TE Vwgh Beschluss 1990/9/7 90/14/0190

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Veröffentlicht am 07.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;

Betreff

Antrag des N um Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Mängelbehebung in der Beschwerdesache des Antragstellers gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat II) vom 14. Dezember 1989, Zl. 292-GA4BK-DWe/87, betreffend Einkommensteuer 1985:

Spruch

Dem Antragsteller wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Mängelbehebung laut Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 1990, 90/14/0091-2, bewilligt.

Dadurch tritt das erwähnte Beschwerdeverfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

Begründung

Die Mängelbehebungsfrist wurde vom Beschwerdeführer versäumt, weil er dem Auftrag zur Vorlage einer dritten Beschwerdeausfertigung nicht entsprochen habe. Innerhalb der gesetzten Frist war nämlich nur ein Schriftstück vorgelegt worden, das keine Unterschrift des Vertreters der Partei oder der Partei selbst trug.

Hievon erfuhr der Beschwerdeführer durch die Zustellung des Beschlusses auf Einstellung des Beschwerdeverfahrens an seinen Vertreter.

Innerhalb der im § 46 Abs. 3 VwGG genannten Frist ab dieser Kenntnisnahme und damit des Fortfalles des Hindernisses begehrt der Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Vorlage der dritten Beschwerdeausfertigung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die eingetretene Versäumnis mit der Begründung, die erfahrene und ansonst verläßliche Kanzleikraft seines Rechtsvertreters habe entgegen dessen Auftrag irrtümlich nicht die ihr übergebene Beschwerdeausfertigung, die die Unterschrift des Rechtsvertreters trug, zum Postversand abgefertigt, sondern das für den Handakt bestimmte nicht unterfertigte Exemplar, während sie die dritte Beschwerdeausfertigung, die die Unterschrift des Rechtsanwaltes trug, zu den Handakten legte.

Diesen Sachverhalt bescheinigt der Antragsteller durch eidesstättige schriftliche Erklärungen der Kanzleikraft und seines Rechtsvertreters.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Grund, diesen Angaben nicht zu glauben. Er stellt daher den Sachverhalt entsprechend dem Vorbringen im Antrag fest.

Ausgehend von diesem Sachverhalt ist - unter Berücksichtigung ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die Beschlüsse vom 28. Juni 1989, 88/16/0122 und 88/16/0223, 2. Oktober 1989, 89/04/0049, 27. März 1990, 89/07/0184) - der Wiedereinsetzungsgrund des § 46 Abs. 1 VwGG verwirklicht.

Dem Antrag war daher stattzugeben. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung hat die in § 46 Abs. 5 VwGG genannte Rechtsfolge.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140190.X00

Im RIS seit

07.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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