Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
StVO 1960 §24 Abs3 litb;Betreff
N gegen Wiener Landesregierung vom 19. November 1985, Zl. MA 70-IX/R 43/85/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 19. November 1985 erkannte die Wiener Landesregierung den Beschwerdeführer schuldig, er habe am 20. September 1984 in der Zeit von 7.00 Uhr bis 10.00 Uhr in Wien 3, Trubelgasse 24 mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten PKW vor einer Hauseinfahrt geparkt. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 24 Abs. 3 lit. b StVO 1960 begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzarreststrafe verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr die objektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung, sondern nur mehr die subjektive Tatseite. Ihn treffe wegen eines Defektes des Motors seines Pkws kein Verschulden daran, daß er den Pkw am Tatort abstellen habe müssen. Er habe alles unternommen, was ihm möglich gewesen sei, um sein Fahrzeug zu entfernen.
Gemäß § 24 Abs. 3 lit. b StVO 1960 (StVO) ist das Parken vor Haus- und Grundstückseinfahrten verboten.
Die belangte Behörde hat richtig erkannt, daß es sich bei der Übertretung nach § 24 Abs. 3 lit. b StVO 1960 um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 1978, Zl. 1901/77), sodaß der Beschwerdeführer entsprechend dieser Vorschrift (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 516/1987) das Fehlen eines Verschuldens an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift zu beweisen gehabt hätte.
Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsstrafverfahren bei seiner Beschuldigteneinvernahme am 20. März 1985 im wesentlichen angegeben, er habe seinen Pkw infolge einer Motorpanne am 20. September 1984 gegen 2.00 Uhr abgestellt, wobei er nicht gesehen habe, daß es sich um eine Ein- und Ausfahrt gehandelt habe. Um 7.00 Uhr habe er seinen Freund Franz W. verständigt, den er gebeten habe, sein Auto anzuschauen. Am Abend des darauffolgenden Tages habe ihm dieser mitgeteilt, daß er den Wagen nicht habe reparieren können. Am Morgen des nächsten Tages habe er dann festgestellt, daß sein Auto abgeschleppt worden sei.
Von einem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde unter Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Defektes seines Fahrzeuges nur dann auszugehen gehabt, wenn dem Beschwerdeführer der Nachweis gelungen wäre, daß er alles in seiner Kraft Stehende unternommen hat, um zumindest während der frühen Vormittagsstunden des Tattages die Entfernung des Fahrzeuges vom Tatort zu bewerkstelligen. Der Beschwerdeführer hat zwar vorgebracht, er habe gleich in der Früh einen Freund von dem Defekt an seinem Fahrzeug verständigt und ihn gebeten, diesen zu beheben, doch kann diese Verständigung den Beschwerdeführer nicht entlasten, solange davon auszugehen ist, daß er sich in der Folge nicht darum gekümmert hat, ob nach der Verständigung seines Freundes zielführende Maßnahmen zur Entfernung des Fahrzeuges vom Tatort getroffen worden sind (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 1981, Zl. 81/02/0153). Aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist zu ersehen, daß er sich nach der Verständigung seines Freundes nicht darum gekümmert hat, ob dieser das Fahrzeug sofort repariert und vom Abstellort weggebracht hat.
Die belangte Behörde durfte daher zu Recht davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer nicht alles unternommen hat, was ihm möglich gewesen wäre, um das Kraftfahrzeug so rasch als möglich vom Abstellort vor einer fremden Ein- und Ausfahrt zu entfernen. Die belangte Behörde hat daher auch zu Recht erkannt, daß dem Beschwerdeführer der Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 nicht gelungen ist.
Der erstmals in seiner Beschwerde vorgebrachten Behauptung des Beschwerdeführers, seine finanziellen Mittel hätten nicht ausgereicht, das Fahrzeug privat abschleppen zu lassen, steht das sich aus § 41 Abs. 1 VwGG ergebende Neuerungsverbot entgegen. Allerdings sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zu der Bemerkung veranlaßt, daß der Halter eines Kraftfahrzeuges auf jeden Fall verpflichtet ist, so rasch als möglich für die Entfernung eines vor einer fremden Ein- und Ausfahrt wegen eines Defektes hängengebliebenen Kraftfahrzeuges zu sorgen, auch wenn diese Entfernung mit erheblichen Kosten verbunden und die Mittel des Inhabers des Kraftfahrzeuges noch so beschränkt wären.
Da der Beschwerdeführer sohin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermocht hat, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Hinsichtlich der zitierten, nicht veröffentlichten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird an Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986180096.X00Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
01.03.2010