TE Vfgh Beschluss 1987/12/2 WI-4/87

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Veröffentlicht am 02.12.1987
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Index

10 Verfassungsrecht;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

VfGG §15 Abs2
VfGG §67 Abs1

Leitsatz

Nach §15 Abs2 iVm §67 Abs1 VerfGG hat die Wahlanfechtungsschrift ua. ein bestimmtes Begehren, und zwar "den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten". Fehlt ein solches Begehren, leidet die Wahlanfechtung an einem nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel

Spruch

Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Eingabe vom 7. Oktober 1987 focht Rupert Reiter als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Wählergruppe "Vereinte Grüne Österreichs (VGÖ)" die Wahl zum Gemeinderat der Stadt Salzburg vom 4. Oktober 1987 aus im einzelnen näher dargelegten Gründen an.

2.1. Nach §15 Abs2 iVm §67 Abs1 VerfGG 1953 hat die Wahlanfechtungsschrift ua. ein bestimmtes Begehren, und zwar "den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten". Fehlt ein solches Begehren, leidet die Wahlanfechtung an einem nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel .

2.2. Da die vorliegende Wahlanfechtungsschrift aber entgegen der zwingenden Bestimmung des §67 Abs1 VerfGG 1953 einen (begründeten) Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens (oder eines Teiles desselben) vermissen läßt, mußte sie sogleich - als unzulässig - zurückgewiesen werden.

3. Dieser Beschluß konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:WI4.1987

Dokumentnummer

JFT_10128798_87W00I04_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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