TE Vwgh Erkenntnis 1990/9/19 90/03/0037

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Veröffentlicht am 19.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFGNov 03te Art3 Abs5;
StVO 1960 §97 Abs5;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Tirol vom 13. Dezember 1989, Zl. IIb 2-V-7472/2-1989, betreffend Übertretung der 3. Kraftfahrgesetz-Novelle

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Verwaltungsrechtszug einer Verwaltungsübertretung nach Art. III Abs. 5 lit. a der 3. Kraftfahrgesetz-Novelle schuldig erkannt und dafür bestraft.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall ist gleichgelagert wie die unter der hg. Zl. 89/03/0183 protokollierte Rechtssache. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 28. März 1990, Zl. 89/03/0183 hingewiesen. Auch im vorliegenden Fall war die Beschwerde somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030037.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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