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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26;Betreff
1.) N und 2.) M gegen Oberösterreichische Landesregierung vom 20. März 1990, Zl. BauR-010398/1-1989 Ko/Pe, betreffend Kanalanschlußpflicht
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführer gaben in der vorliegenden Beschwerde den 27. März 1990 als Tag der Hinterlegung des angefochtenen Bescheides an, zum Beginn der Abholfrist fehlte jeder Hinweis.
Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Zustellnachweisen des angefochtenen Bescheides geht hervor, daß der 27. März 1990 auch der Beginn der Abholfrist war. Bezogen auf diesen Tag war die am 9. Mai 1990 zur Post gegebene Beschwerde verspätet eingebracht (§ 26 VwGG). Einem Vorhalt der Verspätung trat der Vertreter der Beschwerdeführer nicht entgegen. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050088.X00Im RIS seit
18.09.1990