TE Vwgh Erkenntnis 1990/8/29 90/02/0066

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §44a lita;

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Oberösterreich vom 13. Februar 1990, Zl. VerkR-11.916/3-1990-II/Fra, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Februar 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der N Gesellschaft m.b.H., welche persönlich haftende Gesellschafterin der

N Gesellschaft m.b.H. & Co KG sei, die wiederum Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws sei, der Behörde auf Verlangen nicht binnen gesetzter Frist Auskunft darüber erteilt, wer das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt bzw. abgestellt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der angefochtene Bescheid erweist sich schon deshalb mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weil der Spruch entsprechend der Regelung des § 44a lit. a VStG 1950 jedenfalls ein Datum, wodurch die Aufforderung unverwechselbar bezeichnet wird, zu enthalten hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1990, Zl. 89/03/0309). Eine derartige Konkretisierung läßt aber der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, der von der belangten Behörde unverändert übernommen wurde, vermissen.

In diesem Zusammenhang sei allerdings vermerkt, daß sich aus der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (der sich die belangte Behörde nach der Begründung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des als erwiesen angenommenen Tatbestandes "vollinhaltlich" angeschlossen hat) in Verbindung mit der Aktenlage zu ergeben scheint, daß jene Aufforderung, welche der Beschwerdeführer nicht beantwortet haben soll und die Anlaß zu seiner Bestrafung nach § 103 Abs. 2 KFG gegeben hat, nicht an den Beschwerdeführer, sondern an dessen Vater ergangen ist. Da noch nicht spruchgemäß feststeht, welcher Aufforderung der Beschwerdeführer nicht Folge geleistet haben soll, wird die belangte Behörde nach diesbezüglicher Aufklärung auch zu prüfen haben, ob die erste Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG 1950 vorgenommen wurde.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß in das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Mehrbegehren betreffend Portoersatz war abzuweisen, da ein solcher neben dem Ersatz von Schriftsatzaufwand nicht gebührt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020066.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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