TE Vfgh Erkenntnis 1987/12/1 B520/87

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Veröffentlicht am 01.12.1987
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6405 Fleischuntersuchung

Norm

B-VG Art18 Abs2
DurchführungsV Graz vom 1.4.1983 zum FleischuntersuchungsG
Schlachttier- und FleischuntersuchungsG, BGBl 522/1988 §40

Leitsatz

Grazer DurchführungsV zum FleichuntersuchungsG; Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Lieferung von Fleisch ohne Vornahme einer Kontrolluntersuchung; keine Bedenken gegen §§1 und 3 der V; keine Verletzung wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm

Spruch

Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Bf. ist Geschäftsführer der Fleisch- und Wurstfabrik

J R, Produktionsgesellschaft m.b.H. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5. Mai 1987, Z8 - 71 Re 2/5 - 1987, wurde über den Bf. wegen Übertretung des §50 Z16 iVm §40 des BG vom 7. Oktober 1982 über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (FlUG), BGBl. Nr. 522, und der §§1, 3, 5 und 8 der Durchführungsverordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 1. April 1983, mit welcher eine Kontrolluntersuchung von Fleisch bzw. Fleischwaren angeordnet wird (FlUG-DVO), gemäß §50 Z16 FlUG eine Geldstrafe, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe verhängt. In der Begründung des Bescheides wurde als erwiesen angenommen, daß der Bf. am 23.1.1986 364 kg und am 24.1.1986 347 kg Fleischwaren in das Stadtgebiet der Landeshauptstadt Graz zum gewerbsmäßigen Verkauf eingeführt habe und an den A&O-Frischdienst-Graz ... liefern habe lassen, ohne diese Fleischwaren einer Kontrolluntersuchung zugeführt zu haben.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, der Sache nach auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde. Nach Ansicht des Bf. geht die angefochtene FlUG-DVO des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz "soweit sie die Kontrolluntersuchung von Fleischwaren anordnet, wesentlich über den Gesetzestext (des FlUG) hinaus und ist daher durch die gesetzliche Verordnungsermächtigung nicht gedeckt. Während gemäß §40 Abs1 (FlUG) und §40 Abs4 (FlUG) die Kontrolluntersuchung von Fleischwaren grundsätzlich nur dann angeordnet werden kann, wenn die Voraussetzungen des §40 Abs2 (FlUG) auf diese Fleischwaren zutreffen, sieht die angefochtene V grundsätzlich die Kontrolluntersuchung für alle Fleischwaren, die in das Stadtgebiet der Stadt Graz eingebracht werden, vor, ohne die im Gesetz vorgesehene Einschränkung zu beachten." Nach Ansicht des Bf. treffen die Voraussetzungen des §40 Abs2 FlUG auf den von ihm geführten fleischverarbeitenden Betrieb nicht bzw. nur teilweise zu. "Die Einfuhr von Fleischwaren aus unserer Firma nach Graz erfolgt zwar regelmäßig und in größeren Mengen, jedoch nicht aus verschiedenen Herkunftsorten, nicht über längere Transportstrecken und vor allem besteht bei Fleischwaren, die von unserer Firma nach Graz eingeführt werden, nicht die geringste Gefahr, daß durch das Einbringen der Fleischwaren nach Graz eine Änderung des Fleisches in sanitäts- oder veterinärpolizeilicher Hinsicht entstehen könnte."

3. Der Landeshauptmann von Steiermark legte als bel. Beh. die Verwaltungsakten vor und erstattete folgende Gegenschrift, in der der Antrag gestellt wird, der Beschwerde nicht stattzugeben:

"Der Behauptung des Bf. in den Ausführungen über die Beschwerdegründe, die Durchführungsverordnung des Bürgermeisters vom 1. April 1983 überschreite in den Bestimmungen mit welchen die Kontrolluntersuchung von Fleischwaren angeordnet wird, die gesetzliche Verordnungsermächtigung des §40 Abs1 und 4 Fleischuntersuchungsgesetz, kann nicht beigepflichtet werden. Nach Prändl-Psota-Walla-Stuller-Brustbauer, Österreichische Gesetzes 54a 'Fleischuntersuchungsrecht', Manz-Verlag Wien, sind die im §40 Abs2 Pkt. 1 bis 4. leg.cit. aufgezählten Voraussetzungen, die die Anordnung einer Kontrolluntersuchung durch eine Gemeinde rechtfertigen, alternativ. Es muß daher nur eine dieser Voraussetzungen (regelmäßig oder in größeren Mengen oder aus verschiedenen Herkunftsorten oder über längere Wegstrecken) für die Einbringung von Fleischwaren und die im Schlußteil des §40 Abs2 Fleischuntersuchungsgesetz umschriebene Gefahr einer Änderung in sanitäts- oder veterinärpolizeilicher Hinsicht vorliegen. Diese Gefahr besteht bei Fleischwaren grundsätzlich immer, ist sicherlich bei manchen Produkten, wie etwa Selchwaren geringer, aber unbestritten bei unerhitzten Fleischgerichten im höchsten Maße vorhanden.

Dem Gesetzgeber war sicherlich bewußt, daß die Gemeinde das Vorliegen der Gefahr nicht für jeden Herkunftsbetrieb, für jede Lieferung, für jedes Produkt oder gar für jede Produktcharge neu bestimmen und danach über eine Kontrolluntersuchungspflicht entscheiden kann, sondern nur für eine Gesamtheit potentieller Einbringer und für eine Gesamtheit von Produkten, die von außerhalb in das Gemeindegebiet eingebracht werden, eine Regelung getroffen werden kann.

Nicht nur die teilweise bekämpfte Durchführungsverordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz regelt die Kontrolluntersuchungspflicht, sondern hat auch der Österreichische Städtebund, der für die Masse der Bevölkerung in den Verbrauchszentren verantwortlich ist, in seinem Rundschreiben Nr. 2/1983 ein Verordnungsmuster aufgelegt, dem die gegenständliche Durchführungsverordnung nahezu wörtlich entspricht."

II. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:

1. §40 FlUG, der - neben dem hier außer Betracht zu lassenden §41 FlUG - die Verordnungsermächtigung für die in Beschwerde gezogene FlUG-DVO enthält, lautet:

"Kontrolluntersuchung

§40. (1) Kontrolluntersuchung im Sinne dieses BG ist die sanitäts- und veterinärpolizeiliche Überprüfung von in eine Gemeinde zum gewerbsmäßigen Verkauf oder zur gewerbsmäßigen Verarbeitung eingebrachtem Fleisch. Ausgenommen sind das Fleisch von Wild und Geflügel und, soweit gemäß Abs4 nichts anderes bestimmt ist, Fleischwaren (Selch-, Wurstwaren u. dgl.). Es ist verboten, in Gemeinden, in denen die Kontrolluntersuchung erfolgt, Fleisch vor durchgeführter Kontrolluntersuchung dem gewerbsmäßigen Verkauf oder der gewerbsmäßigen Verarbeitung zuzuführen.

(2) Die Gemeinde, in die solches Fleisch eingebracht wird, kann die Kontrolluntersuchung anordnen, wenn das Einbringen

1.

regelmäßig,

2.

in größeren Mengen,

3.

aus verschiedenen Herkunftsorten oder

4.

über längere Transportstrecken

erfolgt und wenn Gefahr besteht, daß durch das Einbringen Änderungen des Fleisches in sanitäts- und veterinärpolizeilicher Hinsicht entstehen können.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs2 hat die Gemeinde die Kontrolluntersuchung des eingebrachten Fleisches anzuordnen, wenn sich in ihrem Bereich ein fleischverarbeitender Industriebetrieb befindet.

(4) Die Gemeinde kann darüber hinaus die Kontrolluntersuchung von Fleischwaren (Selch-, Wurstwaren u. dgl.) anordnen, wenn die Voraussetzungen des Abs2 auf diese Waren zutreffen.

(5) ...

(6) Das beabsichtigte Einbringen des Fleisches ist so rechtzeitig dem Bürgermeister anzuzeigen, daß die Kontrolluntersuchung nach Einlangen des Fleisches umgehend durchgeführt werden kann. Zur Anzeige verpflichtet ist sowohl wer das Fleisch in die Gemeinde verfügungsberechtigt einbringt, als auch derjenige, der verfügungsberchtigter Empfänger des Fleisches ist. Anläßlich der Kontrolluntersuchung ist der Untersuchungsschein vorzulegen.

(7) ...

(8) ...

(9) Bei tiefgefrorenem Fleisch sowie bei Fleischwaren (Abs4) hat sich die Kontrolluntersuchung, soweit sanitäts- oder veterinärpolizeiliche Bedenken nicht dagegensprechen, auf eine stichprobenweise Untersuchung zu beschränken. Für Fleisch, das im Zuge einer Verarbeitung durch Hitzekonservierung oder Tiefgefrieren haltbar gemacht und verkaufsfertig vorverpackt wurde, entfällt die Kontrolluntersuchung.

(10) ..."

Die in Beschwerde gezogene FlUG-DVO lautet:

"Durchführungsverordnung

des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 1. April 1983 mit welcher eine Kontrolluntersuchung von Fleisch bzw. Fleischwaren angeordnet wird.

Auf Grund der §§40 und 41 des BG vom 7. Oktober 1982 über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Fleischuntersuchungsgesetz) BGBl. Nr. 522 wird verordnet:

§1

(1) 'Fleisch' ausgenommen von Wild und Geflügel, sowie Fleischwaren, die zum gewerbsmäßigen Verkauf oder zur gewerbsmäßigen Verarbeitung in die Landeshauptstadt Graz eingeführt werden, unterliegen der Kontrolluntersuchung.

(2) Die Bestimmungen über die Kontrolluntersuchung finden auf jenes Fleisch bzw. Fleischwaren, das im Zuge seiner Verarbeitung durch Hitzekonservierung oder Tiefgefrieren haltbar gemacht und verkaufsfertig vorverpackt wurde, keine Anwendung.

(3) Unter verkaufsfertiger Vorverpackung im Sinne des Abs2 ist jene Verpackung zu verstehen, in der das Fleisch bzw. Fleischwaren in unveränderter Form an den Konsumenten (Letztverbraucher) abgegeben wird.

§2

(1) Fleisch im Sinne dieser V sind alle für den menschlichen Genuß verwendbaren Teile der der Untersuchung (§1 Fleischuntersuchungsgsgesetz) unterliegenden Tiere, ausgenommen Wild und Geflügel.

(2) Fleischwaren (Selch-, Wurstwaren udgl.) im Sinne dieser V sind die aus Fleisch (Abs1) hergestellten Erzeugnisse, die sich zum menschlichen Genuß eignen oder hiefür bestimmt sind.

§3

(1) Zur Veranlassung der Kontrolluntersuchung verpflichtet ist sowohl, wer das Fleisch bzw. Fleischwaren in die Gemeinde verfügungsberechtigt einbringt als auch derjenige, der verfügungsberechtigter Empfänger des Fleisches bzw. Fleischwaren ist.

(2) Anläßlich der Kontrolluntersuchung ist der Untersuchungsschein vorzulegen.

§4

(1) Die Kontrolluntersuchung erfolgt im Städt. Schlachthof und wird während der jeweils festgesetzten Dienststunden durch die dort tätigen von der Gemeinde betrauten Fleischuntersuchungstierärzte durchgeführt.

(2) Zum Nachweis der durchgeführten Kontrolluntersuchung wird das Fleisch bzw. Fleischwaren mit roter Stempelfarbe gekennzeichnet. Bei der Kontrolluntersuchung ist der Begleitschein (Untersuchungsschein) mit dem gleichen Stempel wie das Fleisch zu versehen. Ist die Anbringung eines Stempels bei Fleischwaren nicht möglich, hat sich die Abstempelung auf die Begleitdokumente zu beschränken.

§5

Vor durchgeführter Kontrolluntersuchung dürfen Fleisch bzw. Fleischwaren nicht dem gewerbsmäßigen Verkauf oder der gewerbsmäßigen Verarbeitung zugeführt werden.

§6

...

§7

...

§8

Übertretungen dieser V werden gemäß §49 und §50 des Fleischuntersuchungsgesetzes geahndet.

§9

Diese V tritt am Tage ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Überbeschauverordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 9. November 1973,

A9 - 174/11 - 1973, außer Kraft."

2. Der angefochtene Bescheid stützt sich ua. auf die Bestimmungen der §§1, 3, 5 und 8 der FlUG-DVO. Die §§1 bis 4 FlUG-DVO überschreiten nach Auffassung der bf. Partei die Verordnungsermächtigung des §40 Abs2 FlUG. Soweit sich die Beschwerde gegen die Bestimmungen der §§1 und 3 FlUG-DVO richtet, ist jedoch das Vorbringen verfehlt.

Gemäß §40 Abs2 FlUG kann die Gemeinde, in die Fleisch (gemäß der Bestimmung des §40 Abs1 leg.cit) eingebracht wird, die Kontrolluntersuchung anordnen, wenn das Einbringen entweder

1. regelmäßig, 2. in größeren Mengen, 3. aus verschiedenen Herkunftsorten oder 4. über längere Transportstrecken erfolgt und wenn Gefahr besteht, daß durch das Einbringen Änderungen des Fleisches in sanitäts- und veterinärpolizeilicher Hinsicht entstehen können. Die in §40 Abs2 Z1 bis 4 FlUG aufgezählten Voraussetzungen, die die Anordnung einer Kontrolluntersuchung durch eine Gemeinde mittels V rechtfertigen, sind - wie die bel. Beh. in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt alternativ (s. diese Auslegung auch im AB 1215 BeilNR. XV. GP). § 40 Abs2 Z1 FlUG iVm §40 Abs1, erster Satz leg.cit., ermächtigt zur Erlassung einer V, mit der die sanitäts- und veterinärpolizeiliche Überprüfung von in eine Gemeinde zum gewerbsmäßigen Verkauf oder zur gewerbsmäßigen Verarbeitung eingebrachtem Fleisch angeordnet wird. Zwar stellt §40 Abs2 Z1 FlUG lediglich auf die Regelmäßigkeit - ein Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit iS der Legaldefinition des §1 Abs2 GewO 1973 - des Einbringens ab, doch ist eine V wegen des untrennbaren Zusammenhaltes dieser Bestimmung ("die Gemeinde, in die solches Fleisch eingeführt wird ...") mit dem (weitergehenden) Eingangssatz des §40 Abs1 FlUG auch dann gesetzmäßig, wenn sie die Kontrolluntersuchung von in eine Gemeinde zum gewerbsmäßigen Verkauf oder zur gewerbsmäßigen Verarbeitung eingebrachtem Fleisch anordnet.

§40 Abs2 FlUG verlangt für die durch V anzuordnende Kontrolluntersuchung überdies, daß Gefahr besteht, daß durch das Einbringen Änderungen des Fleisches in sanitäts- und veterinärpolizeilicher Hinsicht entstehen können. Das Gesetz stellt somit zusätzlich auf die Möglichkeit der nachteiligen Beeinflussung des Fleisches während des Einbringens ab. Es bedarf nach Ansicht des VfGH keiner weiteren Ausführungen, daß das Einbringen von Fleisch in Graz regelmäßig, in größeren Mengen, aus verschiedenen Herkunftsorten oder über längere Transportstrecken erfolgt und zudem stets die Gefahr besteht, daß durch das Einbringen Änderungen des Fleisches in sanitäts- und veterinärpolizeilicher Hinsicht entstehen können.

Neben der Kontrolluntersuchung von Fleisch kann die Gemeinde gemäß §40 Abs4 FlUG eine Kontrolluntersuchung von Fleischwaren (Selch-, Wurstwaren u.dgl.) anordnen, sofern die Voraussetzungen des §40 Abs2 FlUG auf diese Waren zutreffen.

3. Auf dem Boden dieser Auslegung der Verordnungsermächtigung des §40 Abs1, 2 und 4 FlUG hat der VfGH keine Bedenken gegen die in Beschwerde gezogenen §§1 und 3 FlUG-DVO. Das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des §40 Abs2 FlUG ist Voraussetzung für die mittels Durchführungsverordnung anzuordnende Kontrolluntersuchung. Die Bestimmung des §1 Abs1 FlUG-DVO hat - wie ausgeführt wurde - in §40 Abs2 und 4 FlUG sowohl hinsichtlich Fleisch als auch Fleischwaren eine eindeutige Rechtsgrundlage. §1 Abs2 und 3 FlUG-DVO vermag sich auf die unbedenkliche Bestimmung des §40 Abs9 zweiter Satz FlUG zu stützen.

§3 FlUG-DVO beschränkt sich im wesentlichen auf die Wiederholung des Normtextes des §40 Abs6, zweiter und dritter Satz FlUG.

Dem Beschwerdevorbringen ("... vor allem besteht bei Fleischwaren, die von unserer Firma nach Graz eingeführt werden, nicht die geringste Gefahr, daß durch das Einbringen der Fleischwaren nach Graz eine Änderung des Fleisches in sanitätsoder veterinärpolizeilicher Hinsicht entstehen könnte.") ist schließlich entgegenzuhalten, daß es für die Erlassung einer V nach dem FlUG unerheblich ist, ob im Rahmen des Betriebes des Bf. eine aktuelle Gefahr besteht, daß durch Einbringen von Fleisch oder Fleischwaren in Graz Änderungen der Ware in sanitäts- oder veterinärpolizeilicher Hinsicht entstehen können. Die FlUG-DVO als genereller Verwaltungsakt richtet sich an alle Anzeigepflichtigen (§3 FlUG-DVO bzw. §40 Abs6 FlUG) und ordnet die Untersuchung für jedes gem. §40 Abs2 FlUG in Graz eingebrachte Fleisch an.

4. Da der Bf. nur die Verletzung von Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet hat, war nicht darauf einzugehen, ob die Verletzung eines anderen (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechtes vorliegt (zB VfSlg. 9607/1983).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Veterinärwesen, Fleischuntersuchung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B520.1987

Dokumentnummer

JFT_10128799_87B00520_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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