TE Vwgh Erkenntnis 1990/8/29 90/02/0032

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §46;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174;
StVO 1960 §99 Abs2 lita idF 1971/274 ;
StVO 1960 §99 Abs3 idF 1971/274;
VStG §44a lita idF 1987/516 ;
VStG §44a lita;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516 ;

Betreff

N gegen Oberösterreichische Landesregierung vom 19. Jänner 1990, Zl. VerkR-12.474/1-1990-II/Kof, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es am 30. September 1988 um 18.45 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Linz als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws unterlassen, 1. nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, das von ihm gelenkte Fahrzeug sofort anzuhalten, 2. nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit dem Unfallbeteiligten unterblieben sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen zu

1. nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO, zu 2. nach § 4 Abs. 5 StVO begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde im wesentlichen gegen die Annahme der belangten Behörde, er habe den gegenständlichen Unfall verursacht und hätte dies bemerken müssen. Damit bekämpft er die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Diese unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insofern, als sie auf die Vollständigkeit des erhobenen Sachverhaltes und ihre Schlüssigkeit, nicht aber auch auf ihre Richtigkeit hin überprüft wird (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Im Lichte dieser Einschränkung hält die Beweiswürdigung der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof jedenfalls stand:

Aus der Anzeige, welche ein Beweismittel gemäß § 46 AVG darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zl. 89/02/0122), ergibt sich, daß die Nachbarin der Anzeigerin von Passanten (dem später ausgeforschten Ehepaar A) die Information erhalten hatte, daß ein Pkw mit einem bestimmten polizeilichen Kennzeichen mit ihrem Pkw kollidiert und ohne anzuhalten weitergefahren sei, und diese Information an die Anzeigerin weitergab. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ist dem Akt daher sehr wohl zu entnehmen, wie die Anzeigerin zum genannten, auf den Pkw des Beschwerdeführers zutreffenden Kennzeichen gekommen war. Der Zeuge Ing. A hat bei seiner Vernehmung schließlich noch die in der Schilderung der Anzeigerin nicht enthaltene Pkw-Marke genannt, die mit der Marke des Pkws des Beschwerdeführers übereinstimmt. Die Identifizierung dieses Fahrzeuges ist somit einwandfrei gelungen, weshalb es keiner neuerlichen Vernehmung des Zeugen Ing. A bedurfte.

Was die Tatzeit 18.45 Uhr anlangt, so ist diese ebenfalls bereits in der Anzeige enthalten. Der Beschwerdeführer hat bei seiner niederschriftlichen Vernehmung am 3. Oktober 1988 selbst zugegeben, "zur Unfallszeit" am Tatort gewesen zu sein. Der Verwaltungsgerichtshof hält die Tatzeit im Beschwerdefall auch im Hinblick auf § 44a lit. a VStG für so ausreichend beschrieben, daß der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt ist und die Gefahr der Doppelbestrafung nicht besteht (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.894/A).

Der Beschwerdeführer meint, die Feststellung, wonach ein geringfügiger Substanzverlust am Stoßstangengummi seines Fahrzeuges ca. fünf Monate nach dem Unfallsgeschehen bedingt durch Witterungseinflüsse und Waschvorgänge nicht mehr festgestellt werden könne, finde keine aktenmäßige Deckung. Der Amtssachverständige ist in seinem Gutachten aber ausdrücklich auf die Frage von Spuren wie Gummiabrieb etc. eingegangen und hat abschließend ausgeführt, nach einem derartigen Zeitraum könne aus den genannten Gründen an der Stoßstange "natürlich nichts mehr festgestellt werden". Wenn die belangte Behörde diese allgemeine Aussage auch auf einen geringfügigen Gummiabrieb bezogen hat, so vermag der Verwaltungsgerichtshof darin eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken. Eine diesbezügliche Gutachtensergänzung war entbehrlich.

Der Amtssachverständige hat in unbedenklicher Weise auch zum Ausdruck gebracht, daß der Beschwerdeführer den Anstoß als Stoßreaktion hätte bemerken müssen. Damit ist klargestellt, daß der Anstoß durch einen von der Bremsung unabhängigen Umstand erkennbar war; auch insoweit mußte das Gutachten nicht ergänzt werden. Für die Tatbestände nach § 4 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 5 StVO genügt es aber, wenn dem Täter bei gehöriger Aufmerksamkeit objektive Umstände zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1990, Zl. 86/18/0180).

Daß die belangte Behörde dem Zeugen Ing. A darin gefolgt ist, der Beschwerdeführer wäre ohne anzuhalten aus der Sackgasse herausgefahren, läßt eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung nicht erkennen. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang lediglich angegeben, er habe "anschließend" eingeparkt; daß dies unmittelbar an der Unfallstelle (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zl. 89/02/0050) geschehen wäre, hat er nicht behauptet.

Aus dem Beschwerdevorbringen über die Annahme eines Anstoßes mit der vorderen Stoßstange (und den damit zusammenhängenden Beweisanträgen auf Zeugenvernehmungen) ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Sollte der Anstoß nicht mit der hinteren, sondern mit der vorderen Stoßstange erfolgt sein, würde dies an der Strafbarkeit seines Verhaltens nichts ändern. In diesem Fall würden die am Unfallstag festgestellten, später wegpolierten Spuren an der vorderen Stoßstange noch zusätzlich für die Tätereigenschaft des Beschwerdeführers sprechen. Im übrigen ist es durchaus vorstellbar, daß der Zeuge Ing. A am Unfallstag das polizeiliche Kennzeichen des Unfallsfahrzeuges richtig weiterleitete, bei seiner mehr als fünf Monate später erfolgten Vernehmung auch noch die Automarke und das Anstoßgeräusch richtig in Erinnerung hatte, bei seiner damaligen Unfallschildung aber auf Grund des seit dem Unfall verstrichenen Zeitraumes die Reihenfolge des Vorwärts- und Rückwärtsfahrens beim Umkehren verwechselte, zumal dieses Detail des Unfallsherganges weniger einprägsam war als die übrigen wiedergegebenen Einzelheiten.

Da es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, war seine Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Mitwirkung und Feststellung des SachverhaltesBeweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020032.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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