Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
N gegen Oberösterreichische Landesregierung vom 19. Jänner 1990, Zl. VerkR-11091/7-1990-II/Kof, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 19. Jänner 1990 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, am 8. November 1987 um
14.16 Uhr in Linz, Wankmüllerhofstraße 72, stadtauswärts ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und dabei das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" mißachtet zu haben, da sie die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h laut Radarmessung erheblich überschritten habe. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 a Z. 10 a StVO 1960 begangen, weshalb gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. über sie eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Zur Begründung führte die Berufungsbehörde im wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung bestritten und im wesentlichen vorgebracht, daß der Radarmesswagen "nicht fahrbahnparallel mit der Fahrlinie des gemessenen Pkw ident" sei, sondern eine erhebliche Winkelstellung aufgewiesen habe. Transferiere man nun bzw. vergleiche man die fahrbahnparallele Aufstellung des Radarwagens zum tatsächlichen Kurvenverlauf laut Fahrspur des vom gemessenen Fahrzeug benützten Fahrstreifens, dann zeige sich, daß die Winkelstellung zwischen Radarwagen und Kurvenverlauf der vom gemessenen Fahrzeug benützten Fahrspur nicht mit dem Wert R = 1000 m in Einklang gebracht werden könne, sondern auf Grund der besonderen Winkelstellung zwischen Radarwagen und Fahrspur selbst zu ermitteln sein werde. Aus diesem Grund werde eine Neuauswertung der "Befundgrundlagen und dessen Gutachten" durch den Sachverständigen beantragt. Weiters werde in der Berufung vorgebracht, daß es zweifelhaft sei, ob der Krümmungsradius der Wankmüllerhofstraße in diesem Bereich größer als 260 m sei. Ferner werde angegeben, daß das Fahrzeug sich nicht leitlinienparallel bewegt habe, sondern in einer Stellung, die einer Verstärkung des Krümmungsradius gleichkomme. Über dieses Vorbringen habe die Berufungsbehörde erwogen: Gemäß Zeichnung der Bundespolizeidirektion Linz, Verkehrsabteilung vom 12. Juli 1989 sowie Plan des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, Straßenneubauamt, seien die Kurvenradien der Wankmüllerhofstraße mit R = 1000 m bzw. R = 1500 m festgehalten. Gemäß Gutachten des Amtssachverständigen vom 15. September 1989 dürften Radarmessungen auf Straßen durchgeführt werden, wenn sie einen Krümmungsradius größer als 260 m aufwiesen. Die Kurvenradien im Verlauf der Wankmüllerhofstraße seien im Hinblick auf die Angaben in den Plänen deutlich größer als der geforderte Mindestkurvenradius von 260 m. Auf Grund dieser Tatsache sei die Radarmessung am gegenständlichen Tatort zulässig. Für die Aufstellung des Radargerätes sei grundsätzlich der Kurvenradius und nicht die Fahrlinie des gemessenen Fahrzeuges auf der Straße von Bedeutung. Auf dem Radarfoto sei aber zu ersehen, daß der gegenständliche Pkw auf Grund der Stellung der lenkbaren Räder in üblicher Fahrweise seinen Fahrstreifen benützt und keine ruckartige Richtungsänderung durchgeführt habe. Zu einem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 8. November 1989 habe der Amtssachverständige folgende Stellungnahme abgegeben:
"In der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters vom 8. 11. 1989 geht dieser bei seinen Überlegungen davon aus, daß der Radarmesswagen vor dem Hause Wankmüllerhofstraße 72 parallel zum rechten Fahrbahnrand unmittelbar an den Radweg angrenzend aufgestellt ist. In der Beilage seiner Stellungnahme hat dieser weiters mit roter Farbe einen Winkel eingetragen, dessen Größe ein Winkelbetrag von 3 Grad zugeordnet werden kann. Rein mathematisch gesehen ergibt eine Winkelabweichung von 3 Grad bei der gegenständlichen Fahrgeschwindigkeit eine Geschwindigkeitsabweichung von 1,75 km/h zu ungunsten des Beschuldigten."
Auf dem gegenständlichen Teilstück der Wankmüllerhofstraße betrage die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h. Das Radargerät habe die Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin mit 90 km/h gemessen. Bedingt durch das geringfügige Schrägstehen des Radarmesswagens von 3 Grad ergebe sich eine Erhöhung der tatsächlichen Fahrgeschwindigkeit um 1,75 km/h. Für die Berufungsbehörde stehe dadurch fest, daß die erlaubte Höchstgeschwindigkeit jedenfalls erheblich überschritten worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin macht im wesentlichen geltend, die Winkelstellung des Radarmesswagens zur Fahrbahnlängsachse habe nicht 3 Grad sondern mindestens 10 - 15 Grad betragen. Es sei mit freiem Auge erkennbar, daß diese Anhalteposition des Radarmesswagens nicht, wie in den Verwendungsbestimmungen gefordert, annähernd fahrbahnparallel sei.
Dieses Vorbringen ist aktenwidrig. Die belangte Behörde hat, wie auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ersichtlich, sowohl eine maßstabgetreue Skizze als auch eine Plankopie des in Rede stehenden Straßenstückes beigeschafft. Aus diesen Urkunden, deren Richtigkeit die Beschwerdeführerin niemals bestritten hat, ergibt sich unzweifelhaft, daß das fragliche Straßenstück am Tatort gerade oder maximal in einer Krümmung mit einem Krümmungsradius von 1000 m verläuft, sodaß entsprechend den anzuwendenden Verwendungsbestimmungen eine Radarmessung dort zulässig ist.
Auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, aus den genannten Unterlagen ergebe sich, daß die Aufstellung des Radarmesswagens zur Fahrbahnlängsachse eine Abweichung von 10 - 15 Grad betragen habe, ist aktenwidrig. Die Beschwerdeführerin hat selbst ihrer Stellungnahme vom 8. November 1989 eine Ablichtung des von der belangten Behörde beigeschafften Planes angeschlossen, in welcher sie die Winkelabweichung der Aufstellung des Radarmesswagens zur Fahrbahnlängsachse mit rotem Stift eingetragen hatte. Eine einfache Messung mit einem Winkelmaß ergibt, daß der fragliche Winkel - wie auch vom Amtssachverständigen in seinem in der Begründung des angefochtenen Bescheides wörtlich wiedergegebenen Gutachten ausgeführt - 3 Grad beträgt. Im übrigen ist die Aussage des Sachverständigen, aus dieser Winkelabweichung ergebe sich eine Geschwindigkeitsabweichung von 1,75 km/h zu ungunsten der Beschwerdeführerin durch den Hinweis auf eine mathematische Berechnung ausreichend determiniert, ohne daß es einer Darlegung der einzelnen mathematischen Rechenoperationen bedurfte.
Auf das weitere Vorbringen, das Amtsgutachten des Sachverständigen vom 15. SEPTEMBER 1989 habe sich mit den im Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 8. NOVEMBER 1989 aufgezeigten Problemen überhaupt nicht beschäftigt, ist nicht weiter einzugehen, weil es in der Natur der Sache liegt, daß der Sachverständige im September 1989 nicht auf ein Vorbringen eingehen konnte, das erst im November 1989 erstattet wurde. Zu dem im Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 8. November 1989 erstatteten Vorbringen nahm der Sachverständige vielmehr in seinem Gutachten vom 15. Jänner 1990 Stellung.
Es trifft zwar zu, daß die belangte Behörde es entgegen der Bestimmung des § 45 Abs. 3 AVG 1950 unterließ, der Beschwerdeführerin zu diesem zuletzt genannten Gutachten Parteiengehör zu gewähren. Dieser Verfahrensmangel bewirkt jedoch keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, da eine derartige Eignung nur solchen Verfahrensmängeln zukommt, bei deren Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Das trifft hier nicht zu, weil das nunmehr von der Beschwerdeführerin zu diesem Gutachten erstattete Vorbringen, wie oben ausgeführt, nicht geeignet ist, die Richtigkeit dieses Gutachtens in Zweifel zu ziehen.
Aus den dargestellten Gründen erweist sich die Beschwerde als nicht berechtigt, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180065.X00Im RIS seit
12.06.2001