TE Vwgh Erkenntnis 1990/9/17 90/14/0178

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Veröffentlicht am 17.09.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §20 Abs1 Z3;

Betreff

N gegen Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 30. Mai 1990, Zl 6/92/1-BK/Gr-1990, betreffend Umsatzsteuer sowie einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1986 bis 1988

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer betreiben seit dem Jahr 1985 eine Rechtsanwaltskanzlei in Form einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht.

In dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden Bewirtungsspesen als nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen im Sinn des § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1972 von der belangten Behörde unter Hinweis auf die zur eben erwähnten Gesetzesstelle ergangenen hg Rechtsprechung nicht als Betriebsausgaben anerkannt und die dementsprechenden Vorsteuerbeträge nicht zum Abzug zugelassen.

In der Beschwerde wird im wesentlichen behauptet, es wäre anläßlich der Aufnahme der anwaltlichen Tätigkeit unbedingt erforderlich gewesen, Klienten in persönlichen Beratungs- und Werbegesprächen zu akquirieren. Die dabei getätigten Ausgaben stellten durch den Betrieb veranlaßte Werbeaufwendungen und somit Betriebsausgaben dar. Daran vermöge auch die Tatsache nichts zu ändern, daß Rechtsanwälten auf Grund der Standesrichtlinien die meisten Werbemaßnahmen verboten seien. Überdies sei es in der Regel steuerlich irrelevant, ob ein Verhalten eines Steuerpflichtigen, das zu Ausgaben führe, gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoße. Schließlich habe die belangte Behörde nicht geprüft, ob die Beschwerdeführer die Absicht gehabt hätten, das Nahrungsaufnahmebedürfnis ihrer potentiellen Kunden zu befriedigen oder bei den beworbenen Personen unter Einsatz von Werbemitteln das Verlangen zu wecken, die anwaltliche Tätigkeit künftig oder sofort in Anspruch zu nehmen, weswegen der angefochtene Bescheid nicht nur mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, sondern auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1972 (idF BGBl Nr 636/75) dürfen Repräsentationsaufwendungen, wie insbesondere Aufwendungen anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, wurde mit der zitierten Gesetzesstelle ein generelles Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen, insbesondere für Bewirtungsspesen, geschaffen, auch wenn sie mit dem Beruf des Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen (vgl Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer-Kommentar, § 20 Tz 5.2, insbesondere S 33 f; ferner die hg Erkenntnisse vom 18. Oktober 1989, Zl 88/13/0151, vom 20. Juni 1990, Zl 86/13/0003, und vom selben Tag, Zl 89/13/0202). Im Hinblick auf den generellen Charakter des Abzugsverbotes für Bewirtungsspesen kommt den von den Beschwerdeführern angeführten Gründen, die dazu Anlaß gegeben haben, einen solchen Aufwand zu tragen, keine Bedeutung zu. Die belangte Behörde war daher keineswegs verpflichtet zu prüfen, ob die Beschwerdeführer die Absicht gehabt hätten, das Nahrungsaufnahmebedürfnis ihrer potentiellen Kunden zu befriedigen oder bei den beworbenen Personen unter Einsatz von Werbemitteln das Verlangen zu wecken, die anwaltliche Tätigkeit künftig oder sofort in Anspruch zu nehmen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war diese gemäß § 35 Abs 1 VwGG durch einen nach § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140178.X00

Im RIS seit

17.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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