TE Vwgh Erkenntnis 1990/9/7 90/18/0107

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Veröffentlicht am 07.09.1990
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §18 Abs4;
Dienstanweisung KFG BPolDion Wien 1986;
KFG 1967 §103 Abs2;

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Wien vom 15. März 1990, Zl. MA 70-10/304/90/Str, betreffend Übertretung des KFG 1967

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 15. März 1990 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen zu haben, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 12. Oktober 1988, zugestellt am 31. Oktober 1988, innerhalb der Frist von 2 Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug in Wien 1, Bognergasse 6, abgestellt habe, sodaß es dort am 12. September 1988 um 14.05 Uhr gestanden sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 leg. cit. eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei deshalb zu Unrecht bestraft worden, weil an ihn keine wirksame Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers ergangen sei, da die in den Verwaltungsstrafakten erliegende Urschrift der an ihn ergangenen Aufforderung nicht von einer zur Genehmigung befugten Person unterfertigt sei. Diese Aufforderung sei von Frau Oberoffizialin E unterfertigt worden, welche nicht vom Behördenleiter, dem Präsidenten der Bundespolizeidirektion Wien, sondern lediglich vom Dienststellenleiter des Bundespolizeikommissariates Ottakring zur Genehmigung derartiger Aufforderungen ermächtigt sei.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht. Zur Begründung wird in Anwendung der Bestimmung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1990, Zlen. 89/18/0079, 0088 - 0090, verwiesen, welches über eine Beschwerde desselben Beschwerdeführers und auf Grund eines gleichgelagerten Sachverhaltes erging.

Die belangte Behörde machte in ihrer Gegenschrift zwar geltend, durch die Dienstanweisung der Bundespolizeidirektion Wien vom 13. November 1986, P 131/14/a/86, sei allen Kanzleikräften die erforderliche Approbationsbefugnis erteilt worden. Dieser Rechtsansicht vermag sich der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht anzuschließen:

In der von der belangten Behörde in Abschrift vorgelegten Dienstanweisung wird unter Punkt 2 dargestellt, daß es sich auch bei den sogenannten "Cst-Lenkererhebungen" um behördliche Erledigungen handle, auf welche die Bestimmungen des § 18 Abs. 4 AVG 1950 über die Genehmigung Anwendung zu finden hätten. Sodann folgt folgende Anweisung:

"Um dieser Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu entsprechen, war es daher notwendig, in dem verwendeten Formularset in seinem Bestandteil "Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers" eine schriftliche Genehmigung vorzusehen. Deshalb wurde auf der Aktenkopie ein entsprechender Vordruck ("Genehmigt:") eingefügt. Bei der Bearbeitung der "Cst-Lenkererhebung" hat daher jener Kanzleibedienstete, der die "Lenkererhebung" veranlaßt, also die schriftliche Ausfertigung versandbereit macht, auf der Aktenkopie neben dem Aufdruck "Genehmigt:" seine Unterschrift zu setzen."

Bei diesen Ausführungen handelt es sich um eine Anweisung über die Handhabung der entsprechenden Formulare, nicht jedoch um eine Regelung der diesbezüglichen Approbationsbefugnis. Die erforderliche Approbationsbefugnis "jenes Kanzleibediensteten, der die Lenkererhebung veranlaßt" wird darin vielmehr vorausgesetzt.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das offenbar auf einem Schreibfehler basierende Mehrbegehren war abzuweisen, da für Schriftsatzaufwand nur der in der zitierten Verordnung genannte Betrag zuzusprechen ist.

Schlagworte

Behördenbezeichnung Behördenorganisation Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen Unterschrift Genehmigungsbefugnis Unterschrift des Genehmigenden Verhältnis zu anderen Materien Normen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180107.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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