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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1972 §16 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 233;Betreff
N gegen Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 11. Oktober 1989, Zl. 304/1-5/Ae-1989, betreffend Lohnsteuer 1988
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer machte für das Kalenderjahr 1988 erhöhte Werbungskosten geltend; hievon sind strittig die Aufwendungen für eine Pistole samt Munition von S 7.000,--, die Ausstellung eines Waffenpasses von S 720,-- und einen schwarzen Anzug von S 2.798,--.
Der Beschwerdeführer brachte im Verwaltungsverfahren vor, Richter seien durch Verordnung verpflichtet, bei Verhandlungen einen dunklen Anzug zu tragen; er verwende den angeschafften Anzug ausschließlich dienstlich. Die Pistole benötige er für seine persönliche Sicherheit im Zusammenhang mit der besonderen Gefährdung als Strafrichter. Als solcher sei er zwangsläufig "Racheaktionen" ausgesetzt. Der Schutz des eigenen Lebens und der körperlichen Unversehrtheit gehöre nicht dem außerberuflichen Bereich an, da es auch im dienstlichen Interesse liege, das Leben der Richter zu schützen, zumal jeder Ausfall eines Richters zu Verfahrensverzögerungen führe. Dies werde besonders deutlich bei Großverfahren, wie dem sogenannten X-Prozeß, in dem er als Beisitzer tätig sein werde.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde den strittigen Aufwendungen die Anerkennung als Werbungskosten. Sie führte im wesentlichen aus, der Schutz des eigenen Lebens sei dem außerberuflichen Bereich zuzuordnen. Eine klare Aufteilung der Aufwendungen für Pistole, Munition und Waffenpaß auf den privaten und den beruflichen Bereich sei nicht möglich. Auch die Aufwendungen für die Anschaffung normaler bürgerlicher Kleidung, selbst wenn sie während der Arbeitszeit getragen werde, zähle zu den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung. Ein dunkler Anzug, wie er vom Beschwerdeführer getragen werde, sei nicht als typische Berufskleidung zu qualifizieren.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf Eintragung eines Freibetrages in Höhe der strittigen Werbungskosten auf der Lohnsteuerkarte verletzt. Er beantragt den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 EStG 1972 Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind gemäß Ziffer 7 dieser Bestimmung auch Aufwendungen für Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug und Berufskleidung).
Die Formulierung "Aufwendungen zur ...." bringt deutlich zum Ausdruck, daß der Aufwand dem Zweck der Einnahmenerzielung dienen muß. Es muß sich um Aufwendungen handeln, die ebenso im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehen, wie das Tätigwerden des Erwerbstätigen selbst. Der Zusammenhang muß sich aus der Sicht der Erwerbstätigkeit ergeben und ist daher sachlicher Natur (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1988, Zl. 85/13/0121).
§ 20 Abs. 1 Z. 2 EStG schließt Aufwendungen für die Lebensführung, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, vom Abzug aus.
Hiebei handelt es sich um Aufwendungen, welche nach der dem Steuerrecht eigenen, typischen Betrachtungsweise im allgemeinen und losgelöst vom besonderen Fall der Privatsphäre zugerechnet werden. Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig (vgl. Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch2 § 20 EStG, Tz 12).
Betrachtet man hievon ausgehend die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten für Pistole, Munition und Waffenpaß, so ergibt sich, daß der Schutz der eigenen körperlichen Integrität mit Hilfe von Waffen gegen mögliche Angriffe Dritter typischerweise - zumindest auch - der Lebenshaltung zuzurechnen ist. Das Interesse des Beschwerdeführers an diesem Schutz ist nicht auf seine berufliche Tätigkeit beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf den außerberuflichen Bereich: Gesichert werden soll schlechthin sein Leben und seine Gesundheit. Daß die dem Beschwerdeführer allenfalls drohenden Gefahren mit seiner beruflichen Stellung als Strafrichter verbunden sind, führt in Hinblick auf § 20 Abs. 1 Z. 2 EStG zu keinem für ihn günstigeren Ergebnis.
Beim Vorbringen, der Beschwerdeführer müsse sich bewaffnen, weil er im Journaldienst das Gerichtsgebäude auch an Wochenenden und auch zur Nachtzeit aufsuchen müsse, ohne von der Justizwache geschützt zu werden, handelt es sich um im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerungen, auf die der Gerichtshof nicht eingehen kann.
Die Argumentation des Beschwerdeführer, er hätte keine Faustfeuerwaffe gekauft, wenn er nicht den Beruf des Richters ausübe, verkennt, daß die genannte gesetzliche Bestimmung Aufwendungen für die Lebensführung auch dann vom Abzug ausschließt, wenn diese sich im Einzelfall auf Grund der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung des Steuerpflichtigen, die fast immer von seiner beruflichen Stellung abhängt, ergeben (vgl. Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg aaO). Daß eine Trennung nach Sphären möglich wäre, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Was den sogenannten Noricum-Prozeß anlangt, ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen diesem Verfahren und dem Ankauf der Waffe den Ausführungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren nicht zu entnehmen.
Aktenwidrig ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte hinsichtlich der Kosten des Waffenpasses eine Begründung unterlassen. Vielmehr wurden diese Aufwendungen im angefochtenen Bescheid - zutreffend - dem Kaufpreis der Pistole gleichgehalten.
Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bekleidungskosten genügt es auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Aufwendungen für die Anschaffung bürgerlicher Kleidung selbst dann nicht abzugsfähig sind, wenn diese ausschließlich bei der Berufsübung getragen wird (vgl. die Judikaturhinweise in Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg aaO Tz. 16). Auch bei Richtern können Ausgaben für den in Ausübung des Berufes getragenen Gesellschaftsanzug nicht als Werbungskosten anerkannt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. März 1982, Zl. 82/14/0040 und die darin zitierte Vorjudikatur). Die Ausführungen des Beschwerdeführers geben keinen Anlaß hievon abzugehen.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb seine Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140277.X00Im RIS seit
17.09.1990Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009