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10 Verfassungsrecht;Norm
VfGG §15 Abs2Leitsatz
Nach §15 Abs2 iVm §67 Abs1 VerfGG hat die Wahlanfechtungsschrift ua. ein bestimmtes Begehren, und zwar "den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten". Fehlt ein solches Begehren, leidet die Wahlanfechtung an einem nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen MangelSpruch
Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Eingabe vom 7. Oktober 1987 focht Rupert Reiter als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Wählergruppe "Vereinte Grüne Österreichs (VGÖ)" die Wahl zum Gemeinderat der Stadt Salzburg vom 4. Oktober 1987 aus im einzelnen näher dargelegten Gründen an.
2.1. Nach §15 Abs2 iVm §67 Abs1 VerfGG 1953 hat die Wahlanfechtungsschrift ua. ein bestimmtes Begehren, und zwar "den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten". Fehlt ein solches Begehren, leidet die Wahlanfechtung an einem nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel .
2.2. Da die vorliegende Wahlanfechtungsschrift aber entgegen der zwingenden Bestimmung des §67 Abs1 VerfGG 1953 einen (begründeten) Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens (oder eines Teiles desselben) vermissen läßt, mußte sie sogleich - als unzulässig - zurückgewiesen werden.
3. Dieser Beschluß konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:WI4.1987Dokumentnummer
JFT_10128798_87W00I04_00