TE Vwgh Erkenntnis 1990/9/19 89/03/0226

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Veröffentlicht am 19.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46 idF 1984/299;
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §25 Abs2;

Betreff

N gegen Steiermärkische Landesregierung vom 9. Juni 1989, Zl. 11-75 Pa 60-88, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juni 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 24. Mai 1987 um 13,25 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der Südautobahn A-2 im Gemeindegebiet Hainersdorf, Bezirk Fürstenfeld, BauKm 141,470, Fahrtrichtung Graz-Wien, gelenkt, wobei er die durch Straßenverkehrszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 81 km/h überschritten habe. Über den Beschwerdeführer wurde wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 10a StVO eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzarreststrafe vier Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet - wie schon im Verwaltungsstrafverfahren - die Annahme der belangten Behörde, daß er der Lenker des in Rede stehenden Fahrzeuges gewesen sei. Dafür bestehe nach der Aktenlage nicht der geringste Anhaltspunkt. Es sei unrichtig, ja geradezu aktenwidrig, wenn ihm die belangte Behörde mangelnde Mitwirkung unterstelle und vorwerfe, er habe es unterlassen, nähere überprüfbare Umstände über die Existenz und den angeblichen Aufenthalt des Lenkers in Österreich bekanntzugeben. Aus der Aktenlage ergebe sich zweifelhaft, daß er den von ihm - auf Grund einer Aufforderung nach § 103 Abs. 2 KFG - der Behörde nach Namen, Beruf und Anschrift namhaft gemachten, in Kanada wohnhaften Lenker angeschrieben habe, er habe zum Beweise dafür die Ablichtung des Briefkuverts vorgelegt. Der Standpunkt der belangten Behörde, daß er das Original des Briefumschlages vorlegen müsse, sei völlig unverständlich, weil das Original eines Briefkuverts nach Absendung bei einer Behörde nicht wieder vorgelegt werden könne. Wenn die belangte Behörde meine, die Frage, daß der Lenker "Ende März 1989 vielleicht in Klagenfurt anwesend gewesen sei, ist für die Beurteilung des gegenständlichen Falles nicht relevant", so sei dies in Hinsicht auf die ihm unterstellte mangelnde Mitwirkung ebenfalls unrichtig. Er habe zum Beweise dafür, daß sich der Lenker Ende März 1989 wieder in Klagenfurt aufgehalten habe, auf die Einvernahme von Zeugen berufen. Es könne ihm daher mangelnde Mitwirkung nicht unterstellt werden. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, daß seinen Beweisanträgen (Einholung einer Auskunft der österreichischen Vertretungsbehörde in Kanada, Einvernahme von Zeugen, Einvernahme des Meldungslegers etc.) nicht Rechnung getragen worden sei.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Im Beschwerdefall wurde die Geschwindigkeitsüberschreitung auf Grund einer Radarmessung festgestellt. Anläßlich der Lenkererhebung am 10. September 1987 gab der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer an, daß er sich "an eine Übertretung im Mai 1987" nicht erinnern könne. Die an ihn gemäß § 103 Abs. 2 KFG gerichtete Aufforderung beantwortete der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. September 1987 dahin, daß das Fahrzeug zur Tatzeit von einem in Kanada wohnhaften Freund, dessen Namen, Beruf und Anschrift er bekanntgab, verwendet worden sei. Er habe seinen Freund angeschrieben und ihn ersucht, ihm schriftlich zu bestätigen, daß er das Fahrzeug am 24. Mai 1987 benützt habe. Er beantrage, ihm zur Vorlage der Bestätigung des Lenkers eine Frist bis 30. Oktober 1987 einzuräumen, damit er die erforderlichen Bescheinigungsmittel der Behörde vorlegen könne. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer zweimal um Fristverlängerung. Eine solche wurde ihm von der Behörde am 1. Februar 1988 letztmalig bis zum 31. März 1988 eingeräumt. Am 30. März 1988 teilte der Beschwerdeführer mit, daß er eine Antwort des Lenkers noch nicht erhalten habe. Er habe zuletzt am 22. März (1988) den Lenker unter der bekannten Anschrift, an der er ordnungsgemäß gemeldet und ständig wohnhaft sei, wenn er sich auf Grund seines Berufes nicht im Ausland aufhalte, angeschrieben. Als Bescheinigungsmittel legte er die Ablichtung eines Briefkuverts (Flugpost) bei. Er ersuchte neuerlich um Fristerstreckung bis zum 30. Juni 1988. Mit einem weiteren Ersuchen vom 30. Juni 1988 beantragte der Beschwerdeführer, ihm die Frist bis 30. November 1988 zu erstrecken. Zu der an den Beschwerdeführer im Wege eines Rechtshilfeersuchens ergangenen Aufforderung der Behörde erster Instanz vom 4. August 1988, Zeugen namhaft zu machen, die bestätigen können, daß sich der von ihm genannte Lenker am 24. Mai 1987 in Österreich aufgehalten habe, verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen, das vollinhaltlich aufrecht erhalten werde. Auf Grund der vorgelegten und angebotenen Bescheinigungsmittel stehe fest, daß der Lenker unter der bekanntgegebenen Anschrift ordnungsgemäß gemeldet und ständig wohnhaft sei. Er beantrage, dazu eine Auskunft der österreichischen Vertretungsbehörde in Kanada einzuholen. In der gegen das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz eingebrachten Berufung bot der Beschwerdeführer zum Beweise dafür, daß er nicht der Lenker des Fahrzeuges zur Tatzeit gewesen sei, die Einvernahme des Meldungslegers sowie das Radarfoto an. Ferner verwies er auf die weiteren Beweise und Beweisanträge. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Monaten eine schriftliche Erklärung (inkl. Briefumschlag) des von ihm Genannten vorzulegen, woraus u.a. konkrete Angaben bezüglich des inkriminierten Tatbestandes sowie der Berufungsverantwortung hervorzugehen hätten, oder bekanntzugeben, wann und ob er binnen obiger Frist bei der Behörde als Zeuge einvernommen werden könne. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Original des als Bescheinigungsmittel angeführten Briefumschlages sowie das in der Eingabe vom 30. September 1987 genannte Schreiben an den Genannten oder einen sonstigen diesbezüglichen Schriftverkehr der Behörde als Bescheinigungsmittel vorzulegen. Zu dieser Aufforderung nahm der Beschwerdeführer dahin Stellung, daß er den Lenker neuerlich angeschrieben und ihn dringend ersucht habe, ihm binnen zwei Monaten die angeforderte schriftliche Erklärung zu übermitteln. Er halte die Anträge in der Berufung aufrecht und stelle gleichzeitig das Ersuchen auf Einholung einer Auskunft der für den Lenker zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde in Kanada, aus der sich ergeben müßte, daß der Lenker unter der angegebenen Anschrift wohnhaft gemeldet sei. Er beantrage, die ihm eingeräumte Frist bis 13. März 1989 zu verlängern. Am 13. März 1989 beantragte der Beschwerdeführer, ihm die Frist um weitere zwei Monate bis 13. Mai 1989 zu erstrecken. Am 6. April 1989 wurde dem Beschwerdeführer von der Behörde letztmalig eine Frist bis zum 30. Mai 1989 eingeräumt. Mit dem am 31. Mai 1989 bei der Behörde eingelangten Schriftsatz vom 30. Mai 1989 teilte der Beschwerdeführer mit, daß ihm die von ihm vom Lenker angeforderte Erklärung bislang nicht zugekommen sei. In der Zwischenzeit habe er in Erfahrung bringen können, daß der Lenker glaublich Ende März 1989 in Klagenfurt anwesend gewesen sei und sich voraussichtlich wieder im Sommer in Kanada aufhalten werde. Zum Beweise der Anwesenheit des Lenkers im März 1989 berief sich der Beschwerdeführer auf einen Richter als Zeugen und erklärte, daß weitere Zeugen namhaft gemacht werden könnten. Da er nach wie vor bemüht sei, die erforderliche Erklärung des Lenkers beizuschaffen, beantrage er, zur Vorlage dieser Erklärung die Frist bis zum 20. September 1989 zu erstrecken.

Wenn die belangte Behörde bei diesem Sachverhalt gleich der Vorsinstanz davon ausging, daß die immer wieder gestellten Fristverlängerungsansuchen (über einen Zeitraum von mehr als 1 1/2 Jahren) einer Verschleppung des Verfahrens dienen sollten und der Beschwerdeführer nicht in der Lage und gewillt sei, seine Behauptungen zumindest glaubhaft zu machen, so vermag ihr der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegenzutreten. Wenngleich gemäß § 25 Abs. 2 VStG, wonach die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen sind wie die belastenden und die Behörde auf Grund des Offizialprinzips zur amtswegigen Ermittlung verpflichtet ist, besteht dennoch auch im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht des Beschuldigten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt es, wenn der Beschwerdeführer bloß behauptet, das Fahrzeug habe zur Tatzeit eine nur im Ausland erreichbare Person gelenkt, ohne jedoch nähere überprüfbare Umstände über die Existenz und den angeblichen Aufenthalt dieser Person zur Tatzeit in Österreich bekanntzugeben, eine durchaus zulässige Vorgangsweise der Behörde dar, wenn sie ihm die Möglichkeit einräumt, seine Behauptungen durch Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Erklärung des angeblichen Lenkers unter Beweis zu stellen. Kommt der Beschwerdeführer der ihm gebotenen Gelegenheit nicht nach, dann verletzt er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht. In einem solchen Fall ist die Behörde nicht gehalten, weitere aufwendige Ermittlungen, wie etwa die Vernehmung eines im Ausland wohnhaften Zeugen im Rechtshilfeweg, durchzuführen (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1986, Zl. 86/03/0125, vom 23. September 1987, Zl. 87/03/0060, und vom 28. März 1990, Zl. 89/03/0174). Der Beschwerdeführer unterließ es nicht nur, den Aufenthalt der von ihm als Lenker bestimmten Person zur Tatzeit in Östereich durch entsprechende Nachweise zu belegen, wie etwa durch die ihm von der Erstbehörde aufgetragene Namhaftmachung von Zeugen, die bestätigen können, daß sich sein als Lenker genannter Freund zur fraglichen Zeit in Österreich aufgehalten hat, noch legte er dar, aus welchen Gründen ihm dies nicht möglich sei. Er kam nicht einmal der Aufforderung der belangten Behörde nach, wenigstens den Schriftverkehr, den er in dieser Angelegenheit seiner Behauptung nach wiederholt mit seinem in Kanada lebenden Freund geführt habe, so durch die Vorlage der entsprechenden Schreiben an seinen Freund - ausdrücklich wurde dabei von der belangten Behörde das in der Eingabe vom 30. September 1987 genannte Schreiben angeführt - glaubhaft zu machen. Daß die Vorlage einer bloßen Ablichtung eines an den angeblichen Lenker adressierten Briefumschlages ohne jegliches Beweisanbot, daß dieser Brief auch abgeschickt wurde, hiefür nicht ausreicht, bedarf wohl keiner weiteren Begründung, mag auch die Vorlage des Originals nicht möglich gewesen sein, ganz abgesehen davon, daß das Schreiben selbst nicht vorgelegt wurde. Auch brachte er die von ihm angegebene und von der Behörde aufgetragene Bestätigung seins Freundes nicht bei, obwohl ihm für deren Beschaffung ein langer Zeitraum von - wie gesagt - mehr als 1 1/2 Jahren zur Verfügung stand. Solcherart aber ließ es der Beschwerdeführer an der erforderlichen Mitwirkung mangeln, weshalb der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit anzulasten ist, wenn sie von weiteren Ermittlungen Abstand nahm und sich insbesondere nicht zu der vom Beschwerdeführer beantragten Anfrage an die für den namhaft gemachten Lenker zuständige österreichische Vertretungsbehörde in Kanada veranlaß sah.

Welche Bedeutung dem Umstand, daß der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Lenker Ende März 1989 in Klagenfurt gewesen sein soll, im gegebenen Zusammenhang beizumessen ist, vermag auch der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Einerseits wurde nämlich davon vom Beschwerdeführer der belangten Behörde erst Ende Mai 1989 Mitteilung gemacht, hat also die belangte Behörde erst zu diesem Zeitpunkte Kenntnis erlangt, daß der Genannte sich Ende März 1989 in Klagenfurt aufgehalten hat, und andererseits kann aus der Anwesenheit des Genannten Ende März 1989 in Klagenfurt nicht geschlossen werden, daß er sich auch zur Tatzeit (24. Mai 1987) in Österreich aufgehalten hat, worauf es aber ankam. Zu Recht wurde demnach von der belangten Behörde von der Durchführung der zu diesem Vorbringen vom Beschwerdeführer beantragten Zeugeneinvernahmen Abstand genommen. Schließlich ist in der unterbliebenen Einvernahme des Meldungslegers im Beschwerdefall, in dem - wie dargelegt - die Geschwindigkeitsübeschreitung durch Radarmessung festgestellt wurde, keine Rechtswidrigkeit zu erblicken, zumal nicht ersichtlich ist und auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan wurde, daß und warum bei der gegebenen Sachlage die Einvernahme des Meldungslegers zu seiner Entlastung beitragen hätte können. Die Bezugnahme auf das den Verwaltungsstrafakten angeschlossene Radarfoto zum Beweise dafür, daß der Beschwerdeführer nicht der Lenker gewesen sei, ist schlechthin unverständlich.

Ausgehend von diesen Überlegungen ist der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie als erwiesen annahm, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort das in Rede stehende Fahrzeug gelenkt und die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen hat.

Der Beschwerdeführer bekämpft auch das - von der belangten Behörde gegenüber der Erstinstanz von S 5.000,-- auf S 3.000,-- herabgesetzte - Strafausmaß. Es seien ihm diesbezüglich niemals "konkrete Erhebungsergebnisse" vorgehalten und es sei kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Die Vorgangsweise, auf Grund einer Schätzung eine Geldstrafe zu verhängen, sei mit dem Gesetz nicht im Einklang stehend. Die von den Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens für die Strafbemessung gegebene Begründung stelle eine Scheinbegründung dar, trage den Kriterien des § 19 VStG nicht Rechnung und sei völlig unüberprüfbar, insbesondere dahin, warum die Geldstrafe von S 5.000,-- gerade auf S 3.000,-- herabgesetzt worden sei.

Diesem Einwand kann ebenfalls nicht gefolgt werden. In dem Bericht der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 15. Dezember 1987 (Aktenseite 10) ist festgehalten, daß der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt, ein unbestimmtes Einkommen hat, sorgepflichtig für die Gattin und zwei Kinder ist und eine Eigentumswohnung besitzt. Es trifft daher die Behauptung der Beschwerde, daß ein Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt worden sei und daß ihm niemals konkrete Erhebungsergebnisse hätten vorgehalten werden können, nicht zu, zumal ihm wiederholt Akteneinsicht mit der Aufforderung, sich zu äußern, gewährt wurde. Er unterließ es auch, der ihm im Wege der Akteneinsicht zur Kenntnis gebrachten Aufforderung der Behörde, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntzugeben, zu entsprechen. Die Erstbehörde hat demnach zu Recht eine Einschätzung der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers vorgenommen, die in ihrer Höhe (S 50.000,--) vom Beschwerdeführer weder in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis noch in der vorliegenden Beschwerde bestritten wird. Im übrigen wurde sowohl von der Erstinstanz bei der Strafbemessung - und zwar diesbezüglich entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht bloß mit fünf Zeilen - als auch von der belangten Behörde, die grundsätzlich auf die Ausführungen in der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses verwies, vor allem das Ausmaß der Überschreitung der Geschwindigkeit, die im gegenständlichen Autobahnteilstück auf Grund des baulich nicht getrennten Gegenverkehrs mit 100 km/h beschränkt und auf Grund der vielen Unfälle im dortigen Bereich notwendig ist, für relevant erachtet. Daß bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 181 km/h - wie im Beschwerdefall - sohin einer fast doppelten als der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (genau 81 %) die Verkehrssicherheit in diesem Bereich ganz erheblich reduziert wird, bedarf keiner näheren Erörterung und ist jedem Laien einsichtig. Wird überdies bedacht, daß für die vorliegende Übertretung ein Strafrahmen bis zu S 10.000,-- vorgesehen ist, über den Beschwerdeführer aber eine Geldstrafe verhängt wurde, die nicht einmal ein Drittel des Strafrahmens erreicht, so kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß der belangten Behörde bei der Strafbemessung eine Rechtswidrigkeit unterlaufen ist.

Die Beschwerde erweist sich sohin zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030226.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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