche Anlage in unbedenklicher Weise ausgeführt) nach dem ersten Foto aufgenommen worden, ist daher verfehlt. Daß die Kontrollberechnung des Sachverständigen aus den ermittelten Daten unrichtig wäre, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht.

Es wäre seine Aufgabe gewesen, dem Gutachten des Amtssachverständigen über die Richtigkeit der Radarmessung mit auf gleicher fachlicher Ebene liegenden Ausführungen, nicht aber mit der bloßen Behauptung der Unrichtigkeit entgegenzutreten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Mai 1984, Zl. 83/03/0361). Die Äußerung von unqualifizierten Zweifeln ist zur Widerlegung des Gutachtens nicht geeignet. Bei dieser Sachlage war die belangte Behörde nicht verpflichtet, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Beiziehung von weiteren Sachverständigen aus den Gebieten der Kfz-Technik, des Eich- und Vermessungswesens und der Fotogrammetrie zu entsprechen.

Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb seine Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Beweismittel Skizzen Audio-Visuelle MedienBeweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietGutachten Beweiswürdigung der BehördeFeststellen der GeschwindigkeitVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1freie Beweiswürdigung"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungGutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020045.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten