TE Vwgh Beschluss 1990/9/10 AW 90/17/0022

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Veröffentlicht am 10.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
57/01 Versicherungsaufsicht;

Norm

VAG 1978 §100 Abs2;
VAG 1978 §104 Abs3;
VAG 1978 §99;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag von 38 Versicherungsgesellschaften ihrer gegen die Bescheide des Bundesministers für Finanzen je vom 6. Juni 1990, Zl. 9 000 436/9-V/12/90, betreffend Auftrag zur Vorlage von Kalkulationsgrundlagen, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit den angefochtenen Bescheiden ordnete der Bundesminister für Finanzen gemäß § 100 Abs 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, die Vorlage der Kalkulationsgrundlagen für den Tarif der nicht-industriellen Feuerversicherung innerhalb von vier Wochen an.

Mit der dagegen erhobenen Beschwerde verbinden die Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zwingende öffentliche Interessen stünden diesem Antrag nicht entgegen. Die Verweigerung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedeutete hingegen für die Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil. Die Pflicht zur sofortigen Befolgung der Bescheide würde ihren Rechtsschutz vernichten. Ein Erfolg der vorliegenden Beschwerden könnte den mit der Offenlegung eingetretenen Nachteil nicht mehr beseitigen. Demgegenüber sei der Nachteil, der für die öffentlichen Interessen an der Informationsbeschaffung durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eintreten könnte, gering; er bestünde lediglich in einer allfälligen Verzögerung weiterer Schritte der Versicherungsaufsichtsbehörde.

In ihrer Stellungnahme vom 29. August 1990 hat sich die belangte Behörde gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden zwingende öffentliche Interessen entgegen, da die belangte Behörde seit mehreren Jahren versuche, vom Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs aussagekräftiges Material zu erhalten, das die erheblichen Prämienunterschiede in der nicht-industriellen Feuerversicherung - insbesondere die regionalen Unterschiede - rechtfertige. Die Erfolglosigkeit dieser Bemühungen könne ihren Grund darin haben, daß solche Unterlagen fehlten. Es sei daher nach dem derzeitigen Wissensstand jedenfalls nicht ausgeschlossen, daß das öffentliche Interesse an der Einhaltung anerkannter Grundsätze eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes vom Versicherungsunternehmen, das § 104 Abs 3 VAG ausdrücklich anerkenne, verletzt sei. Dies "erzeuge" ein zwingendes öffentliches Interesse, den wahren Sachverhalt ehestmöglich zu ermitteln. Im übrigen sei mit dem Vollzug der angefochtenen Bescheide für die Beschwerdeführer keinerlei unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Es gebe kein berechtigtes Interesse der Versicherungsunternehmen, ihre unternehmensinternen Entscheidungsparameter nicht offenlegen zu müssen. § 99 VAG mache es der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Pflicht, die gesamte Geschäftsgebarung der Versicherungsunternehmen zu überwachen. Ein gesetzlich anerkanntes Interesse, der Versicherungsaufsichtsbehörde irgendwelche Informationen vorzuenthalten, gebe es daher nicht. Ein allfälliges Interesse der Versicherungsunternehmen, daß die Information nur für aufsichtsbehördliche Zwecke verwendet werde, sei durch die Amtsverschwiegenheit geschützt.

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berechtigt der Umstand, daß öffentliche Interessen am Vollzug einer behördlichen Maßnahme bestehen, nicht ohne weiteres schon zur Annahme, daß eben diese Interessen auch eine SOFORTIGE Verwirklichung der getroffenen Maßnahme zwingend gebieten. Hiezu bedarf es noch des Hinzutretens weiterer Umstände, um die öffentlichen Interessen als "zwingend" im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG ansehen zu können (vgl. den Beschluß vom 21. Oktober 1987, Zl. AW 87/17/0049, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung. Von zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG kann daher nur gesprochen werden, wenn die konkrete Interessenlage öffentliche Rücksichten berührt, die einen UMGEHENDEN Vollzug des angefochtenen Bescheides gebieten (vgl. den Beschluß vom 5. März 1990, Zl. AW 89/16/0039, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Derartige besondere Umstände hat die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 29. August 1990 nicht mit der nötigen Bestimmtheit aufgezeigt; vielmehr heißt es dort lediglich, es sei nicht AUSGESCHLOSSEN, daß öffentliche Interessen verletzt seien.

In der Begründung der angefochtenen Bescheide beruft sich die belangte Behörde darauf, daß aufgrund verschiedener Anfragen von Abgeordneten des Nationalrates und des Bundesrates zur Tarifgestaltung in der nicht-industriellen Feuerversicherung, insbesondere zur Rechtfertigung regionaler Tarifunterschiede, ein Überprüfung der Tarife im Hinblick auf § 104 Abs 3 VAG eingeleitet worden sei. Da sich aus den bisher vom Verband der Versicherungsunternehmen vorgelegten statistischen Unterlagen keine Rechtfertigung aller regionalen Differenzierungen ergeben habe und vom Verband keine weiteren statistischen Unterlagen vorgelegt worden seien, müßten diese von den einzelnen Versicherungsunternehmen verlangt werden. Auch damit ist nicht dargetan, daß die genannten öffentlichen Interessen eine SOFORTIGE Verwirklichung der getroffenen Maßnahme ZWINGEND gebieten.

Bei der sohin vorzunehmenden Interessenabwägung ist davon auszugehen, daß das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung als ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element anzusehen ist. Die in der Bescheidprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof gegebene Rechtsschutzfunktion soll durch einen Vollzug des angefochtenen Bescheides während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden (vgl. hiezu etwa die Beschlüsse vom 25. Februar 1981 - verstärkter Senat -, Slg. Nr. 10381/A, und vom 2. Jänner 1985, Slg. Nr. 11632/A). Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten des Beschwerdeführers aus, wenn der ihm durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Beschwerde nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte, während vom Standpunkt der öffentlichen Interessen oder etwa auch der Interessen eines Mitbeteiligten ein Zuwarten mit der Durchsetzung des normativen Gehaltes des Bescheides zumutbar ist (vgl. hiezu etwa die Beschlüsse vom 2. April 1985, Zl. AW 85/04/0005, vom 10. Juli 1985, Zl. AW 85/07/0041, und vom 31. Juli 1985, Zl. AW 85/07/0045).

Solch ein Fall ist hier - im Sinne des oben dargestellten Vorbringens der Beschwerdeführer - gegeben. Da die Offenlegung der unternehmensinternen Daten nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, hingegen ein Zuwarten mit der Durchsetzung der gegenständlichen Bescheide für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zumutbar erscheint, schlägt die Interessenabwägung zugunsten der Beschwerdeführer aus, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

InteressenabwägungZwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990170022.A00

Im RIS seit

10.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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