TE Vwgh Erkenntnis 1990/8/29 90/02/0067

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

N gegen Wiener Landesregierung vom 15. Februar 1990, Zl. MA 70-11/1032/89/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei am 23. Oktober 1988 um ca. 20.00 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Wien als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen und habe es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bestreitet die Annahme der belangten Behörde, er sei der Täter gewesen. Damit bekämpft er deren Beweiswürdigung. Diese unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoferne, als sie auf die Vollständigkeit des erhobenen Sachverhaltes und ihre Schlüssigkeit hin überprüft wird (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Hievon ausgehend hält die Beweiswürdigung der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof jedenfalls stand: Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, er behaupte keineswegs, daß die Beweiswürdigung der belangten Behörde gegen zwingende logische Voraussetzungen verstoße; er gesteht somit ihre Schlüssigkeit zu, behauptet aber Verfahrensmängel.

Der Beschwerdeführer meint, die Behörde hätte bei der Gegenüberstellung zwischen ihm und dem Tatzeugen diesem auch andere Personen gegenüberstellen müssen. Im Verwaltungsverfahren hat er aber auch in seiner nachfolgenden Stellungnahme keine Einwendungen gegen die Art der Gegenüberstellung erhoben. Diese Beweisaufnahme hatte ohnehin ein für ihn günstiges Ergebnis, da ihn der Zeuge wegen der zur Tatzeit herrschenden Dunkelheit nicht mit ausreichender Sicherheit als Lenker erkennen konnte. Es ist nicht einsichtig, wie ihn der Zeuge wegen der zur Tatzeit herrschenden Dunkelheit unter diesen Umständen als Täter hätte ausschließen sollen. Im übrigen ist das Ergebnis der Gegenüberstellung im Hinblick darauf, daß der Zeuge den Pkw des Beschwerdeführers nach polizeilichem Kennzeichen, Marke und Farbe eindeutig identifizieren konnte und daß der Beschwerdeführer nicht behauptete, sein Fahrzeug zur Tatzeit einem anderen überlassen zu haben, im Beschwerdefall nicht ausschlaggebend.

Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, den Widerspruch zwischen seinen mehrmaligen Behauptungen, sein Fahrzeug sei unbeschädigt gewesen, und den tatsächlich festgestellten Schäden, die im Bereich der vom Tatzeugen geschilderten Anstoßstelle liegen, überzeugend aufzuklären. Mag noch die Protokollierung seiner Aussage, sein Fahrzeug sei neu gewesen, auf einem Mißverständnis beruhen, so liegt auch eine schriftliche anwaltliche Äußerung, am Pkw sei nicht die geringste Beschädigung sichtbar, vor. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr meint, die vom Sachverständigen festgestellten Schäden seien zu vernachlässigen, so vermag ihm der Gerichtshof nicht zu folgen.

Schließlich handelt es sich bei der Andeutung, der Tatzeuge könnte selbst der Täter gewesen sein, bloß um eine durch nichts indizierte Spekulation.

Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb seine Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020067.X00

Im RIS seit

29.08.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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