TE Vwgh Erkenntnis 1990/8/29 90/02/0031

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs2;
VStG §24;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Wien vom 3. Jänner 1990, Zl. MA 70-10/367/89/Str, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe in Rahmen des Betriebes einer näher bezeichneten Fahrschule in Wien in näher bezeichneten Räumlichkeiten namentlich genannten Bewerbern um eine Lenkerberechtigung zu bestimmten Zeiten in den Jahren 1987 und 1988 Fahrschulunterricht (theoretischen Unterricht) erteilt, obwohl er nicht im Besitz einer Fahrschullehrerberechtigung, sondern nur einer Fahrlehrerberechtigung (für praktischen Fahrunterricht) sei. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 108 Abs. 2 KFG 1967 begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 108 Abs. 2 erster Satz KFG dürfen Bewerber um eine Lenkerberechtigung und Besitzer einer Lenkerberechtigung im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule nur durch deren Besitzer, sofern er die Voraussetzungen des § 109 erfüllt, durch einen Leiter (§ 113 Abs. 2 bis 4), durch Fahrschullehrer (§ 116) und durch Fahrlehrer (§ 117) ausgebildet oder weitergebildet werden. Gemäß § 116 Abs. 1 KFG hat ein Fahrschullehrer die Berechtigung, an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen, während ein Fahrlehrer - wie unstrittig der Beschwerdeführer - gemäß § 117 Abs. 1 KFG nur die Berechtigung zur Erteilung von praktischem Fahrunterricht besitzt.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe lediglich Lernunterlagen übersetzt, entgegen der Ansicht der belangten Behörde aber keinen theoretischen Unterricht erteilt.

Damit bekämpft er auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Diese unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als sie auf die Vollständigkeit des erhobenen Sachverhaltes und ihre Schlüssigkeit, nicht aber auf ihre Richtigkeit hin überprüft wird (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Im Lichte dieser Einschränkung hält die Beweiswürdigung der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof jedenfalls stand:

Daß die Tätigkeit des Beschwerdeführers über die eines bloßen Übersetzers hinausging, ergibt sich deutlich aus den zahlreichen, im angefochtenen Bescheid eingehend gewürdigten Zeugenaussagen. Der Beschwerdeführer hat im übrigen im Verwaltungsverfahren selbst zugestanden, auch Erläuterungen zum Lehrstoff abgegeben zu haben. Er mißversteht offenbar den Begriff des Übersetzers, wenn er noch in seiner Beschwerde meint, ein Übersetzer habe auch "zusätzliche Erklärungen im Hinblick auf das Übersetzte" abzugeben. Auch die von ihm angeführten, von den Zeugen gebrauchten Ausdrücke "Unterrichten, Theorieunterricht, Lernen, Durchbesprechen eines Lehrbuches" können selbst unter Berücksichtigung von Sprachbarrieren nicht dahin verstanden werden, der Beschwerdeführer hätte seine Tätigkeit bloß auf die Übertragung von Texten von einer Sprache in eine andere beschränkt.

Unerfindlich ist, warum aus dem behaupteten Vorliegen eines "freiwilligen Entgegenkommens" geschlossen werden soll, daß die Tätigkeit des Beschwerdeführers außerhalb (gemeint: nicht im Rahmen) des Betriebes der Fahrschule stattgefunden hat. Hiezu ist der Beschwerdeführer auf seine Stellungnahme vom 14. November 1989 zu verweisen, wonach die strittige Tätigkeit "über Auftrag und mit Wissen der Fahrschule" durchgeführt worden sei. In seinen Stellungnahmen vom 16. November 1988 und vom 18. April 1989 hat der Beschwerdeführer von einer "zusätzlichen Serviceleistung" für fremdsprachige Fahrschüler gesprochen, was ebenfalls auf eine Tätigkeit im Rahmen des Fahrschulbetriebes hindeutet. Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang erwähnt, daß nach einigen Zeugenaussagen der theoretische Unterricht des Beschwerdeführers zum Teil auch in den Räumen der Fahrschule stattgefunden hat. Wenn die belangte Behörde daher zum Ergebnis gelangt ist, die Tätigkeit des Beschwerdeführers sei im Rahmen des Betriebes der Fahrschule erfolgt, so vermag der Verwaltungsgerichtshof dies nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Soweit der Beschwerdeführer auf § 108 Abs. 1 KFG Bezug nimmt und auf das (noch zu § 92 KFG 1955 ergangene) Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Juni 1965, B 3/65, verweist, welches die Erteilung von häuslichen Nachhilfestunden betrifft, ist ihm offenbar entgangen, daß die belangte Behörde - anders als die Erstbehörde - als Übertretungsnorm ausschließlich § 108 Abs. 2 KFG angeführt hat. Seine diesbezüglichen Ausführungen gehen daher ins Leere.

Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb seine Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020031.X00

Im RIS seit

29.08.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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