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L80402 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Kärnten;Norm
AVG §38;Betreff
A-Gesellschaft m.b.H. gegen Kärntner Landesregierung vom 29. März 1990, Zl. Ro-245/1/1990, betreffend einen Auftrag zur Beseitigung von Ankündigungsanlagen nach dem Kärntner Ortsbildpflegegesetz (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Klagenfurt, vertreten durch den Bürgermeister).
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 24. November 1989 wurde der Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 10 Abs. 1 und 3 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes der Auftrag erteilt, die an der Ostfassade des Hauses Klagenfurt, X-Straße 5, im Erdgeschoß und im ersten Obergeschoß konsenslos angebrachten "Plakatwerbetafeln" im Ausmaß von je 3,40 x 2,60 m innerhalb einer Woche ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen.
Der gegen diesen Berufungsbescheid eingebrachten Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 29. März 1990 keine Folge gegeben.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes, LGBl. Nr. 81/1979, sind Verunstaltungen des Ortsbereiches verboten. Als Verunstaltung gilt zufolge lit. c dieser Gesetzesstelle das Anbringen von Plakaten außerhalb von hiefür vorgesehenen Anlagen (§ 6). Im Abs. 1 dieses § 6 ist vorgesehen, daß die Errichtung und die Änderung von Anlagen, die für die Anbringung wechselnder Ankündigungen bestimmt sind (Plakatwände, Litfaßsäulen u.dgl.) - ausgenommen nichtortsfeste Plakatständer - und die Widmung baulicher oder sonstiger Anlagen oder von Teilen hievon für die Anbringung von gleichbleibenden oder wechselnden Ankündigungen einer Bewilligung bedürfen. Gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde die Beseitigung von Verunstaltungen nach § 4 gegenüber demjenigen, der die Verunstaltung herbeigeführt hat, kann dieser nicht ermittelt werden, gegenüber demjenigen Grundeigentümer, der durch die Verletzung einer ihm zumutbaren Sorgfaltspflicht die Verunstaltung mitverursacht hat, binnen angemessen festzusetzender Frist zu verfügen. Diese Regelung gilt gemäß § 10 Abs. 3 des Gesetzes sinngemäß für die Beseitigung von Ankündigungsanlagen, die ohne Bewilligung oder abweichend von einer Bewilligung gemäß § 6 errichtet wurden oder hinsichtlich welcher die Berechtigungsdauer abgelaufen ist.
Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Rüge der Beschwerdeführerin, es befänden sich in unmittelbarer Nähe der von ihr errichteten Ankündigungsanlagen weitere derartige Anlagen, bei denen die Behörde nicht mit einer Beseitigungsverfügung vorgegangen sei, worin ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege, erwidert, daß die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch darauf habe, im Falle der konsenslosen Durchführung einer Maßnahme nicht verfolgt zu werden. Es erwachse ihr allein daraus, daß weitere Werbeanlagen bestünden, kein Recht auf Errichtung der gegenständlichen Ankündigungsanlagen bzw. kein Rechtsanspruch darauf, daß diese nicht nach den gesetzlichen Vorschriften "abzuhandeln" seien.
Dieser Begründung der belangten Behörde wird in der Beschwerde entgegengehalten, die am 11. Juni 1989 an Ort und Stelle abgehaltene mündliche Verhandlung habe ergeben, daß sich in unmittelbarer Umgebung der zu beseitigenden Ankündigungsanlagen etliche andere Werbeanlagen anderer Werbeunternehmen mit weitaus größeren Ausmaßen befänden. Sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für die anderen Unternehmungen, welche in diesem Bereich Werbeanlagen aufgestellt bzw. angebracht hätten, würden dieselben Bestimmungen des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes gelten. Es sei daher auffallend, daß gegenüber den anderen Werbeunternehmungen hinsichtlich ihrer in der Umgebung aufgestellten Plakattafeln von der Behörde mit keinem Beseitigungsauftrag vorgegangen werde, diese Werbeanlagen durch die Behörde sogar bewilligt worden seien. Es handle sich hier eindeutig um ein Ungleichbehandeln von Unternehmungen.
Mit diesen Erwägungen vermag die Beschwerdeführerin keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufzuzeigen, weil die Behörde entsprechend der vorstehend wiedergegebenen Rechtslage verpflichtet ist, den Auftrag zur Beseitigung von Ankündigungsanlagen zu erteilen, welche ohne Bewilligung errichtet worden sind. Der gegenüber der Beschwerdeführerin ergangene Beseitigungsauftrag wäre daher dann rechtswidrig, wenn für die in Rede stehenden Ankündigungsanlagen eine solche Bewilligung erteilt worden wäre, wovon aber im Beschwerdefall unbestritten nicht auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin ist daher dadurch, daß anderen Unternehmen, welche solche Anlagen im Bereich der vom vorliegenden Beseitigungsauftrag erfaßten Ankündigungsanlagen mit behördlicher Bewilligung aufgestellt haben, kein Beseitigungsauftrag erteilt worden ist, nicht in ihren Rechten verletzt worden.
An diesem Beurteilungsergebnis kann auch der an anderer Stelle der Beschwerde ins Treffen geführte Umstand nichts ändern, daß die Beschwerdeführerin mit dem am 13. Dezember 1988 bei der Behörde eingelangten Antrag um die Bewilligung dieser Ankündigungsanlagen angesucht habe, weil der Beseitigungsauftrag ungeachtet des anhängigen Bewilligungsverfahrens erlassen werden durfte, wenngleich er erst nach rechtmäßiger Zurückweisung oder Abweisung des Ansuchens vollstreckt werden darf (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. April 1985, Zl. 85/06/0052, BauSlg. Nr. 432, und die darin zitierte Vorjudikatur). Für die Behörde bestand daher auch keine Verpflichtung, das Verfahren, welches zur Erlassung des vorliegenden Beseitigungsauftrages geführt hat, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bewilligungsverfahrens auszusetzen.
Im übrigen unterliegt die Beschwerdeführerin mit ihrer Auffassung, die Behörde sei im Falle "der rechtskräftigen Erledigung der Beseitigungsverfügung ... an den von ihr rechtskräftig erlassenen Bescheid gebunden", insofern einem Rechtsirrtum, als der im Gegenstand ergangene Auftrag zur Beseitigung der Ankündigungsanlagen auf das durch das schon eingebrachte Ansuchen um Bewilligung derselben eingeleitete Verfahren ohne Einfluß ist, weil die Behörde dort zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für eine Bewilligung dieser Anlagen gegeben sind, während im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens über die Erlassung des Beseitigungsauftrages nicht über die Bewilligungsfähigkeit dieser Anlagen zu entscheiden war. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Beseitigungsauftrag ist daher in bezug auf das Bewilligungsverfahren nicht etwa als eine verbindliche Vorfragenentscheidung zu qualifizieren.
Schließlich läßt sich die behauptete Unzulässigkeit des erteilten Beseitigungsauftrages entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht aus dem Bestehen eines befristeten Mietvertrages zwischen ihr und der Grundeigentümerin ableiten, weil die vom Gesetz für die Errichtung von Ankündigungsanlagen geforderte behördliche Bewilligung, welche einem Beseitigungsauftrag entgegenstünde, nicht durch eine derartige privatrechtliche Vereinbarung ersetzt werden kann.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050091.X00Im RIS seit
19.09.2001