TE Vwgh Erkenntnis 1990/9/18 90/05/0061

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Veröffentlicht am 18.09.1990
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Index

L83009 Wohnbauförderung Wien;
L83049 Wohnhaussanierung Wien;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §29 Z1;
EStG 1988 §68;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §2 Z14 litb;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §2 Z15;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §26 Abs5;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §27 Abs1 Z2;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §27 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Domittner und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 5. Februar 1990, Zl. MA 50-B/160/89, betreffend einen Antrag auf Wohnbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 12. Oktober 1989 beantragte die Beschwerdeführerin beim Wiener Magistrat die Gewährung einer Wohnbeihilfe für ihre Wohnung in Wien im Gesamtausmaß von 108 m2. Dem Antrag ist zu entnehmen, daß die Beschwerdeführerin mit ihren beiden minderjährigen Töchtern in dieser Wohnung lebt. Der für die Wohnbeihilfe anrechenbare Wohnungsaufwand wurde mit S 2.534,52 angegeben. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, daß sie laut einem Vergleich pro Kind S 1.500,-- an Alimenten beziehe. Nach den von ihr vorgelegten Unterlagen bezieht sie ein monatliches Nettoeinkommen von S 14.767,56, in welchem eine Erschwerniszulage von S 376,-- enthalten ist.

Mit Bescheid vom 18. Oktober 1989 wies der Wiener Magistrat ihren Antrag mit der Begründung ab, daß im Hinblick auf die näher genannten, hier maßgeblichen Rechtsvorschriften das monatliche Familieneinkommen derzeit S 17.366,15 betrage und somit die Summe, ab der eine Wohnbeihilfe in Betracht käme (hier S 16.450,--), übersteige.

In ihrer dagegen eingebrachten Berufung behauptete die Beschwerdeführerin, daß ihr im Wohnungsberatungszentrum der Stadt Wien die Auskunft erteilt worden sei, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Wohnbeihilfe gegeben seien. Auch betrage das durchschnittliche Monatseinkommen der Beschwerdeführerin lediglich S 14.767,56. Sie sei geschieden und habe zwei Kinder zu versorgen, wobei schon allein für den Hortaufenthalt ein Grundbetrag von S 950,-- sowie weiters für Essen S 630,-- zu zahlen seien. Die Unterhaltszahlungen für die Kinder kämen nicht der Einschreiterin zugute; sie dennoch anzurechnen, würde dem Zweck einer Alimentation widersprechen. Der Berufung wurde u.a. eine Auskunft des Wohnungsberatungszentrums der Stadt Wien vom 5. August 1987 angeschlossen, bei welchem die Beschwerdeführerin das monatliche Einkommen mit S 10.600,-- beziffert hatte.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 5. Februar 1990 wies die Wiener Landesregierung die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die Wohnbeihilfe gemäß § 20 Abs. 2 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 (WWFSG) aus dem Unterschied zwischen zumutbarer und der in den Abs. 4 und 5 näher bezeichneten tatsächlichen Wohnungsaufwandbelastung zu gewähren sei. Nach den Grundsätzen dieses Gesetzes und der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 4. Juli 1989, LGBl. Nr. 32, sei im Beschwerdefall das "monatliche Jahreseinkommen" mit S 13.990,15 zuzüglich S 376,-- Erschwerniszulage zu berechnen, vermehrt um die Unterhaltszahlung für die beiden Töchter von je S 1.500,--, was ein monatliches Nettoeinkommen gemäß § 2 Z. 15 WWFSG von S 17.366,15 ergebe. Aus dieser Berechnung sei ersichtlich, daß die in der Berufung angeführten Gründe nicht zutreffen. Da die 9. Einkommensstufe (bei drei Personen ein anrechnungsfreier Betrag von S 8.350,-- und 9 Einkommensstufen je S 900,-- entsprechend der genannten Verordnung) von S 16.450,-- durch das monatliche Familieneinkommen überschritten werde, gebühre daher auf Grund der zwingenden Bestimmung des § 2 Abs. 2 der genannten Verordnung keine Wohnbeihilfe.

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Als eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin zunächst, daß ein Einkommen von August bis Oktober weder repräsentativ für das gesamte Jahr sei, noch ein tatsächliches Bild über das Jahreseinkommen vermitteln könne.

Nach § 27 Abs. 1 Z. 2 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes (WWFSG), LGBl. Nr. 18/1989, ist das Einkommen bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage eines Lohnzettels für das vorangegangene Kalenderjahr nachzuweisen. In diesen Fällen kann nach Abs. 3 der Gesetzesstelle vom Einkommen der letzten drei Monate ausgegangen werden, wenn dies der Erfassung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse dient.

Ausdrücklich bestimmt § 26 Abs. 5 WWFSG, daß den Anträgen auf Gewährung von Wohnbeihilfe der Nachweis des Einkommens (Familieneinkommens) und weitere dort genannte Nachweise anzuschließen sind.

Angesichts dieser Rechtslage war die Beschwerdeführerin verpflichtet, entsprechende Nachweise zu erbringen. Tatsächlich reichen die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen auch aus, um das nach dem Gesetz erforderliche Jahreseinkommen und Familieneinkommen zu ermitteln. Die Beschwerdeführerin hat konkret auch keinen Umstand aufgezeigt, der das tatsächlich ermittelte Jahreseinkommen als zweifelhaft erscheinen läßt, darf doch nicht übersehen werden, daß die Beschwerdeführerin als Bedienstete der Stadt Wien über ein gleichmäßiges Monatseinkommen verfügt, also aus den zugrundegelegten Monatseinkommen das Jahreseinkommen zu ermitteln war. Der insoweit geltend gemachte Verfahrensmangel liegt sohin nicht vor.

Konkret behauptet die Beschwerdeführerin, die Unterhaltsleistung des geschiedenen Ehegatten an die Kinder dürfte ebensowenig als Familieneinkommen betrachtet werden wie die ihr zustehende Erschwerniszulage.

Nach § 2 Z. 14 b) WWFSG gilt als Einkommen, welches der Ermittlung der Wohnbeihilfe zugrundezulegen ist, das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 und 36 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß §§ 3 Abs. 1 Z. 3 lit. b bis e, 4 lit. a und f, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z. 1 2. Satz leg. cit. steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer.

Als Familieneinkommen gilt nach § 2 Z. 15 die Summe der Einkommen des Förderungswerbers oder Mieters und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mit Ausnahme von im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmern und angestelltem Pflegepersonal.

Was die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten für die Kinder anlangt, so sind diese nach § 29 Z. 1 zweiter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht steuerpflichtig. Das hier anzuwendende Landesgesetz hat aber gerade für das Verfahren zur Ermittlung der Wohnbeihilfe einen Einkommensbegriff gewählt, dem solche Beträge unterliegen, wie der Ausdruck "vermehrt" im § 2 Z. 14 lit. b WWFSG eindeutig zum Ausdruck bringt. Zu Recht verweist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auf diesen Umstand, den die Beschwerdeführerin offensichtlich verkannt hat. Ob diese Unterhaltszahlungen überhaupt den Bedarf der Töchter decken oder diesen unterschreiten, ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin für die hier maßgebliche Beurteilung der Rechtslage unerheblich, sind sie doch jedenfalls dem Begriff "Familieneinkommen" zuzurechnen.

Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf den aufgezeigten Widerspruch mit den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes verweist, so ist diese unterschiedliche Behandlung verfassungsrechtlich unbedenklich, geht es doch hier nicht um die Frage, für welches Einkommen Einkommensteuer zu entrichten ist, sondern ob ein subjektiv-öffentliches Recht auf Leistung einer Wohnbeihilfe gegeben ist. Gerade der in der Beschwerde gezogene Vergleich, daß bei bestehender Ehe niemand auf den Gedanken käme, die Unterhaltsleistungen an die Kinder als eigenes Einkommen zu qualifizieren, zeigt die hier gebotene unterschiedliche Betrachtungsweise, wäre doch in diesem Fall das Einkommen des Ehegatten zur Gänze als Familieneinkommen zu werten. Tatsächlich verfügen ja die Beschwerdeführerin und ihre Kinder durch diese Unterhaltszahlungen über ein höheres Einkommen, was nach der hier gegebenen Rechtslage allein entscheidend ist. Ein Sonderbedarf im Sinne der Ausführungen in der Beschwerde (Hortaufenthalt und Essen für Kinder) kommt nach der hier maßgeblichen Rechtslage als Abzug vom Einkommen nicht in Betracht.

Da auch eine Erschwerniszulage im Sinne des § 68 des Einkommensteuergesetzes 1988 ein Einkommen im Sinne dieses Gesetzes darstellt, ist auch die Erschwerniszulage bei der Ermittlung des Jahreseinkommens zu Recht berücksichtigt worden. Die besondere steuerliche Behandlung eines solchen Einkommens steht der hier vorgesehenen Beurteilung als Einkommen nicht entgegen.

Da die Beschwerdeführerin die sonstige Berechnung der belangten Behörde nicht in Zweifel zog und sohin das monatliche Familieneinkommen den hier entscheidenden Betrag von S 16.450,-- überschreitet, erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG und die Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050061.X00

Im RIS seit

18.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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