TE Vwgh Erkenntnis 1990/9/7 90/14/0059

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Veröffentlicht am 07.09.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §184;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs3;

Betreff

N gegen Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom 30. Jänner 1990, Zl. 14/53/5-BK/S-1988, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1979 bis 1983.

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betrieb im Streitzeitraum einen Kfz-Handel und eine Kfz-Werkstatt. Schon anläßlich einer abgabenbehördlichen Prüfung im Jahre 1986 wurde festgestellt, daß Gebrauchtwarenrücknahmen anläßlich von Fahrzeugverkäufen und deren Erlöse hinsichtlich bestimmter Stückzahlen buchmäßig nicht aufgezeichnet wurden. Die daraus errechneten Beträge wurden dem Umsatz und dem Gewinn hinzugerechnet. 1987 kam es neuerlich zu einer abgabenbehördlichen Prüfung, weil in der Zwischenzeit Sparbücher sichergestellt worden waren, deren Guthaben sich nur durch weitergehende Umsatzverkürzungen aus Gebrauchtwagengeschäften erklären ließen. Die Summe der Einlagen im Laufe der Streitjahre betrug rund 2,42 Mio Schilling. Das Finanzamt ging, im Hinblick auf die jährlichen niedrigen Barentnahmen für Privatzwecke (in den ersten drei Jahren jeweils zwischen S 21.474,70 und S 23.261,--, 1982 S 116.117,-- und im ersten Halbjahr 1983 S 37.269,--) mit Schätzung der weiteren Einnahmenverkürzungen in Anlehnung an die Spareinlagen und unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages (S 92.000,--) vor. Für den Streitzeitraum betrug so der hinzugeschätzte Betrag 2,55 Mio Schilling. Dementsprechend setzte das Finanzamt (nach Wiederaufnahme der Verfahren) die Steuern neu fest.

Der Beschwerdeführer erhob gegen die neuen Sachbescheide Berufung, in der er sich gegen die Höhe der angenommenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb wandte. Im Rechtsmittel räumte er ein, daß er steuerlich nicht deklarierte Sparbücher besessen habe, deren Dotierung durchwegs aus nicht erklärten Einkünften aus Gewerbebetrieb, "und zwar einzig und allein aus dem Kfz-Handel- und Reparaturbetrieb" stammten. Er behauptete jedoch, daß es sich bei zwei Einzahlungen auf die Sparbücher jeweils nur um Umschichtungen gehandelt habe, und stellte den Antrag, unter Berücksichtigung eines Zuschlages für privaten Verbrauch nur eine zusätzliche Hinzuschätzung für den Streitzeitraum von S 1,499.000,-- vorzunehmen.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Mangels Aufzeichnungen sei eine Überprüfung der Gebrauchtwageneinkäufe vor 1979 nicht möglich, zumal der Beschwerdeführer selbst Beweismittel nicht habe anbieten können. Die belangte Behörde glaubte der Behauptung nicht, daß es sich bei den erwähnten zwei Einzahlungen auf die Sparkonten bloß um Umschichtungen gehandelt habe, da der Beschwerdeführer hiefür keine entsprechenden Beweise angeboten habe. Der Einwand, der Betrag von S 300.000,-- (eingezahlt auf ein Sparkonto am 22. Jänner 1979) könne nicht schon auf Geschäfte des Jahre 1979 entfallen sein, hielt die belangte Behörde zwei Einzahlungen in der Höhe von S 148.000,-- aus dem Jänner des Jahres 1981 entgegen. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens könne davon ausgegangen werden, daß Kraftfahrzeuge bei Übergabe oder ein bis zwei Tage davor oder danach bezahlt würden. Da die Mittel, die der Beschwerdeführer zur Bestreitung des täglichen Lebens auf Grund der Angaben in seiner Bilanz zur Verfügung hatte, nicht ausreichten, und die Gehälter seiner Gattin auf ein Sparbuch geflossen seien, müsse angenommen werden, daß weitere Schwarzeinnahmen zur Bestreitung von Lebenshaltungskosten verwendet worden seien. Die Höhe der Prämien für Lebensversicherung und Krankenversicherung betrachtete die belangte Behörde als Indiz für einen Lebensstil des Beschwerdeführers, der die vom Prüfer angesetzten Beträge zur Bestreitung des Lebensunterhaltes angemessen erscheinen lasse.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf gesetzmäßige Steuerfestsetzung verletzt. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Schätzungsbefugnis der Behörde steht im Beschwerdefall außer Streit. Der Beschwerdeführer wendet sich ausschließlich gegen die Höhe der Schätzung.

Er beanstandet, daß die belangte Behörde die Einzahlungen auf die Sparverträge bzw. die Rückzahlungen auf die Hypothekarschuld in Anbetracht der nicht erklärten Erlöse als so gering angesehen habe, daß sie für die Schätzung außer Ansatz bleiben könnten.

Diesem Vorbringen hält die belangte Behörde zutreffend entgegen, der Beschwerdeführer übersehe, daß sich die Rückzahlung von Krediten bzw. die Erhöhung der Sparguthaben dahin hätte auswirken müssen, daß bei der Zuschätzung diese Beträge noch zusätzlich (erhöhend) zu berücksichtigen gewesen wären. Eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdepunktes, der nach dem Inhalt der Beschwerde nur im Sinn der Bekämpfung überhöhter Abgabenfestsetzung verstanden werden kann, ist daher nicht zu erkennen.

Hinsichtlich der Einzahlung auf das Sparkonto vom 22. Jänner 1979 im Betrag von S 300.000,-- bemängelt der Beschwerdeführer die Zurechnung zum ersten Kalenderjahr des Streitzeitraumes mit der Begründung, es sei nicht möglich, daß eine diesem Erlös entsprechende Anzahl von Altfahrzeugen schon in den ersten 22 Tagen des Jahres verkauft worden sei. Außerdem habe die Behörde unter Außerachtlassung des Wareneinsatzes den Erlös dem Gewinn gleichgesetzt.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß sich die Verteilung der Altwagenverkaufstätigkeit über das jeweilige Kalenderjahr in Ermangelung entsprechender Aufzeichnungen durch den Beschwerdeführer nicht mehr rekonstruieren ließ. Der Beschwerdeführer hat der Behörde auch nie konkrete Beweisanbote für die einzelnen Altwagengeschäfte gemacht, die eine ausreichend genaue Rekonstruktion und damit eine Überprüfung der Geschäftsfälle der ersten 22 Tage des Jahres 1979 erlaubt hätten. Der Beschwerdeführer hat insofern seine Mitwirkungspflicht verletzt. Aus diesem Grund entbehrt auch sein Vorwurf der Berechtigung, die Behörde sei ihrer Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen. Bei der im Zuge der Prüfungsverfahren zutage getretenen steuerlichen Unehrlichkeit des Beschwerdeführers durfte die belangte Behörde auch davon ausgehen, daß ihr eine Erhebung der Neuwagenkäufer des Jahres 1978 keine genauere Prüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers erlauben werde. Der Hinweis in der Beschwerde auf den geschätzten Mehrerlös pro PKW von S 2.300,-- ist dem Betriebsprüfungsergebnis 1986 entnommen und im Hinblick auf die in der Folge zutage gekommenen Schwarzgeldkonten kein Argument gegen das streitgegenständliche Schätzungsergebnis.

Soweit dem Beschwerdevorbringen eine Beweisrüge entnommen werden kann, ist auch diese nicht berechtigt, weil das Ergebnis der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde weder den Denkgesetzen noch allgemeinem menschlichen Erfahrungsgut widerspricht.

Auch der Einwand, die Behörde setze Erlös zu Unrecht dem Gewinn gleich, ist verfehlt. Der Wareneinsatz floß nämlich bereits im Zusammenhang mit dem Neuwagengeschäft in die Buchhaltung ein, ging doch der Beschwerdeführer gemäß der insofern unbestritten gebliebenen Stellungnahme des Prüfers vom 30. September 1987 zur Berufung so vor, daß auf den Kundenkonten der Neuwagenkäufer die etwaige Rücknahme von Altwagen vorerst nicht gebucht wurde, sondern erst nach dem Verkauf des Gebrauchtwagens die Aussaldierung der Forderungen mit Buchung von Bareinzahlungen erfolgte. Der Beschwerdeführer konnte daher nur die Differenz zwischen Wareneinsatz und Verkaufspreis auf die vorerst verborgen gebliebenen Sparkonten einzahlen. Diese Einlagen wurden daher zu Recht (nach Kürzung um die Umsatzsteuer) der Gewinnzuschätzung zu Grunde gelegt.

Was die angebliche Umschichtung von S 141.000,-- im Dezember 1981 anlangt, hat die belangte Behörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt, daß dieser von dem am 21. Dezember 1981 abgehobenen Betrag von S 367.081,-- am 28. Dezember 1981 den Betrag von S 141.000,-- auf ein anderes Sparkonto einbezahlt habe. Sie hat zur Begründung folgendes angeführt:

"Der unrunde Betrag deutet darauf hin, daß er zur Bezahlung einer bestimmten Rechnung behoben wurde. Es ist unüblich, zur Begleichung diverser Rechnungen einen Betrag auf den Schilling genau abzuheben - man hätte im vorliegenden Fall doch zumindest auf S 367.100,-- aufgerundet. Es liegt daher auch hier - da keinerlei Beweise oder weitere Erläuterungen, um welche Rechnungen es sich gehandelt hat, vorliegen - nahe, daß es sich bei diesem Vorbringen, um eine im Zuge des Berufungsverfahrens aufgestellte Zweckbehauptung handelt."

Der Beschwerdeführer meint, diese Begründung sei nicht stichhältig und nicht nachvollziehbar.

Die Beweiswürdigung der Behörde ist jedoch auch hier nicht zu beanstanden. Sie widerspricht weder Denkgesetzen noch menschlichem Erfahrungsgut. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers gibt es keine Lebenserfahrung, wonach zum Zweck der Rechnungsbegleichung stets nur genaue Beträge abgehoben würden, Sparsummen und Rücklagen jedoch nur in runden Summen getätigt würden. Was der Beschwerdeführer sonst vorbringt, zeigt nur auf, daß es auch anders gewesen sein könnte, als die belangte Behörde angenommen hat, nicht jedoch, daß ihre Würdigung der Beweise im erwähnten Sinn rechtswidrig ist.

Die Beschwerdebehauptung, die belangte Behörde sei im angefochtenen Bescheid von einem jährlichen Privatverbrauch des Beschwerdeführers von S 450.000,-- ausgegangen, findet im Inhalt dieses Bescheides keine Deckung. Der genannte Betrag wurde zwar im Schreiben des Vorsitzenden des Berufungssenates vom 24. Februar 1989 dem Beschwerdeführer als mögliche Schätzungsgrundlage vorgehalten und gleichzeitig eine einschneidende Anhebung der Besteuerungsgrundlagen im Vergleich zu den vom Finanzamt herangezogenen in Aussicht gestellt. Eine solche Verschlimmerung ist jedoch durch den angefochtenen Bescheid nicht erfolgt. Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, die belangte Behörde habe die im Schreiben ihres Vorsitzenden genannte Schätzung des Privatverbrauchs dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt. Die Einwendungen in der Beschwerde gegen eine solche Schätzungsgrundlage des angefochtenen Bescheides gehen daher ins Leere.

Da die belangte Behörde ihre Schätzung bereits ausreichend allein duch die zutage getretenen Schwarzgeldkonten zu begründen vermochte, bedurfte es einer genaueren Schätzung des Privatverbrauches des Beschwerdeführers nicht. Es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit Bemängelungen der Beschwerde hinsichtlich der Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Privatverbrauch, zumal dieser im erwähnten Bescheid auch durch Hinweis auf die vom Prüfer angesetzten Beträge nicht festgestellt wurde. Bestimmte Stellen im Prüfungsbericht, aus denen Zahlen hinsichtlich des Privatverbrauches entnommen werden könnten, wurden im angefochtenen Bescheid nicht zitiert. Dieser Mangel ist jedoch nicht wesentlich, weil es sich bei den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Privatausgaben - wie bereits ausgeführt - nicht um tragende Begründungsteile handelt.

Dem Beschwerdeführer kann daher auch nicht gefolgt werden, wenn er meint, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, von Amts wegen die Grundlagen für die Schätzung des Lebenshaltungsaufwandes zu ermitteln.

Der Beschwerdeführer wird durch den angefochtenen Bescheid daher im Rahmen des Beschwerdepunktes nicht in seinen Rechten verletzt. Aus diesem Grund mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140059.X00

Im RIS seit

07.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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