TE Vwgh Beschluss 1990/9/7 90/18/0160

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Veröffentlicht am 07.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

N gegen Wiener Landesregierung vom 21. März 1990, Zl. MA 70-11/1758/89/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 5. April 1990 zugestellt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit 16. Juli 1990 datiert und an diesem Tag zur Post gegeben.

Gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde sechs Wochen. Sie beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Der Vergleich der oben angeführten Zustellungs- und Postaufgabedaten ergibt, daß die Beschwerde verspätet zur Post gegeben wurde. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen, ohne daß es der Erteilung eines Verbesserungsauftrages bedurft hätte - die Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers ist nämlich entgegen § 10 AVG 1950 in Verbindung mit § 62 VwGG nicht ausgewiesen; § 30 Abs. 2 ZPO ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180160.X00

Im RIS seit

07.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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