TE Vwgh Erkenntnis 1990/9/19 90/01/0026

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Veröffentlicht am 19.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/03 Personenstandsrecht;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §8;
NÄG 1938 §1;
NÄG 1938 §3;
NÄG 1988 §3 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

A gegen Landeshauptmann von Kärnten vom 13. Dezember 1989, Zlen. 1 W-156/8/89 und 1 W-156/7/89, betreffend Namensänderung der beiden mitbeteiligten Parteien mj. CM und mj. PM, beide vertreten durch ihre eheliche Mutter BM

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 5.520,-- und den beiden Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von je S. 1.200,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den beiden angefochtenen Bescheiden bewilligte die belangte Behörde gemäß §§ 1, 3 und 6 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Jänner 1938 DRGBl. I, 9, GBlfdLÖ 144/1939 (im folgenden kurz: NÄG, welches gemäß § 10 Abs. 2 iVm § 11 Abs. 1 Namensänderungsgesetz 1988 BGBl. Nr. 195 auf die vorliegenden Fälle noch anzuwenden ist, weil die Einleitung des Verwaltungsverfahrens jeweils vor dem 1. Juli 1988 erfolgte) über Ansuchen der BM als Mutter und alleiniger Vertreterin der beiden minderjährigen Mitbeteiligten die Änderung des Familiennamens von "V" in "M".

Begründet wurde dies im wesentlichen wie folgt:

Die antragstellende Mutter der beiden minderjährigen Mitbeteiligten pflege und erziehe diese nach der Scheidung ihrer Ehe mit dem Beschwerdeführer allein und habe am 10. September 1987 wieder ihren Geschlechtsnamen M angenommen. Die beiden minderjährigen Mitbeteiligten lebten (nach dem eingeholten Bericht des Jugendamtes) eingebunden in die alteingesessene mütterliche Familie M und würden auch von der Bevölkerung der Umgebung ständig als "M-Kinder" bezeichnet. Beide Mitbeteiligten weigerten sich seit Dezember 1987 "vehement", mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten.

Sowohl die Stadtgemeinde als auch die Bezirkshauptmannschaft hätten befürwortende Stellungnahmen zur beantragten Namensänderung abgegeben.

Rechtlich sprach die belangte Behörde aus, daß es nicht dem Kindeswohl entspräche, wenn die beiden Mitbeteiligten mit einer Namensverschiedenheit zu der Familie, in der sie lebten, konfrontiert seien und erachtete (ua nach Wiedergabe des § 3 NÄG sowie unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1982, Zl. 81/01/0313) die Angleichung des Namens der Mitbeteiligten an den Namen der Familie, in der sie aufwüchsen, als bessere Möglichkeit zur Integration in den neuen Familienverband, was sich auch beim Schulbesuch positiv auswirke. Aus diesem Grund wertete die belangte Behörde auch den Widerspruch des Beschwerdeführers als Vaters der beiden Mitbeteiligten gegen die beantragte Namensänderung als nicht gewichtig.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf, daß seine Kinder ihre Familiennamen beibehalten, verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor, sie und die mitbeteiligten Parteien erstatteten Gegenschriften, in denen die Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die beiden, wegen ihres engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

Gemäß § 1 NÄG kann der Familiennamen eines österreichischen Staatsangehörigen oder eines Staatenlosen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, auf Antrag geändert werden.

Gemäß § 3 leg. cit. darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, kommt dem Beschwerdeführer als ehelichen Vater der beiden minderjährigen Mitbeteiligten sowohl im Verwaltungsverfahren Parteistellung gemäß § 8 AVG 1950 als auch Beschwerdelegitimation gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1988, Zl. 86/01/0238 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Die Beschwerden sind somit zulässig, jedoch aus folgenden Gründen nicht berechtigt:

Was zunächst die weitwendigen Ausführungen der Beschwerden zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit der beiden angefochtenen Bescheide anlangt, ist dem Beschwerdeführer, der seine Argumentation im Kern vor allem auf die Entscheidung des OGH, EvBl 1987/7, stützt und der vermeint, es sei im vorliegenden Fall kein hinreichend wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens der beiden Mitbeteiligten vorhanden, zu entgegnen, daß sich die jüngere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (nämlich das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1988, Zl. 86/01/0238) gerade mit einem vollkommen gleichgelagerten Fall befaßt und dabei ausgesprochen hat, daß die Änderung des Familiennamens eines ehelichen Kindes auf den Namen der Mutter, die nach Scheidung ihrer Ehe ihren früheren Familiennamen wieder angenommen hat und von der das Kind seither erzogen und betreut wird, dann dem Kindeswohl entspricht, wenn dies dazu dienen soll, die Integration des Kindes in den neuen Familienverband (nämlich die Familie der Kindesmutter und ihrer Eltern) zu erleichtern. Von dieser Judikatur abzugehen, bietet (wie schon in der gerade zitierten hg. Entscheidung ausgesprochen wurde) die vom Beschwerdeführer zitierte Entscheidung des OGH, EvBl 1987/7, ebensowenig Anlaß, wie die weiteren vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Entscheidungen ordentlicher Gerichte EFSlg 53.972 und 51.223. In den beiden letztzitierten Entscheidungen wird nämlich nur das Vorliegen "wichtiger" bzw. "gravierender" Gründe verlangt, also nichts anderes gesagt als in § 3 NÄG.

Auch der Umstand, daß die antragstellende Mutter der beiden minderjährigen Mitbeteiligten, wie der Beschwerdeführer ausführt, "ohne hinreichenden Grund" nach der Scheidung ihren Geschlechtsnamen wieder angenommen und dadurch erst die Namensverschiedenheit zu den beiden Mitbeteiligten herbeigeführt hat, spielt bei Beurteilung der allein maßgeblichen Frage, ob eine beantragte Namensänderung dem Wohl der Kinder entspricht, keine Rolle (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1986, Zl. 85/01/0237).

Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht finden, daß die angefochtenen Bescheide mit der vom Beschwerdeführer behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet wären.

Zur Verfahrensrüge ist dem Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde dies in ihrer Gegenschrift im Einklang mit den vorgelegten Verwaltungsakten zutreffend darstellt - entgegenzuhalten, daß ihm sehr wohl und wiederholt Gelegenheit geboten wurde, zu allen wesentlichen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen; das gilt auch für die Erhebungen der Wohnsitzgemeinde und der Bezirkshauptmannschaft (vgl. dazu insbesondere OZl 17 der Verwaltungsakten). Daß dem Beschwerdeführer die OZl. 25 der Verwaltungsakten nicht mehr gesondert vorgehalten wurde, vermag keinen Verfahrensfehler darzustellen, weil darin einerseits nur auf die bereits seinerzeit erstatteten Stellungnahmen der Bezirkshauptmannnschaft und der Stadtgemeinde verwiesen wurde (welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurden) und weil der Beschwerdeführer andererseits jetzt in seinen Beschwerden mit keinem Wort näher dartut, was er im Einzelnen noch vorgebracht hätte, wenn man ihm auch die OZl 25 der Verwaltungsakten vorgehalten hätte und inwiefern sein Vorbringen geeignet gewesen wäre andere Bescheide der belangten Behörde herbeizuführen (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 610 vorletzter Absatz referierte hg. Judikatur).

Da sich die beiden angefochtenen Bescheide sohin auch als frei von den behaupteten Rechtswidrigkeiten infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erweisen, waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grund des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206; den beiden Mitbeteiligten konnte mit Rücksicht auf die ständige hg. Judikatur (vgl. dazu Dolp, aaO Seite 687 Abs. 5) jeweils der gesamte angesprochene Betrag zuerkannt werden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteParteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010026.X00

Im RIS seit

19.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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