TE Vwgh Beschluss 1990/9/17 90/15/0046

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Veröffentlicht am 17.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

Anträge des N auf Wiederaufnahme der hg. Verfahren 89/15/0150 und 0151 sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend den hg. Beschluß vom 5. März 1990, Zl. 89/15/0150, 0151:

Spruch

Den Anträgen wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem hg. Beschluß vom 5. März 1990 Zlen. 89/15/0150, 0151-3 wurde eine Beschwerde des nunmehrigen Antragstellers gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als unzulässig zurückgewiesen, weil die belangte Behörde durch die Erlassung zweier Bescheide vom 1. September 1988 ihrer Entscheidungspflicht ohnehin nachgekommen war.

Des weiteren wurde mit demselben Beschluß eine Säumnisbeschwerde des Antragstellers gegen den Bundesminister für Finanzen als unbegründet abgewiesen, weil einerseits eine Säumnisbeschwerde bei Verweigerung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen ausgeschlossen ist und andererseits der Bundesminister für Finanzen zur Entscheidung über Berufungen gegen Abgabenbescheide erster Instanz im Devolutionsweg nicht zuständig werden kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des obzitierten Beschlusses vom 5. März 1990 verwiesen. Dieser Beschluß wurde dem Antragsteller am 5. April 1990 zugestellt.

Nunmehr begehrt der Antragsteller sowohl die "Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 bis 5 VwGG, 69 AVG" als auch die "Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG, §§ 71, 72 AVG".

Zur Begründung schildert der Antragsteller einerseits das den beiden Säumnisbeschwerden jeweils zu Grunde liegende Verwaltungsgeschehen und bringt andererseits vor, der Verwaltungsgerichtshof hätte ihm Aufwandersatz zuerkennen müssen, der Beschluß vom 5. März 1990 sei inhaltlich unrichtig und schließlich sei der Antragsteller in seinem Parteiengehör verletzt worden.

Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen wenn

1.

das Erkenntnis oder der Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2.

das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumnis einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder

3.

nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte oder

4.

im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte oder

5.

das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.

Von den oben genannten, im Gesetz taxativ aufgezählten Wiederaufnahmsgründen des VwGG spricht der Antragsteller lediglich den der Z 4 leg. cit. an, legt aber mit keinem Wort näher dar, worin die behauptete Verletzung seines rechtlichen Gehörs gelegen sein sollte. Da den hg. Akten 89/15/0150, 0151 in dieser Richtung ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen sind, weil über die beiden Säumnisbeschwerden ohne Einleitung eines Vorverfahrens einerseits durch Zurückweisung und andererseits gemäß § 35 Abs. 1 VwGG allein auf Grund des Inhaltes der Beschwerde entschieden wurde, kann dem Wiederaufnahmsantrag, der sich in Wahrheit als unzulässige Bekämpfung des hg. Beschlusses vom 5. März 1990 erweist, nicht stattgegeben werden.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet....

Da schon den hg. Akten 89/15/0150, 0151 zu entnehmen ist, daß der Antragsteller in dem genannten Verfahren als Beschwerdeführer keinerlei Frist versäumt hat und auch der Wiedereinsetzungsantrag selbst in keiner Weise näher begründet ist, muß auch diesem Antrag ein Erfolg versagt bleiben.

Mit Rücksicht darauf ist sowohl eine gesonderte Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als auch die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens entbehrlich (vgl. dazu den bereits oben zitierten hg. Beschluß vom 5. März 1990, Zl. 89/15/0150, 0151 und die dort ersichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990150046.X00

Im RIS seit

17.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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