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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §276 Abs1;Betreff
N gegen Finanzlandesdirektion für Oberösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Haftung gemäß § 9 BAO für die Rückzahlung von Familienbeihilfe 1982:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
In der vorliegenden Säumnisbeschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, er habe nach einer Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes einen Antrag auf Entscheidung über seine Berufung gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt; die belangte Behörde habe über seine Berufung aber bisher nicht entschieden.
Da der Beschwerdeführer in der Beschwerde eine Glaubhaftmachung im Sinne des § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGG unterließ, wurde er mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 1990 aufgefordert glaubhaft zu machen, daß die in § 27 VwGG bezeichnete Frist abgelaufen ist. Daraufhin legte der Beschwerdeführer Kopien seines Antrages gemäß § 276 BAO vom 26. April 1989 sowie eines Schriftsatzes vom 16. August 1989, mit dem Urkunden an das Finanzamt vorgelegt wurden, vor.
Durch die bloße Vorlage einer Fotokopie eines Vorlageantrages - ohne Eingangsstampiglie oder Nachweis der Postaufgabe - wird der Pflicht, den Ablauf der Frist des § 27 VwGG glaubhaft zu machen, aber nicht Genüge getan (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 254). Auch der Kopie des Schriftsatzes vom 16. August 1989 ist in diesem Zusammenhang nichts zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer hat den Verbesserungsauftrag somit nicht ausreichend erfüllt, was der Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen ist (vgl. Dolp aaO. Seite 523). Daher war die Beschwerde zufolge der Fiktion des § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990140090.X00Im RIS seit
07.09.1990