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StVONorm
StVO 1960 §4 Abs5Spruch
N gegen Oberösterreichische Landesregierung vom 12. März 1990, Zl. VerkR-12.698/1-1990-II/Fra, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. März 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 19. September 1988 um 22.30 Uhr in Linz, Tummelplatz, nächst dem Haus Nr. 19, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt zu haben und es dabei nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, unterlassen zu haben,
1. das von ihm gelenkte Fahrzeug sofort anzuhalten, 2. die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallsbeteiligten unterblieben sei und 3. an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil er sich mit seinem Fahrzeug von der Unfallstelle entfernt habe. Über den Beschwerdeführer wurden daher wegen Übertretungen zu 1. des § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960, zu 2. § 4 Abs. 5 leg. cit. und zu
3. § 4 Abs. 1 lit. c leg. cit. Geld- und Ersatzarreststrafen verhängt.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Zunächst ist in Erwiderung auf ein diesbezügliches Beschwerdevorbringen darauf hinzuweisen, daß im Beschwerdefall innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG 1950 das an das Stadtamt X gerichtete Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. Jänner 1990 „um Einvernahme des Beschuldigten
im Sinne d. Anzeige d. BPD Linz v. 19.9.1988 .... zu den o.a.
Übertr.“ abgefertigt worden ist, wobei einerseits im Betreff dieses Schreibens ausdrücklich auf die „Verwaltungsübertretungen nach § 4/1 lit. a StVO, § 4/5 StVO, § 4/1 lit. c StVO 1960“ hingewiesen worden ist und andererseits der erwähnten Anzeige alle der späteren Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhaltselemente eindeutig zu entnehmen sind. Damit liegt eine rechtzeitige und im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG 1950 taugliche Verfolgungshandlung vor, welche zur Unterbrechung der Verjährungsfrist geführt hat.
Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, daß dem angefochtenen Bescheid keine Feststellungen darüber zu entnehmen sind, „worin der Sachschaden am zweitbeteiligten Fahrzeug entstanden sein soll“, doch ändert dies angesichts der im Akt erliegenden, dem Beschwerdeführer im Wege der Akteneinsicht zur Kenntnis gelangten Lichtbilder nichts daran, daß ihm Art und Ausmaß des von ihm am Tatort zur Tatzeit verursachten Sachschadens (Beschädigung eines Außenspiegels am beteiligten Fahrzeug) bekannt geworden sind, weshalb im Sinne des § 42 Abs. 2 Z.3 lit. c VwGG nicht zu erkennen ist, inwiefern die belangte Behörde zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn sie den erwähnten Schaden im angefochtenen Bescheid im Detail beschrieben hätte. Im übrigen aber bedarf es keiner Beschreibung des eingetretenen Sachschadens im Spruch des Straferkenntnisses (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1985, Zl. 85/02/0051).
Wenn der Beschwerdeführer bemängelt, daß offenbar auch dem Amtssachverständigen nicht bekannt gewesen sei, „wie und auf welche Weise dieser Spiegel beschädigt wurde“, da die Beschädigung nicht beschrieben worden sei, so muß darauf hingewiesen werden, daß dem Amtssachverständigen für die Erstellung des Gutachtens der gesamte Verwaltungsstrafakt zur Verfügung gestellt worden ist, sodaß er sich an Hand der schon erwähnten Lichtbilder über Art und Ausmaß des Schadens informieren konnte. Das Foto „5) Beschädigung am Außenspiegel des Pkw L nnnnnn“ (der Beschwerdeführer hat nie bezweifelt, daß es sich bei dem abgebildeten Außenspiegel um jenen am beteiligten Fahrzeug handelt) läßt eindeutige Beschädigungen (Sprünge des Spiegelgehäuses) erkennen, weshalb auch keine Bedenken gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens des Amtssachverständigen bestehen, wonach der Beschwerdeführer „mit der von einem Fahrzeuglenker geforderten Aufmerksamkeit den von ihm verursachten Anstoß akustisch hätte wahrnehmen müssen“, zumal nicht übersehen werden darf, daß der Beschwerdeführer das beteiligte Fahrzeug an der Fahrerseite seines Pkw kontaktiert hat, sodaß die Wahrnehmbarkeit des Kontaktgeräusches für ihn umso eher gegeben war. Auch der Amtssachverständige ist davon ausgegangen, daß „der Zusammenstoß mit geringer Geschwindigkeit in einem sehr spitzen Winkel erfolgte“, was aber nicht zwangsläufig bedeutet, daß das - eben in geringer Entfernung vom Kopf des Beschwerdeführers entstandene - Anstoßgeräusch bei der in der gegebenen - beengten- Verkehrssituation im besonderen Maße zu fordernden Aufmerksamkeit für den Beschwerdeführer nicht wahrnehmbar war. An diesem Beurteilungsergebnis kann auch der Hinweis des Beschwerdeführers nichts ändern, daß um das beteiligte Fahrzeug „mehrere Personen und insbesondere ein Polizeibeamter gestanden sind“, weshalb doch nicht zu erwarten sei, daß der Beschwerdeführer bei Wahrnehmung eines Anstoßes „Fahrerflucht“ begehe, da er damit hätte rechnen müssen, auf Grund des amtlichen Kennzeichens seines Pkw identifiziert und ausgeforscht zu werden, was auch unmittelbar danach der Fall gewesen sei, weil die Wahrnehmbarkeit des Anstoßgeräusches für den Beschwerdeführer durch die geschilderten Umstände nicht beeinflußt worden sein kann und bei der gegebenen Sachlage keine Erörterungen über jene Motive erforderlich sind, welche den Beschwerdeführer veranlaßt haben, den Tatort ungeachtet dieser Umstände zu verlassen, ohne die in Rede stehenden gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Im übrigen wurde schon in der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses darauf hingewiesen, daß „der Zusammenstoß von Zeugen, welche sich einige Meter von der Anstoßstelle entfernt befanden, trotz Motorgeräusch und Kopfsteinpflaster deutlich wahrgenommen wurde“, weshalb der diesbezüglich geltend gemachte Feststellungsmangel nicht gegeben ist.
Wenn der Beschwerdeführer Zweifel äußert, daß das von den Zeugen wahrgenommene Anstoßgeräusch nicht durch den Kontakt zwischen den beteiligten Fahrzeugen verursacht worden ist, so muß auf die eindeutigen Aussagen dieser Zeugen hingewiesen werden, die nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür enthalten, daß das wahrgenommene Geräusch nicht von dem Kontakt zwischen dem Fahrzeug des Beschwerdeführers und jenem Pkw stammte, dessen rechter Außenspiegel Beschädigungen aufgewiesen hat. Andernfall müßte der objektiv feststehende Schaden an diese Spiegel bereits vor dem in Rede stehenden Kontakt zwischen den Fahrzeugen schon bestanden haben, was aber nicht einmal der Beschwerdeführer behauptet.
Dem Beschwerdeführer sind die in Rede stehenden Übertretungen daher zu Recht angelastet worden, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und demgemäß zufolge § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Wien, 7. September 1990
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180103.X00Im RIS seit
19.01.2022Zuletzt aktualisiert am
19.01.2022