TE Vwgh Erkenntnis 1990/9/17 90/14/0087

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Veröffentlicht am 17.09.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §20;
EStG 1972 §4 Abs4;

Betreff

N gegen Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat I) vom 1. Februar 1990, Zl. 112-GA3BK/DBa/88, betreffend Einkommensteuer 1986

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Aufwandersatzmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die belangte Behörde hat im Instanzenzug bei der Festsetzung der Einkommensteuer für 1986 Betriebsausgaben - allenfalls Werbungskosten - des Beschwerdeführers für eine Kamera und für ein Arbeitszimmer in der Privatwohnung mangels Zusammenhanges mit Einkünften des Beschwerdeführers als Assistenzarzt aus selbständiger Arbeit (Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse) - allenfalls aus nichtselbständiger Arbeit - in erster Linie mit der Begründung nicht anerkannt, der Beschwerdeführer habe wiederholt festgestellt, er übe neben seiner Tätigkeit als Assistenzarzt auch eine wissenschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Diabetesforschung aus, aus der er jedoch keine Einkünfte erziele. Die Kamera und das Arbeitszimmer stünden im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Tätigkeit und nicht im Zusammenhang mit den erwähnten beiden Einkunftsquellen. Bei diesen seien die betreffenden Aufwendungen daher nicht absetzbar. Die Tätigkeit als Assistenzarzt erfordere kein Arbeitszimmer in der Privatwohnung. Die nahezu ausschließliche berufliche Nutzung der Kamera sei nicht nachgewiesen. Es sei amtsbekannt, daß am Krankenhaus ein Fotolabor mit technischer Einrichtung vorhanden sei. Die von der belangten Behörde bei der Ermittlung der Einkünfte in Abzug gebrachten Aufwendungen wurden von ihr nach dem Verhältnis der Bruttoeinnahmen den beiden Tätigkeiten (selbständige und nichtselbständige Arbeit) zugerechnet. Unter Berufung auf die Verwaltungspraxis hat die belangte Behörde die Telefongrundgebühr als gemäß § 20 EStG 1972 nicht abzugsfähig angesehen, weil es sich dabei um Kosten der privaten Lebensführung handle.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid nach dem gesamten Inhalt der Beschwerde in seinem Recht verletzt, daß die Aufwendungen für die Kamera und das Arbeitszimmer bei der Ermittlung der steuerbaren Einkünfte in Abzug gebracht werden. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erklärt, daß es für ihn völlig unerheblich sei, ob die strittigen Aufwendungen dem Bereich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder dem Bereich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit zugeordnet werden. Daraus und aus dem Umstand, daß der Beschwerdeführer im übrigen auf die erwähnte Zuordnungsfrage nur insofern in der Beschwerde eingeht, als er erwähnt, daß es im Bereich des betreffenden Finanzamtes im Jahre 1986 üblich gewesen sei, die Aufwendungen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit abzusetzen, ohne jedoch an der durch die belangte Behörde vorgenommenen Zuordnung (Aufteilung auf beide Einkunftsarten nach dem Verhältnis der Bruttoeinnahmen) Kritik zu üben, ist ersichtlich, daß die erwähnte, von der belangten Behörde vorgenommene Aufteilung der anerkannten Aufwendungen vom Beschwerdepunkt nicht umfaßt ist. Gemäß § 41 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof daher die Entscheidung der belangten Behörde im erwähnten Zusammenhang nicht daraufhin zu überprüfen, ob hiedurch Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden.

Die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe wiederholt festgestellt, er übe die wissenschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Diabetesforschung neben seiner Tätigkeit als Assistenzarzt aus, ist aktenwidrig. Eine derartige Aussage, die wissenschaftliche Arbeit erfolge neben der Assistententätigkeit, also nicht im Zusammenhang mit dieser, ist keiner der Äußerungen des Beschwerdeführers bzw. seines Vertreters im Verfahren vor den Abgabenbehörden zu entnehmen. Diese Aktenwidrigkeit ist wesentlich, weil die belangte Behörde aus der angeblichen Feststellung des Beschwerdeführers den Schluß gezogen hat, die wissenschaftliche Tätigkeit stünde in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Assistenzarzt und folglich mit den in Betracht kommenden beiden Einkunftsquellen.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 24. August 1988 ausdrücklich darauf hingeweisen, das Interesse des Krankenhauses, an dem er arbeite, an seiner wissenschaftlichen Tätigkeit werde nicht nur durch entsprechende Dienstfreistellungen, sondern auch durch finanzielle Unterstützung dokumentiert. Schon allein dieses Vorbringen hätte die belangte Behörde veranlassen müssen, nach dem Zusammenhang zwischen der Forschungstätigkeit des Beschwerdeführers und seiner Tätigkeit als Assistenzarzt zu fragen, zu dieser Frage Ermittlungen anzustellen und im Anschluß daran entsprechend begründete Feststellungen zu treffen, zumal ein Zusammenhang zwischen medizinischer Forschung einerseits und praktischer ärztlicher Tätigkeit wohl prima facie auf der Hand liegt.

Nach dem Inhalt des derzeitigen Verfahrensstandes durfte die belangte Behörde daher den Zusammenhang zwischen wissenschaftlicher Tätigkeit und den durch diese verursachten Aufwendungen einerseits und den in Betracht kommenden Einkunftsquellen (Assistenzarzttätigkeit) anderseits nicht verneinen.

Hinsichtlich des von der belangten Behörde als amtsbekannt bezeichneten Fotolabors hat der Beschwerdeführer in der bereits erwähnten Vorhaltsbeantwortung auf den Zustand und die Möglichkeiten des Labors hingewiesen und solcherart noch durchaus verständlich zum Ausdruck gebracht, daß beide seinen wissenschaftlichen Bedarf nicht zu decken vermögen. Außerdem hatte er bereits im Vorlageantrag behauptet, daß keine Möglichkeit bestehe, die notwendige Kamera im Budget des Krankenhauses unterzubringen. Es wäre daher auch in diesem Zusammenhang Aufgabe der belangten Behörde gewesen, den Sachverhalt aufzuklären. Das Vorhandensein eines Fotolabors im Krankenhaus allein beweist nämlich nicht, daß dieses Labor auch über die für die Forschung des Beschwerdeführers notwendigen Einrichtungen zur Herstellung von Aufnahmen verfügt und diese Einrichtungen dem Beschwerdeführer zu Gebote stehen.

Der Beschwerdeführer hat vor den Verwaltungsbehörden vorgebracht, daß er am privaten Fotographieren nicht interessiert sei und die Kamera für seine Forschungstätigkeit benötige, was der Abgabenverwaltung durch ca. 500 Dias belegt werden könne. Ohne auf dieses Vorbringen weiter einzugehen und es in einem gesetzmäßigen Verfahren zu überprüfen, hat die belangte Behörde ohne jegliches Ermittlungsergebnis unterstellt, daß die Kamera vom Beschwerdeführer nicht nahezu ausschließlich beruflich verwendet werde. Auch hiedurch hat die belangte Behörde in einem wesentlichen Punkt ihre Pflicht zur Ermittlung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes verletzt.

Gleiches gilt für die Frage nahezu ausschließlicher Verwendung des Arbeitszimmers in der Privatwohnung zu wissenschaftlicher Tätigkeit. Daß der Zusammenhang der wissenschaftlichen Tätigkeit mit den in Betracht kommenden Einkunftsquellen auf Grund des derzeitigen Standes des Verfahrens von der belangten Behörde nicht verneint werden durfte, wurde bereits weiter oben dargelegt.

Durch die aufgezählten Unterlassungen hat die belangte Behörde Verfahrensvorschriften im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a bis c VwGG verletzt, bei deren Beachtung sie zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid hätte gelangen können.

Der angefochtene Bescheid mußte aus diesem Grund aufgehoben werden.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206. Danach gebührt für Schriftsatzaufwand nur der Pauschbetrag und nicht zusätzlich Umsatzsteuer. Vom angefochtenen Bescheid mußte gemäß § 28 Abs. 5 VwGG nur eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie vorgelegt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140087.X00

Im RIS seit

17.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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