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L22001 Landesbedienstete Burgenland;Norm
BDG 1979 §36 Abs1;Betreff
N gegen der Leistungsfeststellungskommission beim Amt der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Juli 1988, Zl. LAD-227/4-1988, betreffend Leistungsfeststellung für das Kalenderjahr 1986
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, der als Amtsrat (im Beurteilungszeitraum als Amtssekretär) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland steht und bei der Bezirkshauptmannschaft A mit der Abwicklung der Kassengeschäfte und dem Verkauf von Bundesstempelmarken betraut ist, begehrte mit Antrag vom 15. Jänner 1987 die Leistungsfeststellung im Sinne des (nach dem Burgenländischen Landesbeamtengesetz 1985, LGBl. Nr. 48 anzuwendenden) § 86 Abs. 1 BDG 1979 (in der Stammfassung) für das Kalenderjahr 1986. Im (unter Verwendung eines Formulars erstellten) Bericht des Vorgesetzten vom 24. März 1987 wurden - nach einer kurzen Beschreibung des Tätigkeitsbildes des Arbeitsplatzes (Abwicklung von Kassengeschäften; Verkauf von Bundesstempelmarken) die im Formular vorgegebenen Kriterien (Richtigkeit, Termingerechtigkeit, Wirtschaftlichkeit, Verwertbarkeit der Arbeit, Arbeitsmenge in der Zeiteinheit, Leistungen im Zusammenhang mit der Funktion) mit den dort vorgegebenen Antworten übernommen und unter dem Punkt "Zusammenfassung" die (nicht weiters begründete) Feststellung getroffen, der Beschwerdeführer habe im Kalenderjahr 1986 den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen.
In seiner (undatierten) Stellungnahme dazu erklärte der Beschwerdeführer, er führe die Amtskasse, die auf EDV-Betrieb umgestellt worden sei, ohne Einschulung zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten. Außerdem erbringe er durch den Verkauf von Bundesstempelmarken (dies gebe es sonst bei keiner burgenländischen Bezirkshauptmannschaft) ebenfalls Mehrleistungen. Trotz seiner schweren Behinderung (70 % MdE) und des zusätzlichen Verkaufs der Bundesstempelmarken habe er die Arbeitsmenge eines gesunden Bediensteten in "überdurchschnittlicher Zeitdauer" erbracht.
Nachdem das Amt der Burgenländischen Landesregierung mit Schreiben vom 6. April 1987 dem Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, daß das Leistungsfeststellungsverfahren gemäß § 87 Abs. 7 BDG 1979 eingestellt worden sei, stellt der Beschwerdeführer (neuerlich) den (in diesem Fall vom Gesetz vorgesehen) Antrag auf Leistungsfeststellung für das Jahr 1986.
Mit Bescheid vom 13. Mai 1987 stellte hierauf das Amt der Burgenländischen Landesregierung gemäß §§ 2 Abs. 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes 1985 in Verbindung mit § 87 Abs. 7 BDG 1979 fest, der Beschwerdeführer habe im Jahr 1986 den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg erbracht. Die Behörde erster Instanz stützte sich dabei im wesentlichen auf den Bericht des Vorgesetzten. Zur dazu abgegebenen Stellungnahme des Beschwerdeführers führte sie aus, der Verkauf von Bundesstempelmarken stelle keine derartige Dienstleistung dar, die eine überdurchschnittliche Leistungsfeststellung zur Folge habe. Die auf EDV-Betrieb umgestellte Amtskasse stelle nunmehr keine derartige Erschwernis dar, daß sie vom Beschwerdeführer nicht in zufriedenstellender Weise erledigt werden könne.
In seiner innerhalb offener Frist erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er sei mit sämtlichen Kassengeschäften, mit dem Verkauf von Bundestempelmarken sowie der Verrechnung des Amtsblattes der Bezirkshauptmannschaft A und der Drucksorten betraut. Die gesamten Kassengeschäfte habe er im Beurteilungszeitraum ordnungsgemäß abgewickelt, obwohl er auf EDV überhaupt nicht eingeschult worden sei. Wie in einem Prüfungsbericht festgestellt worden sei, gehörten die von ihm erbrachten Tätigkeiten zum Aufgabenbereich von zwei Bediensteten. Um die Arbeit von zwei Bediensteten ordnungsgemäß zu bewältigen, müsse eine überdurchschnittliche Leistung erbracht werden. Außerdem läge bei ihm eine schwere Behinderung vor. In diesem Zusammenhang beantragte der Beschwerdeführer seine Einvernahme sowie die namentlich genannter Prüfer der Landesbuchhaltung.
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29. Jänner 1988 führte der Vorgesetzte (soweit dies für den Beschwerdefall von Bedeutung ist) folgendes aus:
"Aus der Tatsache, daß Amtsrat N seine Aufgaben ordnungsgemäß erledigt, zieht er die Schlußfolgerung, er erbringe damit eine "überdurchschnittliche" Leistung. Sollte es den Tatsachen entsprechen, daß der festgelegte Aufgabenbereich üblicherweise nur von zwei Personen erbracht werden kann, dann wäre die Schlußfolgerung - soweit sie sich auf die QUANTITATIVE Leistung bezieht - wohl richtig. Ich stelle aber in Abrede, daß der von AR N zu bewältigende Arbeitsbereich zum Aufgabenbereich von zwei Bediensteten gehört. Wie die bisherige Erfahrung zeigt, sind die Kassengeschäfte, der Verkauf von Bundesstempelmarken sowie die Verrechnung des Amtsblattes und von Drucksorten ohne weiteres von EINEM Bediensteten zu besorgen. Auch der vormalige Kassenbedienstete bewältigte diese Aufgaben klaglos und hatte daneben noch andere 'ad-hoc-Agenden' zu besorgen."
In seiner dazu erstatteten Stellungnahme vom 6. Juni 1988 wiederholte der Beschwerdeführer zunächst im wesentlichen sein Berufungsvorbringen. Organe der Landesbuchhaltung hätten anläßlich einer Kontrolle festgestellt, daß die Kassengeschäfte auf Dauer einem Kassenbediensteten nicht zugemutet werden könnten. Dem vormaligen Kassenbediensteten sei eine überdurchschnittliche Leistung zuerkannt worden, obwohl er mit einem zweiten Bediensteten in der Amtskasse tätig gewesen sei und keine Bundesstempelmarken verkauft habe. Der Bundesstempelmarkenverkauf sei erst Mitte 1983 vom Personal der Amtskasse durchgeführt worden. Nun habe sich der Parteienverkehr um ca. 100 % erhöht (ca. S 4.200.000,-- "VA"; um ca. S 4.200.000,-- Bundesstempelmarken). Seit 1984 müßten aber die gleichen Agenden, die vorher von zwei Bediensteten bewältigt worden seien, von einem Bediensteten besorgt werden. Obwohl in den Amtskassen der anderen sechs Bezirkshauptmannschaften entweder zwei oder drei Bedienstete tätig seien, würden von diesen weder der Verkauf von Bundesstempelmarken noch die Verrechnung, Überwachung und Vorschreibung der Drucksorten und des Amtsblattes besorgt werden. Bei der Bezirkshauptmannschaft A sei ein durchlaufender, ganztägiger Parteienverkehr. Aus diesem Grund sei eine konzentrierte Arbeit nicht möglich. Um die bisherigen Kassengeschäfte trotzdem ordnungsgemäß durchzuführen, müßte der Beschwerdeführer überdurchschnittliche Leistungen erbringen. Auf Dauer könne aber die von ihm erbrachte Leistung nicht als selbstverständlich erachtet werden. Da der Beschwerdeführer schwer behindert sei, träfe den Arbeitgeber nach dem Invalideneinstellungsgesetz ihm gegenüber eine besondere Fürsorgepflicht; der Arbeitgeber habe auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rücksicht zu nehmen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. Juli 1988 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den Bescheid der Behörde erster Instanz. Nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Rechtslage führte die belangte Behörde (soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist) im wesentlichen aus, ihrer Auffassung nach weise ein Beamter den Arbeitserfolg auf, bei den im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten sei, daß er im Beurteilungszeitraum die Anforderungen seines Arbeitsplatzes hinsichtlich ihrer Art und ihres Umfanges zumindest in allen wesentlichen Belangen ohne Mängel (Fehlleistungen, Unterlassungen) erfülle. Ein Beamter überschreite den Arbeitserfolg durch besondere Leistungen dann erheblich, wenn er im Beurteilungszeitraum die Anforderungen seines Arbeitsplatzes in allen Belangen grundsätzlich ohne Mängel erfülle und seine Arbeiten hinsichtlich ihres Umfanges oder ihrer Wertigkeit als hervorragend zu bewerten seien. Der Vorgesetzte des Beschwerdeführers habe in seinem Bericht vom 29. Jänner 1988 im Ergebnis zum Ausdruck gebracht, daß der vom Berufungswerber zu bewältigende Arbeitsbereich (Abwicklung der Kassengeschäfte, Verkauf von Bundesstempelmarken, Verrechnung des Amtsblattes und der Drucksorten) ohne weiteres von einem Bediensteten besorgt werden könne. Nach Ansicht der belangten Behörde entspreche dieser Umfang der zu bearbeitenden Agenden dem durchschnittlichen Aufgabenbereich eines solchen Arbeitsplatzes und stelle keine derartige Dienstleistung dar, die eine überdurchschnittliche Leistungsfeststellung zur Folge hätte. Die im wesentlichen fehlerfreie und zeitgerechte Erfüllung der mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben bedeute noch nicht, daß der Beamte dadurch den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistung erheblich überschritten habe. Selbst wenn man die Ansicht vertrete, daß durch den zusätzlichen Verkauf von Bundesstempelmarken der zu erwartende Arbeitserfolg überschritten werde, dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, daß es sich hiebei einerseits um keine derartigen Aufgaben handle, die aus qualitativer Sicht als etwas Außergewöhnliches zu qualifizieren wären, anderseits nicht jede Überschreitung des zu erwartenden Arbeitserfolges eine "erhebliche" sei, weil ansonsten diese Beifügung überflüssig wäre. Auch unter Bedachtnahme auf das Berufungsvorbringen könnten die (vom Vorgesetzten bestätigte) Richtigkeit und Termingerechtigkeit der Arbeiten nichts Außergewöhnliches darstellen und die Leistung des Beschwerdeführers erheblich über den Durchschnitt herausheben. Die körperliche Behinderung sei deshalb nicht rechtserheblich, weil sie eine subjektive Komponente darstelle, bei der Leistungsfeststellung jedoch nur auf objektive Kriterien Bedacht zu nehmen sei. Ohne Bedeutung sei es auch, daß dem Vorgänger des Beschwerdeführers eine überdurchschnittliche Leistung zuerkannt worden sei: Die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Leistungsfeststellung eines anderen Beamten sei für die Entscheidung nach § 87 BDG 1979 nämlich unerheblich. Die Leistungsfeststellung könne nicht aus den als rechtserheblich erkannten Einzelmerkmalen rechnerisch ermittelt werden, vielmehr handle es sich um einen den Dienstbehörden zukommenden Akt der Gesamtwürdigung. Die Richtigkeit der Leistungsfeststellung könne, wenn - wie im vorliegenden Fall - keine Bedenken über die objektive und unvoreingenommene Beurteilung des Vorgesetzten bestünden, nicht an der Selbsteinschätzung des Beamten gemessen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1985, LGBl. Nr. 48, sind auf Landesbeamte die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs-, Disziplinar- und Pensionsrechtes der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes maßgebenden Bundesgesetze sinngemäß anzuwenden, soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt ist.
Behörden zur Leistungsfeststellung der Landesbeamten sind nach § 3 Z. 1 das Amt der Landesregierung; dieses ist zuständig zur Leistungsfeststellung nach § 87 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333; Z. 2 die Leistungsfeststellungskommission; diese ist zuständig zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Amtes der Landesregierung über Leistungsfeststellungen. Gegen die Entscheidungen der Leistungsfeststellungskommission steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.
§§ 4 und 5 des Landesbeamtengesetzes 1985 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fasssung der 1. Novelle, LGBl. Nr. 2/1987) trifft weitere organisatorische Bestimmungen über die Leistungsfeststellung (Leistungsfeststellungskommission; Mitgliedschaft).
Mangels sonstiger abweichender Bestimmungen ist im Beschwerdefall - mit Ausnahme der landesrechtlich getroffenen Zuständigkeits- und Organisationsbestimmungen - der
8. Abschnitt des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 (in der Stammfassung), anzuwenden.
Nach § 82 Abs. 1 BDG 1979 sind für die Leistungsfeststellung der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend.
Die Dienstbehörde (hier: die zur Leistungsfeststellung zuständige Behörde) hat auf Grund des Berichtes (des Vorgesetzten) und der allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstige Erhebungen mit Bescheid festzustellen, ob der Beamte in dem Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg 1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder 2. trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat (§ 87 Abs. 1 BDG 1979).
Der Beamte, der der Meinung ist, daß er im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, kann eine Leistungsfeststellung im Sinn des § 87 Abs. 1 Z. 1 jeweils im Jänner eines Kalenderjahres über das vorangegangene Kalenderjahr beantragen (§ 86 Abs. 1 BDG 1979). Der Vorgesetzte hat nach dem Abs. 2 dieser Bestimmung zu dem Antrag unverzüglich Stellung zu nehmen und dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich binnen vier Wochen hiezu zu äußeren.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Feststellung, daß er im Kalenderjahr 1986 den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten habe, durch unrichtige Anwendung des § 81 (richtig: § 87) Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG 1950) verletzt.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, daß seine Invalidität Berücksichtigung hätte finden müssen. Sie sei keine für die Leistungsfeststellung außer acht zu lassende subjektive Komponente. § 7 des Invalideneinstellungsgesetzes (nunmehr seit der Novelle BGBl. Nr. 721/1988
Behinderteneinstellungsgesetz-BEinstG) ordne an, daß das Entgelt, das den im Sinne dieses Bundesgesetzes beschäftigten begünstigten Invaliden (nunmehr: Behinderten) gebühre, nicht aus dem Grund der Behinderung gemindert werden könne. Beim Beamten sei zu berücksichtigen, daß sein Entgelt von Beförderungen abhängig sei, die ihrerseits von der Leistungsfeststellung wesentlich beeinflußt werden würden. Müsse dem Invaliden (Behinderten) entsprechend § 7 BEinstG trotz der von ihm erbrachten entsprechend der attestierten Minderung der Erwerbsfähigkeit (geringeren) Leistung das Normalentgelt entrichtet werden, so müsse "auch eine in derselben Relation zu konstatierende Mehrleistung" entsprechende Berücksichtigung finden. Durch § 7 BEinstG werde daher die individuelle Leistungsfähigkeit des invaliden Beamten zu einem objektiven Kriterium; es sei daher bei der Leistungsfeststellung zu berücksichtigen, ob der invalide Beamte durch Leistungen, die unter Berücksichtigung seiner Invalidität als besondere erschienen, einen Arbeitserfolg erzielt habe, der ebenfalls unter Berücksichtigung dieser Invalidität von ihm nicht zu erwarten gewesen sei. Schon deshalb hätte im Beschwerdefall die belangte Behörde - selbst wenn man allein von dem von der Behörde angenommenen Verfahrensergebnis (bei Außerachtlassung der vom Beschwerdeführer in der Folge gerügten Verfahrensmängel) ausginge - eine besondere Leistungsfeststellung zu treffen gehabt.
Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer im Beschwerdefall über die Art seiner Behinderung und die sich daraus für die von ihm zu besorgenden Aufgaben entstehenden Auswirkungen im Verfahren nichts vorgebracht hat - die Angabe des Ausmaßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit allein (hier: 70 %) kann die fehlenden Ausführungen nicht ersetzen - vermag der Verwaltungsgerichtshof den vom Beschwerdeführer aus § 7 Behinderteneinstellungsgesetz für § 87 Abs. 1 BDG 1979 gezogenen Schlußfolgerungen nicht beizutreten: Für die Leistungsfeststellung sind als Beurteilungsmaßstab - wie sich aus § 82 in Verbindung mit § 87 Abs. 1 BDG 1979 ergibt - der Umfang und die Wertigkeit der Leistung des Beamten im Beurteilungszeitraum (Kalenderjahr) und damit objektive Kriterien ausschlaggebend. In der Person des zu beurteilenden Beamten gelegene Gründe sind im Leistungsfeststellungsverfahren nur insoweit von Bedeutung, als der Gesetzgeber darauf ausdrücklich (vgl. etwa § 84 Abs. 2 letzter Satz BDG 1979, wonach ein Bericht - vom Vorgesetzten - nicht zu erstatten ist, wenn der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne sein Verschulden vorübergehend nicht aufweist) oder doch unzweifelhaft aus dem Zusammenhang ableitbar Bedacht nimmt. Weder aus dem BEinstG noch aus dem BDG 1979 läßt sich aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes für den Beschwerdefall ableiten, daß aus der Behinderteneigenschaft des Beschwerdeführers allein für das durchgeführte Leistungsfeststellungsverfahren eine Sonderleistung des Beschwerdeführers im Sinn des § 87 Abs. 1 BDG 1979 aus den von ihm angeführten Gründen folgt. Der Versuch des Beschwerdeführers, diese Folge aus dem Zusammenhalt: § 7 BEinstG (Keine Minderung des Entgeltes aus dem Grund der Behinderung) - Abhängigkeit der Höhe des Gehaltes eines Beamten von seinen Beförderungen - Bedeutung der Leistungsfeststellung für die Beförderung abzuleiten, scheitert schon daran, daß KEIN Beamter ein Recht auf Beförderung hat.
Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er stehe weiter auf dem Standpunkt, daß er eine Arbeitsleistung im Umfang der Normalarbeitsleistung von zwei Kassenbeamten erbringe. Die Stellungnahme seines Vorgesetzten vom 29. Jänner 1988 beantworte - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - diese maßgebliche Frage nicht. Die einzige bestimmte Angabe in der Stellungnahme des Vorgesetzen, es stehe fest, "daß die beschriebenen Kassengeschäfte ("objektiv") von einem Bediensteten besorgt werden können" erkläre nichts, was nicht bereits durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers bewiesen werde, die eben in der Verrichtung aller genannten Tätigkeiten bestehe. Der Hinweis auf seinen Vorgänger lasse zum einen außer Betracht, daß dieser den Bundesstempelmarkenverkauf nicht durchzuführen gehabt habe und anderseits, daß dessen Leistung als besondere im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 anerkannt worden sei. Da nie behauptet worden sei, die Leistung seines Vorgängers sei qualitativ besser gewesen, könne der Vergleich mit dem Beschwerdeführer zwingend nur zum Ergebnis führen, daß die besondere Leistungsfeststellung auch für den Beschwerdeführer zu treffen sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer vorgebracht, daß Organe der Landesbuchhaltung auf Grund einer Überprüfung die fachliche Feststellung getroffen hätten, daß die Kassengeschäfte auf die Dauer einem Kassenbeamten nicht zugemutet werden könnten. Weder darauf noch auf sein sonstiges Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 1988, insbesondere auch auf die personalmäßige Besetzung der übrigen Kassen in den anderen burgenländischen Bezirkshauptmannschaften, sei die belangte Behörde eingegangen. Bei gehöriger Sachverhaltsermittlung wäre festgestellt worden, daß schon die Kassaführung ohne Bundesstempelmarkenverkauf eine doppelte Arbeitsleistung des Beschwerdeführers oder zumindest eine das Normalausmaß in unzumutbarer Weise übersteigende Leistungsquantität in sich einschließe. Umsomehr gelte dies, wenn man den Bundesstempelmarkenverkauf berücksichtige. Die Maßgeblichkeit seines zur erheblichen quantitativen Überschreitung des Arbeitserfolges erstatteten Tatsachenvorbringens für den Ausgang des Leistungsfeststellungsverfahrens erblickt der Beschwerdeführer darin, daß bei erheblichen Zusatzleistungen (hier: jedenfalls der Bundesstempelmarkenverkauf) innerhalb der Normalarbeitszeit der dafür erforderliche Zeitaufwand (unabhängig von der Wertigkeit dieser Tätigkeiten) dazu führe, daß für die übrigen Tätigkeiten (hier: die übrigen Kassengeschäfte) entsprechend weniger Zeit zur Verfügung stehe. Würden trotz des Zwanges zu erheblicher Mehrarbeit (innerhalb der Normalarbeitszeit) damit normalerweise verbundene Fehlleistungen (Arbeitsrückstände, gehäufte Fehlerquote) vermieden werden, stelle dies eine dem qualitativen Bereich zuzuordnende "Besonderheit" dar; die in dieser Situation vom Beamten erbrachte "gewöhnliche Leistung" sei eine erhebliche Leistung im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979, die nur aus qualitativen Komponenten heraus (wie der besseren, schneller paraten Kenntnis und der schnelleren Problemlösungsfähigkeit) erklärbar sei. Dem Beschwerdeführer sei unbestritten eine einwandfreie Qualität der Leistung attestiert worden.
Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Leistungsfeststellung ein Werturteil dar, das der Verwaltungsgerichtshof nicht auf seine (inhaltliche) Richtigkeit überprüfen kann. Ein solches Urteil ist der verwaltungsgerichtlichen Prüfung nur in der Richtung zugänglich, ob es nicht etwa auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme beruht, ob der angenommene Sachverhalt unter Bedachtnahme auf die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften für eine verläßlich Urteilsbildung ausreicht, ob die aus ihm gezogenen Schlußfolgerungen mit den Denkgesetzen vereinbar und ob keine sachfemden Erwägungen angestellt worden sind (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juli 1990, Zl. 88/09/0111 und die dort angeführte Vorjudikatur).
Strittig ist im Beschwerdefall, ob der angenommene Sachverhalt ausreicht, den von der Behörde gezogenen Schluß zu tragen.
Der Beurteilung im Leistungsfeststellungsverfahren unterliegen jedenfalls solche Leistungen des Beamten, die er entweder gemäß § 36 Abs. 1 BDG 1979 bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben seines Arbeitsplatzes oder gemäß § 36 Abs. 4 leg. cit. bei der Besorgung derjenigen Aufgaben, zu denen er im dienstlichen Interesse verpflichtet wurde, erbringt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. März 1989, Zl. 88/12/0060, die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den auf § 36 BDG 1979 gestützten Feststellungsbescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Februar 1988, wonach der Verkauf von Bundesstempelmarken zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre, als unbegründet abgewiesen. Im Beschwerdefall ist daher die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, daß zum Arbeitsplatz des Beschwerdeführers neben den sonstigen (unbestrittenen) Geschäften der Amtskasse auch der Verkauf von Bundesstempelmarken gehört.
Die belangte Behörde stützt ihre Auffassung, der Beschwerdeführer habe den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg im Beurteilungszeitraum erbracht (jedoch nicht durch erhebliche Leistungen überschritten) nach der Begründung des angefochtenen Bescheides auf den ergänzenden Bericht des Vorgesetzten vom 29. Jänner 1988, wonach der vom Beschwerdeführer zu bewältigende Arbeitsbereich ohne weiters von einem Bediensteten besorgt werden könne. Daraus zieht sie den Schluß, daß (schon) der Umfang der zu bearbeitenden Agenden dem durchschnittlichen Aufgabenbereich eines derartigen Arbeitsplatzes entspreche und deren Wahrnehmung keine derartige Dienstleistung darstelle, die eine überdurchschnittliche Leistungsfeststellung zur Folge hätte.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vermeint, ein Vergleich mit seinem Vorgänger, dem eine überdurchschnittliche Leistung zuerkannt worden sei, müsse zwingend dazu führen, daß auch für ihn eine besondere Leistungsfeststellung zu treffen sei, geht dieser Einwand schon deshalb ins Leere, weil die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Leistungsfeststellung eines anderen Beamten für die Entscheidung nach § 87 Abs. 1 BDG 1979 unerheblich ist, worauf die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1983, Zl. 82/09/0006).
Der Beschwerdeführer hat sich aber nicht auf diesen Einwand beschränkt. Der in der Stellungnahme des Vorgesetzten vom 29. Jänner 1988 auf bisherige Erfahrungen (einschließlich der Tätigkeit des Amtsvorgängers des Beschwerdeführers) gestützten Angabe ist der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vor allem in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 1988 im wesentlichen mit der Feststellung von Organen der Landesbuchhaltung, wonach die Führung der Kassengeschäfte auf die Dauer einem Kassenbeamten nicht zugemutet werden könne (wobei er bereits in seiner Berufung gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz die Einvernahme namentlich genannter Prüfer beantragt hat), dem Hinweis auf die - im Vergleich zu seinem Amtsvorgänger - geänderte Situation (insbesondere vermehrter Aufgabenanfall beim Bundesstempelmarkenverkauf; Verringung der Anzahl der in der Kasse eingesetzten Bediensteten seit 1984) sowie mit der personellen Ausstattung der übrigen Amtskassen bei den anderen Bezirkshauptmannschaften in Burgenland entgegengetreten und hat im gesamten Leistungsfeststellungsverfahren vorgebracht, daß er an seinem Arbeitsplatz die Aufgabe von zwei Bediensteten zu erfüllen habe. Die belangte Behörde hat es unterlassen, auf dieses substantielle und mit konkreten (überprüfbaren) Angaben belegte Vorbringen näher einzugehen, obwohl es im Beschwerdefall nicht von vornherein als unbeachtlich angesehen werden kann: Sollte nämlich die Behauptung des Beschwerdeführers zutreffen, daß er innerhalb seiner (Normal)Dienstzeit Aufgaben zu erfüllen hat und auch tatsächlich erfüllt, die über die volle Normalarbeitskraft eines Menschen bei weitem hinausgehen, kann in der im wesentlichen fehlerfreien Erfüllung der von ihm wahrgenommenen Aufgaben eine besondere Leistung liegen, durch die der von ihm zu erwartende Arbeitserfolg im Sinn des § 87 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 erheblich überschritten wird. Bei der Art der vom Beschwerdeführer zu besorgenden Aufgaben tritt nämlich deren Wertigkeit gegenüber dem Umfang in der Bedeutung für die Leistungsfeststellung und damit auch bei der Beurteilung der erheblichen Überschreitung des Arbeitserfolges durch besondere Leistungen in den Hintergrund. Bei Zutreffen der Behauptungen des Beschwerdeführers kann nicht ausgeschlossen werden, daß er ein derartiges Übermaß bezüglich des Umfanges seiner Leistungen im Kalenderjahr 1986 erbracht hat, mit dem die für eine erhebliche Überschreitung der Leistungen hinsichtlich der Wertigkeit vorhandene "Normalleistung" ausgeglichen wird und darüber hinaus noch etwas verbleibt, das die vom Beschwerdeführer angestrebte Leistungsfestellung gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 im Hinblick auf den Umfang der von ihm erbrachten Leistungen ermöglicht.
Die belangte Behörde hat sich - anders als die Behörde erster Instanz - in der Begründung ihres Bescheides auch nicht auf die Bedeutung der Umstellung der Kassenführung auf EDV-Betrieb und deren Auswirkungen für die Erfüllung der vom Beschwerdeführer wahrzunehmenden Kassengeschäfte berufen, was allerdings einer entsprechenden der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglichen Begründung bedürfte.
Die den angefochtenen Bescheid tragende Begründung läßt die Überprüfung auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit nicht zu. Solcherart liegt eine wesentliche Begründungslücke vor, die eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bewirkt.
Der angefochtene Bescheid war aus diesen Gründen daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentliche Erkenntnisse genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988090130.X00Im RIS seit
21.11.2000